Hausrat Teilung , Kredite Kinder

6. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dambi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausrat Teilung , Kredite Kinder

Hi zusammen,

Vielleicht könnt ihr mich etwas beruhigen (was ich sehr hoffe ;-) )

Meine Frau hat mich vor 3 Monaten mehrmals betrogen und belogen. IOch war mit Kindern 3 und 6 Zuhause, habe sie aus Piste gelassen und sie ging fremd.
Herausgefunden habe ich alles über ihr Handy, nachdem sie zunehmend komischer wurde.

Haus wurde durch 35.000 Euro Privatdarlehen (auf beide) durch meine Eltern ermöglicht.
Hauskredite 160.000 Euro sind je zur Hälfte eingetragen . Auch im Grundbuch.

ich bin freiwillig der kinder wegen erst mal ins haus meiner Eltern gezogen. Da ist alles vorhanden inklusive Kinderzimmer.
Hausraten trägt sie seitdem alleine

ich habe aktuell folgendes Problem. Ich vermute es war alles geplant. Meine Frau will alles ! Wechselmodell lehnt sie strikt ab (sie braucht Geld) 60-40 ist allerdings kein Problem für sie .

Wie sieht es denn aus mit Hausratteilung.? ich kann sie aktuell nur finanziell klein bekommen.

Angenommen der Hausrat (Neuwert ca 45.000 Euro inklusive Küche) hat einen Zeitwert von 20.000 Euro nach 5 Jahren,.
Das bedeutet 10.000 Euro ich 10.000 Euro sie.

Wenn sie nun die Küche, 1 Kinderzimmer (von 2) und Waschmaschine, Trockner ect. behält (was sie auch kann), gehen diese Werte dann von ihren 10.000 schon weg ????

Ich musste alles neu anschaffen aktuell , Bett, Kinderzimmer für die 2 kleinen, TV, ect... Bis zur Scheidung vergeht ja 1 jahr....

Sie behauptet weiterhin vor ihrem Anwalt dass viele Möbel (Küche ect...) im Hauskredit mit drin sind. Ja , sie wurden vom Baukonto gekauft... Nur die Rechnungen Fenster, Holzdecke, Baumaterial , Notar, ect.. belaufen sich schon auf die ausgenommenen 160.000 . Möbel wurden also fast ausschließlich vom Privatdarlehen meiner Eltern (Eigenkapital) gekauft.

Aufs wechselmodell muss ich nun Klagen, denn meine 2 Jungs sind so gern bei mir .... (mein Elternhaus ist ja eh fast ihr 2. Zuhause, da sie an 2 tagen in der Woche seit Geburt dort sind)


Gruß
Dambi


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7 Antworten
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Dambi hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Dambi,

Ich würde garnicht mit Werten des Hausrates rechnen.

Teilt diesen doch einfach auf. (jeder bekommt ein paar Teile)

Aufs Wechselmodell wirst du nicht klagen können ( es besteht "noch" keine Rechtgrundlage). Du könntest versuchen

das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu bekommen.

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dambi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von edy):
Hallo Dambi,

Ich würde garnicht mit Werten des Hausrates rechnen.

Teilt diesen doch einfach auf. (jeder bekommt ein paar Teile)

Aufs Wechselmodell wirst du nicht klagen können ( es besteht "noch" keine Rechtgrundlage). Du könntest versuchen

das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu bekommen.

lg
edy


Ein paar Teile ist gut. Die Möbel im Haus haben den grössten Wert. Es kann ja nicht sein dass sie 15.000 euro bekommt und ich 5000.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Man kann doch die Teile so aufteilen,

das jeder in etwa den gleichen Wert bekommt ?

lg
edy

Signatur:

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durch.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dambi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja klar.

Die frage ist nur: wenn sie Küche ect bekommt geht das dann von ihrer Hälfte weg?

0x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von Dambi
#6

Sehr geehrter Fragesteller,

ihre Frage möchte anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten.

I. Hausrat
Bevor eine nähere Betrachtung der Aufteilung vom Hausrat bei einer Scheidung angestoßen werden kann, bedarf es einer ersten Klärung, welche Gegenstände eigentlich zum Hausrat zählen.

Bei einer Scheidung wird der Hausrat zwischen den Parteien aufgeteilt.
„Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt." (§ 1361a Abs. 2 BGB )

Zum Hausrat gehören somit alle beweglichen Gegenstände, die von den Ehepartnern während der Ehe gemeinsam genutzt und in der Ehezeit angeschafft wurden – sofern das Alleineigentum eines Ehegatten nicht nachgewiesen werden kann.
Neben Möbeln und Einrichtungsgegenständen gehören hierzu auch Elektrogeräte wie Waschmaschine, Staubsauger und Unterhaltungselektronik.

Zum Hausrat gehören z. B.:
Möbel und Einrichtungsgegenstände
Unterhaltungselektronik (Fernseher, Stereoanlage usf.)
Bettwäsche
Geschirr und Besteck
Waschmaschine
Staubsauger
Haustiere

Nicht zum Hausrat gezählt werden Gegenstände, die nicht zum gemeinsamen Gebrauch bestimmt waren. Besonders Luxusgüter werden hier hinzugerechnet. Auf Grundlage von § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie von Ihrem Ehepartner im Streitfall die Herausgabe Ihrer persönlichen Habe verlangen.

Diese Gegenstände befinden sich in der Regel im Alleineigentum einer Partei. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Herausgabe nach einer Trennung vom Ehegatten verweigert werden.

Nicht zum Hausrat gehören z. B.:

persönliche Sammlungen (wie etwa CDs, Münzen, Briefmarken)
private Fotos
Schmuck
Musikinstrumente (Ausnahme: von allen Mitgliedern einer Familie genutzte Instrumente)
Kleidungsstücke
Auch Gegenstände, die zur Ausübung eines Berufs genutzt wurden – wie Arbeitskleidung und Werkzeuge -, werden bei der Auflistung des Hausrats ausgeklammert.

Es gibt verschiedene Regelungen zur Hausratsaufteilung, die zum Beispiel auch im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung getroffen und festgehalten werden können.

Zum einen ist es möglich, dass einem Partner der gesamte Hausrat überlassen wird. In diesem Falle kann für den anderen eine finanzielle Entschädigung veranlagt sein.

Für den bei einer Scheidung überlassenen Hausrat kann nach § 1568b Absatz 3 BGB eine Ausgleichszahlung veranlasst werden, da sich der Ehepartner, der bei einer Trennung auf den Hausrat verzichtet, komplett neu ausstatten muss. Sie ist jedoch eher die Ausnahme, da zumeist ein materieller Ausgleich angestrebt wird und werden sollte.
Zum anderen bleibt die Möglichkeit, den Hausrat zwischen den Ehepartnern aufzuteilen. Dies kann häufig zu Streitigkeiten führen, deren Sinnhaftigkeit so manches Mal in Zweifel gezogen werden kann. Die Zwischenschaltung eines unparteiischen Dritten, in aller Regel eines Scheidungsanwalts, kann den explosiven und emotional belasteten Gehalt der Auseinandersetzung herabsenken. Zumeist wird dann versucht, eine einvernehmliche und zugleich gerechte Verteilung der Haushaltsgegenstände zu vollziehen.

Im Rahmen einer Vereinbarung sollte auch festgehalten werden, dass die Gegenstände, die sich während der Trennungszeit im Besitz des jeweiligen Ehegatten befinden, mit der Scheidung auch in dessen Eigentum übergehen. So können später nachträgliche Forderungen der anderen Partei ausgeschlossen werden.
Hausrat, der sich während der Trennungszeit nach Vereinbarung im Besitz zum Beispiel der Ehefrau befindet, muss daher nicht automatisch nach der Scheidung auch in ihr Eigentum übergehen. Dies bedarf einer eigenen schriftlichen Regelung bzw. einer bezeugten Absprache.

II. Wechselmodell

Mütter und Väter, die ihr Kind nach einer Trennung im gleichen Umfang wie der Ex-Partner betreuen wollen, können diesen Wunsch künftig unter Umständen auch gegen den Willen des Ex-Partners durchsetzen. In einem Urteil stärkte der Bundesgerichtshof (BGH) das sogenannte Wechselmodell bei der Betreuung von Trennungskindern. Ein Kind kann demnach im Wechsel eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter verbringen. Grundvoraussetzung ist aber immer das Wohl des Kindes, teilte der BGH mit.

Nach der Entscheidung des BGH spricht auch nichts dagegen, dass ein Familiengericht ein solches Wechselmodell anordnet. Das heißt, ein Elternteil kann diese Regelung auch gegen den Willen des Ex-Partners durchsetzen. Bislang war umstritten, ob Gerichte die abwechselnde Betreuung anordnen dürfen, wenn die Eltern sich nicht einigen können.
In Deutschland ist es wesentlich häufiger so, dass Trennungskinder in sogenannten Residenzmodellen betreut werden. Das bedeutet, ein Kind ist beispielsweise nur jedes zweite Wochenende beim Vater. Das aktuelle Gesetz orientiere sich zwar stark an diesem Residenzmodell, gebe aber kein festes Leitbild vor, urteilte der BGH. Solange beide Eltern das Sorgerecht haben, spricht demnach nichts gegen eine gleichberechtigte Betreuung. Der Bundesgerichtshof weist aber darauf hin, dass die Organisation höhere Anforderungen an alle Beteiligten stelle. Wenn die Ex-Partner stark zerstritten sind, dürfte das Modell deshalb in aller Regel nicht im Interesse des Kindes liegen.
Entscheidend ist dem Beschluss zufolge außerdem, wie das Kind selbst gerne leben möchte – je älter es sei, desto wichtiger würden seine Wünsche und Vorstellungen. Das Gericht muss also immer das Kind persönlich anhören.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356737 oder 017643291155 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Gutzeit
Rechtsanwältin

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Um nach Einschätzung von Rechtsanwältin Denise Gutzeit dein gewünschtes Ziel zu erreichen,

bedarf es jedoch m.E. weiteren Voraussetzungen:

Die KM muss entsprechendes Einkommen bzw. "Ersparnisse" haben.

Nach ensprechender Feststellung der Werte das Hausrates, schuldet dir die EX dann den Betrag x.

Nur was ist wenn sie ihn nicht zahlen kann.

Wechselmodell ist ok. zur Zahlung des entsprechenden Unterhaltes jedoch ist die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten Voraussetzung.
vG
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

1x Hilfreiche Antwort

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