Hallo Forum, wie kann man denn die Hausordnung durchsetzten.In unserem Haus lebt eine Frau die ständig die anderen Miteigentümer bzw. Bewohner, durch Wasserschwälle in deren Gärten belästigt.Sie schlägt auch ständig ihre Teppiche über den Terrassen und Gärten aus.Der Verwalter hat sie schon mehrfach angeschrieben, aber das scheint sie nicht zu interessieren.
Vielen Dank im voraus
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Hausordnung nicht beachtet
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Es gibt eine Hausordnung, die genau solche Dinge Untersagt.
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Hallo,
ganz einfach, entweder einen Beschluss fassen, worin der Verwalter die Hausordnung gerichtlich durchsetzen soll, oder einfach selbst auf Einhaltung der Hausordnung bzw. Unterlassung der Störungen klagen. Dieses Recht steht jedem einzelnen Miteigentümer zu.
Nur Reden und Anschreiben schicken hat wenig Erfolg bei solchen Menschen.
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Hallo Vera,
ist die Frau eine Eigentümerin oder Mieterin?
Falls Sie Mieterin ist, und - wie du schreibst der Hausverwalter schon mehrfach angeschrieben hat ohne Reaktion seitens der Frau - muss der entsprechende Eigentümer diese Frau abmahnen ggf. den Mietvertrag kündigen (was auch ein Kündigungsgrund wäre).
Ist die Dame eine Eigentümerin ist der HV eigentlich verpflichtet die Hausordnung durchzusetzen, und ggf. - so wie yunglo geschrieben hat - zu klagen. Hält sich die Dame dennoch nicht dran kann unter gewissen Umständen auch die Veräusserung des Eigentums verlangt werden.
Viele Grüße
bisk
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Hallo, die Dame ist auch Eigentümerin.
Der HV tut sich aber sowieso schwer, wenn es darum geht sich zu bewegen.
Gruß
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Falls ein Beschluss zur Durchsetzung der Hausordnung durch den Verwalter in eurer Eigentümerversammlung gefasst wird, der Beschlussantrag ist natürlich vorher einzubringen, am besten von dir selber, [color=red]muß[/color] dieser auch von Ihm durchgeführt werden.
Ansonsten kann ich nur den Rat geben: Selbst ist der *Mann/Frau* :-)
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So ärgerlich das Verhalten der Dame ist, aber die Verwaltung hat hier nicht wirklich viel Macht eine Änderung zu bewirken.
Die Problematik ist hier IMO trefflich beschrieben.
VG
Roland
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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."
Hallo,
[color=green]nochmals[/color], wenn der Verwalter mit Mehrheitsbeschluss beauftragt wird, die Hausordnung - notfalls gerichtlich durchzusetzen -, so hat er sehr wohl die "Macht" und auch die Verpflichtung, diese durchzusetzen!
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@yunglo:
ich habe in meiner 15jährigen Verwalterpraxis schon hunderte Hausordnungsstreitigkeiten erlebt und gerademal einen einzigen, wo die Gemeinschaft beschlossen hat, auf Durchsetzung zu klagen. Und letzterer war schon ziemlich extrem.
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"lg.
R.M. "
@R.M.
das mag ja sein, aber was ändert das an der Tatsache, dass es sich rechtlich nun mal eben so verhält? Es [color=red]muss[/color] ja nicht ein Beschluss gefasst werden, sondern JEDER Eigentümer hat das Recht, die Hausordnung gerichtlich durchzusetzen. Ich habe lediglich nur auf das Recht dazu hingewiesen!
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quote:
Es muss ja nicht ein Beschluss gefasst werden, sondern JEDER Eigentümer hat das Recht, die Hausordnung gerichtlich durchzusetzen.
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert das? Und wie würde so etwas aussehen, wenn eine einzelner Eigentümer das durchsetzen will? Unterlassungsklage z.B.?
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Hallo, genau so ist es.
(1) Störungen
Träger des Gemeinschaftseigentums und Inhaber des Grundstücks iSv § 1 Abs. 5 WEG
sind die
Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 WEG
). Stört ein Vermieter oder ein Mieter, kann jeder andere Wohnungs- oder Teileigentümer allein (BayObLG WE 1997, 79; ZMR 1994, 234) oder gemeinsam mit den anderen Eigentümern Unterlassung und Beseitigung der Nutzung verlangen (BGH NJW-RR 1995, 715
= ZMR 1995, 480
; 1992, 1492, 1493; OLG Celle ZMR 2004, 689
; OLG Hamm ZMR 2002, 622
; NJW-RR 1993, 786
; BayObLG ZMR 2000, 689
, 691; ZMR 2000, 234
; WuM 1993, 490
= ZMR 1993, 530
; Hannemann NZM 2004, 531, 533). An der Befugnis der Eigentümer, selbst Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche außerprozessual und prozessual geltend zu machen, hat sich durch Anerkennung des Verbandes Wohnungseigentümergemeinschaft nichts geändert. Die Wohnungseigentümer sind freilich befugt, einen Anspruch auf Beseitigung- und Unterlassung zu vergemeinschaften und dadurch zu einer Sache des Verbandes nach § 10 Abs. 6 S. 3
Variante 2 WEG (Sonstiges Recht) zu machen.
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