Hausmusik und Nachbarschaft

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Von Rechtsanwältin Nicole Maldonado

Für den einen ist es höchster Genuss, für die andere eine Qual: Musizieren in Wohnungen führt bisweilen zu starken Spannungen in der Nachbarschaft, die sich dann in "bösen Briefen", verbalen aber auch tätlichen Auseinandersetzungen äußern können. Um so wichtiger ist es, dass sich beide Seiten schon dann, wenn sich ein Konflikt ankündigt, verständigen, um den drohenden Streit abzuwenden. Jedoch lehrt uns die Erfahrung, dass es, selbst wenn Vereinbarungen zwischen Nachbarn existieren, häufig zum Streit wegen Hausmusik kommt. Dabei stellt sich dann meist zuerst die Frage: Was ist denn gesetzlich erlaubt?

Eine einheitliche Auskunft zu dieser Frage zu finden, ist nicht einfach, denn konkrete gesetzliche Regelungen über das Musizieren in Nachbarschaft existieren nicht. Daher werden hier nun einige Grundsätze und Regelungen dargestellt, die durch die Rechtsprechung der letzten Jahre aufgestellt wurden.

Häusliches Musizieren in Zimmerlautstärke ist genauso erlaubt, wie die Benutzung von Fernseh- oder Radioapparat. Problem ist hier nur, dass sich die wenigsten Instrumente wirklich in Zimmerlautstärke spielen lassen. Für das Musizieren über Zimmerlautstärke hinaus lässt sich daher folgender Grundsatz aufstellen: Es gilt für Mieter das, was im Mietvertrag steht. Dort sind üblicherweise Bestimmungen zu Ruhezeiten, die einzuhalten sind, enthalten. Manche Verträge enthalten auch explizite Regelungen zum Thema Musik, dies ist jedoch nicht immer der Fall. Jedoch ist zunächst wichtig: Die Ruhezeiten sind unbedingt einzuhalten, d.h. innerhalb der Ruhezeiten ist Lärm, der über Zimmerlautstärke hinausgeht, nicht erlaubt. Sollten der Mietvertrag oder die Hausordnung einschränkende Bestimmungen zum Musizieren enthalten (z.B. nur 2 Stunden am Tag), so ist dies zulässig, auch im Nachhinein (vgl. OLG Frankfurt aM, NJW 1985, 2138). Unzulässig von Seiten des Vermieters wäre es nur, das Musizieren ganz zu verbieten (vgl. dazu OLG Hamm, Az. 15 W 122/80). Einem solchen Verbot käme es gleich, wenn die Ruhezeiten so ausgestaltet würden, dass das Musizieren praktisch unmöglich wird.

Wenn von Seiten des Vermieters keine Einschränkungen bezüglich der erlaubten Dauer von Hausmusik gemacht werden, so hängt es immer vom konkreten Einzelfall ab, wie lange das Musizieren erlaubt ist. Wichtige Kriterien sind dabei z.B. die Hellhörigkeit des Hauses, Art des Musizierens, Umgebungsgeräusche, aber auch Art des Instruments. Dabei wird bei den meisten Instrumenten eine Spieldauer von zwei bis drei Stunden täglich wohl als angemessen angesehen. Hier einige Beispiele:

Das LG Kleve (Az. : 6 S 70/90) hat einem Akkordeonspieler eine tägliche Übungszeit von eineinhalb Stunden zwischen 9.00 und 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 22.00 Uhr zugestanden, das OLG Karlsruhe (Az. : 6 U 30/87) einem Klarinetten- und Saxophonspieler täglich zwei Stunden, sonntags aber nur eine Stunde. Etwas weniger hat das LG Nürnberg-Fürth (Az. : 13 S 5296/90) für das Schlagzeug entschieden: täglich außer sonntags 45 bis 90 Minuten. Für das Klavier hat das BayObLG (Az. : 2 Z BR 55/95) höchstens drei Stunden täglich, am Wochenende eher weniger als vertretbar angesehen, das AG Frankfurt/M ( WuM 1997, 430) hat sogar in einem hellhörigen Mietwohnhaus unter Beachtung der täglichen und nächtlichen Ruhezeiten bis zu 90 Minuten pro Tag Klavier erlaubt.

Übrigens: Die Qualität der Musik spielt dabei keine Rolle! So gehört z.B. auch das "Einspielen" auf einem Instrument zu der erlaubten Übezeit und auch ein Anfänger darf seine wahrscheinlich noch nicht vorhandenen Qualitäten auf seinem Instrument unter Beweis stellen. Und: Proben ganzer Musikgruppen in einer Mietwohnung sind in den meisten Fällen auch unzulässig. Wenn sich Nachbarn und Vermieter nicht auf eine Zeit einigen können, muss notfalls das Gericht entscheiden.

Bei Berufsmusikern können die erlaubten Spielzeiten erheblich länger ausfallen. Voraussetzung dafür ist, dass ihnen laut Mietvertrag Hausmusik und z.B. Musikunterricht erlaubt ist. So durfte ein Klavierlehrerin werktags, wenn die Nachbarn außer Haus sind, zwischen 7.00 und 17.00 Uhr spielen. Zwischen 17.00 und 22.00 durfte sie drei Stunden spielen, am Wochenende fünf Stunden (LG Frankfurt, Az. : 2/25 O 359/89). Für Geige, Bratsche und Cello wurden acht Stunden täglich, an Sonn- und Feiertagen sechs Stunden erlaubt (LG Flensburg, 7 S 167/92).

Auf der anderen Seite hat der nicht musizierende Nachbar einen Anspruch darauf, dass die Ruhezeiten eingehalten werden und er durch die Musik nicht unzumutbar gestört wird. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Vermieter, der die Störung abstellen muss. Auch kann die dauernde Lärmbelästigung zu einer Mietminderung führen. So war es in einem Fall, in dem ein Mieter im 5. OG durch ständiges Klavierspiel in einer Wohnung im 7. OG gestört wurde. Das Klavierspiel war dort laut Hausordnung nur 2 Std. am Tag und nur unter Einhaltung der Ruhezeiten erlaubt. Dem Mieter wurde eine Minderung von 20% zugesprochen (AG Düsseldorf, DWW 1988, 357).

Musizieren außerhalb der Ruhezeiten berechtigt den Vermieter jedoch grundsätzlich nicht dazu, gegen den musizierenden Mieter eine fristlose Kündigung auszusprechen (AG Ratingen, WM 77, 257; AG Mainz, WM 72, 141). Jedoch kann, je nach Art des "Lärms" eine fristgemäßige Kündigung ausgesprochen werden. Das Landgericht Düsseldorf hat einem Vermieter die Beendigung eines Mietverhältnisses wegen einer Mieterin eingeräumt, die zwar nur eine bis zwei Stunden am Tag Klavier spielte, deren Übungen jedoch so nervenaufreibend waren, dass sie von den Nachbarn als quälend empfunden wurden (LG Düsseldorf, DW 89, 393).

Die hier aufgestellten Grundsätze gelten, soweit anwendbar, auch für Wohnungseigentümer. So können Wohnungseigentümer nicht mehrheitlich das Musizieren in der Eigentumswohnung völlig verbieten und auch ein Mehrheitsbeschluss, der in seiner Auswirkung einem generellen Musikverbot praktisch gleichkommt, ist seinem Inhalt nach sittenwidrig und deshalb nichtig (OLG Hamm, Az. 15 W 122/80). Allerdings können auch hier Beschränkungen der Spielzeit, insbesondere im Hinblick auf die Ruhezeiten beschlossen werden, auch im Nachhinein.

Abschließend bleibt aber zu betonen, dass die hier aufgezeigten rechtlichen Möglichkeiten und Konsequenzen der Hausmusik nur zum Tragen kommen, wenn sich die Nachbarn nicht einigen können. Daher sollte man als Musiker bei der Wohnungsauswahl darauf achten, ob die direkten Nachbarn sich an Musik stören könnten oder nicht. Dabei hilft auch, die potentiellen Nachbarn schon vor Abschluss des Mietvertrages einfach anzusprechen. So kann man viel Ärger aus dem Weg gehen!

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Leserkommentare
von Parkchemiker am 30.06.2015 13:28:33# 1
Ich wohne in einem 10-Geschosser mit 40 Wohnungen. Hier wird schon öfter mal die Polizei wegen Ruhestörungen angerufen, die dann auch kommt und für Ruhe sorgt. Zuletzt haben die WGler im 3. Stock die Anlage aufgedreht, die Techno - Musik dröhnt dann durch die Wände der Nachbar-Wohnungen rundherum - für Stunden. Ich habe mich gestern mit meiner Nachbarin angelegt, deren Sohn regelmäßig ein Blasinstrument übt (Spielen kann er wohl noch nicht). Bei dem Instrument handelt es sich um eine Tuba, das tiefe Töne mit hoher Intensität produziert. Die Nachbarin will ihren Sohn weiterhin üben lassen, notfalls gehe sie bis vor Gericht dafür. Das Zimmer des Sohnes grenzt direkt an mein Wohn- und Schlafzimmer und ich fühle mich durch den erheblichen Lärm gestört. Allerdings würde ich dem Sohn eine gewisse tägliche Übungszeit einräumen (müssen). Dann nehme ich mein Oropax aus der Schachtel. Das Verhältnis zur Nachbarin ist allerdings nachhaltig gestört.

Gruß Thomas
    
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