Hallo, im vergangenem Jahr haben meine Frau und ich ein Haus gekauft. Meine Frau betreibt zuhause eine Kindertagepflege, jedoch war die Anzahl der gleichzeitig zu betreuenden Kinder auf max. 3 beschränkt. Durch den Kauf der Immobilie kann sie jetzt 5 Kinder betreuen (dies war auch unser Kaufgrund). Das Haus hat eine gesamt Wohnfläche von ca. 140 m2 wovon jetzt ca. 65m2 zur Betreuung der Kinder in der tagespflege genutzt werden. Kann ich den Kauf oder/und die kaufnebenkosten steuerlich beim Finanzamt absetzen? Wenn ja, wie verhält es sich dann mit der Betriebskostenpauschale?
Vielen Dank schonmal im Voraus über jede Art von Hilfe bzw. Tipps
-- Editier von fb464115-19 am 19.04.2017 16:12
Hauskauf absetzen kindertagespflege
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Zitat:Kann ich den Kauf oder/und die kaufnebenkosten steuerlich beim Finanzamt absetzen?
Ja, die AfA kann anteilig abgesetzt werden, d.h. 2%/Jahr vom Gebäudewert einschl. der darauf entfallenden Kaufnebenkosten
Zitat:Wenn ja, wie verhält es sich dann mit der Betriebskostenpauschale?
Es können entweder die Pauschale oder die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Vielen Dank für die Antwort. Könnte ich dann evtl. für vergangenes Jahr das ohne Pauschale, also mit den tatsächlichen Kosten und in den folgenden Jahren dann wieder mit der pauschale abrechnen?
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Zitat:Ja, die AfA kann anteilig abgesetzt werden, d.h. 2%/Jahr vom Gebäudewert einschl. der darauf entfallenden Kaufnebenkosten
M.E. wäre der betrieblich genutzte Grundstücksteil als Betriebsvermögen zu aktivieren, da er nicht von untergeordnetem Wert ist.
Die Abschreibung beträgt in dem Fall nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG jedoch 3 %, wenn der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist.
Nur mal so zu meinem besseren Verständnis, also der Kaufpreis beträgt inkl. Der kaufnebenkosten 250.000 Euros. Das bedeutet ich könnte in diesem Fall 5000 (2%)€ - 7500 (3%)€ vom Gesamteinkommen meiner Frau als steuerfrei anrechnen lassen?
Ich habe Ihre Rechnung nicht ganz nachvollziehen können, versuche aber trotzdem zu antworten:
Die AfA beträgt 3 % von 250.000 EUR, also 7.500 EUR p.a. für das gesamte Gebäude. Da nur 65/140 betrieblich genutzt werden, ist auch nur insoweit ein Abzug als Betriebsausgabe möglich (= 3.482,14 EUR p.a.).
Im Jahr der Anschaffung ist die AfA nur zeitanteilig absetzbar.
Nur Einnahmen können steuerfrei sein. Die AfA ist Betriebsausgabe und mindert den Gewinn Ihrer Frau.
-- Editiert von Cybert. am 19.04.2017 18:38
Vielen Dank. Das war wohl mein Denkfehler. Bin jetzt um einiges schlauer.
Bitte! Freut mich! :-)
P.S.: Ich schrieb wie selbstverständlich von einem Gebäude. Sicherheitshalber möchte ich noch darauf hinweisen, dass dies bedeutet, dass Sie zuvor den Anteil für den Grund und Boden abziehen müssen, den es ist nur das Gebäude abnutz- und daher abschreibbar.
Hierfür benötigen Sie den Bodenrichtwert, den Sie beim Katastaramt in Erfahrung bringen können.
-- Editiert von Cybert. am 19.04.2017 18:55
@Eugenie: Erfolgt die zwangsweise Zuordnung zum notw. BV nicht bereits kraft Nutzung und unabhängig davon, ob ich BA pauschal oder tatsächlich abrechne?
Ohne widersprechen zu wollen, dass das Aufsuchen eines StB stets besser ist, wäre es nicht besser, gleich die Karten auf den Tisch zu legen, bevor ggf. nach Jahren der Betriebsprüfer eine Zwangseinlage vornimmt und evtl.laufende Kosten unter den Tisch fallen könnten?
Wie @Cybert richtig dargestellt hat, ist ein Ausweis in der Bilanz bzw. im besonderen Verzeichnis nach §4 Abs.3 Satz 5 EStG
ist bei mehr als 50% betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern nicht notwendig, um zu notwendigem Betriebsvermögen zu kommen!
Die Entscheidung, ob von der Vereinfachungsregelung "Betriebskostenpauschale" Gebrauch gemacht wird oder nicht, kann immer nur für das gesamte Jahr getroffen werden. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich! Ein Hin- und Herwechseln von Jahr zu Jahr schon.
Da sich vielfach erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres die Entscheidung treffen lässt, ob die tatsächlichen Betriebskosten höher als die Betriebskostenpauschale sind, sollte man sowieso unterjährig die Kosten im Blick behalten! Grade bei Neuanschaffung des Grundstückes kann sich -unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse- der tatsächliche Betriebsausgabenabzug als günstiger herausstellen. Grade im Anschaffungsjahr sind neben Abschreibung und laufenden anteiligen Schuldzinsen ggf. auch noch hohe anteilige Geldbeschaffungskosten zu berücksichtigen!
Die Inanspruchnahme der Betriebskostenpauschale setzt auch nicht die Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungsverpflichtungen nach Steuer- und anderen Gesetzen außer Kraft! Da bei der Gewinnermittlung nach §4 Abs.3 EStG
die Aufzeichnungsvorschriften eher gering sind, ist hier natürlich als wichtigste eben das besondere Verzeichnis nach §4 Abs.3 Satz 5 EStG
zu nennen. Nur weil Anschaffungskosten und Abschreibung in der Betriebskostenpauschale "verschwinden", heißt das nicht, dass der verkauf oder die Entnahme für private Zwecke dieser Wirtschaftsgüter "steuerfrei" erfolgen kann!
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