Hauskauf - Vertragsentwurf - Privatverkauf?

13. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
snoesje
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 8x hilfreich)
Hauskauf - Vertragsentwurf - Privatverkauf?

Hallo liebe Forumsmitglieder,

ich möchte ein Haus kaufen und habe gestern den Vertragsentwurf zugeschickt bekommen. Es handelt sich um ein, von einem Bauunternehmer, saniertes Haus. Laut Firmendatenbank ist er mit der Rechtsform Gewerbebetrieb eingetragen. Nun steht im Vertragsentwurf aber seine Privatadresse und nicht die seines Unternehmenssitzes. Wäre dies nun ein Vertrag zwischen zwei Privatpersonen? Lt. Notar gilt eine Zwei-Wochen-Frist zur Durchsicht des Entwurfs. Diese Zwei-Wochen-Frist gilt meines Wissens nur für Verbraucherverträge, sprich bei denen Verkäufer oder Käufer ein Unternehmer ist. Bei einem normalen Immobilien-Kaufvertrag von privat an privat beim Verkauf einer Immobilie gilt die vorgenannte Frist nicht. Wie schätzt ihr dies ein? Muss die Adresse des Unternehmes in den Vertrag, damit ich ich einen Verbrauchervertrag abschliesse? Welche Vor- und Nachteile bestehen (Sicherheiten, evtl. Gewährleistungsansprüche etc...)

-- Editier von snoesje am 13.04.2016 10:25

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Im Kaufvertrag sollte der Name des verkaufenden Eigentümers stehen, d.h. derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Wenn du für die Prüfung des Vertrages länger brauchst als 2 Wochen, dann teile dies dem Verkäufer und dem Notar mit.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120243 Beiträge, 39856x hilfreich)

Auch Unternehmer können selbstverständlich Sachen aus ihrem Privateigentum privat verkaufen und dann dafür alle Privilegien (wie z.B. Gewährleistungsausschluss) in Anspruch nehmen.



Zitat:
Diese Zwei-Wochen-Frist gilt meines Wissens nur für Verbraucherverträge, sprich bei denen Verkäufer oder Käufer ein Unternehmer ist.

Diese Information ist schlicht falsch.
Es gibt für bestimmte Vertragsarten (Fernabsatz, Finanzierung-/Kreditverträge ein 14 tägiges Widerrufsrecht).



Zitat:
Bei einem normalen Immobilien-Kaufvertrag von privat an privat beim Verkauf einer Immobilie gilt die vorgenannte Frist nicht.

Natürlich gilt die, denn der Notar hat die Frist gesetzt.
Das ist nicht unüblich, denn man will ja nicht ewig warten bis eine Reaktion vom Käufer kommt.



Zitat:
Muss die Adresse des Unternehmes in den Vertrag, damit ich ich einen Verbrauchervertrag abschliesse?

Ja, das wäre ein eindeutiger Beweis.
Aber das scheint hier ja vom Verkäufer nicht gewollt zu sein. Könnte dann auch zu einer Preiserhöhung führen.

Es kann aber auch sein, das hier ein Umgehungsversuch vorliegt (z.B. wenn das Haus im Grundbuch auf die Firma eingetragen wäre). Dann würde man gemäß der Rechtsprechung auch ohne die Adresse des Unternehmes im Vertrag einen Verbrauchervertrag abschliessen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
snoesje
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 8x hilfreich)

Lieber Harry von Sell,

ich beziehe mich, was die Fristen betrifft, auf diese Aussagen:
http://hildebrandt-maeder.de/sites/Immobilienrecht.php?pageid=15

Was den Verkäufer, der auch gleichzeitig der ausführende Bauunternehmer ist, betrifft: Im Grundbuch steht er als Privatperson,

Nun hat er aber, als Bauunternehmer und nicht als Privatmann, einige Arbeiten am Haus vorgenommen, welche auch in einer Baubeschreibung/Leistungsbeschreibung festgehalten wurden und Bestandteil des KV sind. Wie ist dies zu werten und wie verhält es sich mit evtl. Gewährleistungsansprüchen auch wenn generell eine Gewährleistung ausgeschlossen wird:

"Der Verkäufer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang und für die Freiheit von im Grundbuch eingetragenen Rechten Dritter, soweit in dieser Urkunde nichts anderes bestimmt ist.


Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Vertragsobjektes sind vollumfänglich ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Garantien werden keine abgegeben.


Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt und es gutachterlich bewerten und abnehmen lassen. Er kauft es im gegenwärtigen Zustand. Dazu wird als Anlage die Baubeschreibung/Kurztext der ausgeführten Arbeiten beigefügt, die Bestandteil dieses Vertrages ist und gleichfalls verlesen wurde.


Der Verkäufer versichert, dass ihm verborgene Mängel nicht bekannt sind.


Für Veränderungen und Verschlechterungen bis zum Besitzübergang, die auf den gewöhnlichen Gebrauch zurückzuführen sind, haftet der Verkäufer nicht."

Auch wenn keine Gewährleistung abgegeben wird, so wäre die Baubeschreibung mit erbrachten Leistungen doch als Beschaffenheitsgarantie zu werten bzw. wird mit der Bauschbeschreibung als Bestandteil des Vertrages eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, oder nicht? Somit müsste folglich doch Anspruch auf Gewährleistung bestehen? Ferner wäre es folglich doch eher ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einer Privatperson?

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
snoesje
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 8x hilfreich)

.

Zitat (von joebeuel):
Im Kaufvertrag sollte der Name des verkaufenden Eigentümers stehen, d.h. derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Wenn du für die Prüfung des Vertrages länger brauchst als 2 Wochen, dann teile dies dem Verkäufer und dem Notar mit.


Danke, ich brauche nicht länger als 2 Wochen. Nur möchte ich einige, für mich widersprüchliche Angaben, geklärt wissen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120243 Beiträge, 39856x hilfreich)

Zitat:
ich beziehe mich, was die Fristen betrifft, auf diese Aussagen:
http://hildebrandt-maeder.de/sites/Immobilienrecht.php?pageid=15

Dennoch ist die Frist nicht verboten, der Notar kann die immer setzen. Er könnte auch eine 3-Wochen oder 2-Monatsfrist setzen.
Ohne gesetzliche Beschränkungen ist er (bzw. der Verkäufer) da recht frei.



Zitat:
Was den Verkäufer, der auch gleichzeitig der ausführende Bauunternehmer ist, betrifft: Im Grundbuch steht er als Privatperson,

Dann dürfte schon daran scheitern, das die Adresse des Unternehmens als Verkäufer im Vertrag steht.
Hier wird wohl von privat an privat verkauft.



Zitat:
Nun hat er aber, als Bauunternehmer und nicht als Privatmann, einige Arbeiten am Haus vorgenommen, welche auch in einer Baubeschreibung/Leistungsbeschreibung festgehalten wurden und Bestandteil des KV sind.

Naja. wäre auh unlogisch damit einen Konkorenten zu beauftragen. :)



Zitat:
Wie ist dies zu werten und wie verhält es sich mit evtl. Gewährleistungsansprüchen auch wenn generell eine Gewährleistung ausgeschlossen wird:

Das wäre unschädlich.
Wenn eine Gewährleistung ausgeschlossen wird, dann ist die auch ausgeschlossen.

ABER: Da er Bauunternehmer ist und auch das Haus selbst saniert hat, könnte es bei versteckten Alt-Mängeln für ihn problematisch werden, zu argumentieren weshalb er die nicht gekannt haben will. Denn ersten ist er im Gegensatz zur Mehrheit der Hausvekäufer Fachmannn und zweitens hat er das Haus ja selbst saniert.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Bei Verbraucherverträgen kann die Beurkundung frühestens nach 14 Tagen erfolgen, nachdem der Entwurf des Kaufvertrages vom Notar übersandt wurde. Bei Kaufverträgen bei denen Privatpersonen beteiligt sind, muss die Frist nicht eingehalten werden.

http://dejure.org/gesetze/BeurkG/17.html

-- Editiert von cruncc1 am 13.04.2016 21:04

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
snoesje
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Bei Verbraucherverträgen kann die Beurkundung frühestens nach 14 Tagen erfolgen, nachdem der Entwurf des Kaufvertrages vom Notar übersandt wurde. Bei Kaufverträgen bei denen Privatpersonen beteiligt sind, muss die Frist nicht eingehalten werden.
http://dejure.org/gesetze/BeurkG/17.html
-- Editiert von cruncc1 am 13.04.2016 21:04


Vielen Dank. Demnach handelt der Verkäufer als Unternehmer und nicht als Privatperson. Welche Vorteile/Gewährleistungsansprüche ergeben sich hieraus?

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120243 Beiträge, 39856x hilfreich)

Zitat:
Demnach handelt der Verkäufer als Unternehmer und nicht als Privatperson.

Nö, wie schon unter #5 erklärt ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

wenn der Verkäufer als FIRMA xxx benannt wird, kaufen Sie von einem Unternehmer. Kaufen Sie von Herrn/Frau xxx, kaufen Sie von privat. Rufen Sie zur Klärung dieser Frage einfach im Notariat an. Aus der Klärung dieser Frage ergibt sich für Se die Haftungsfrage.

Kaufen Sie unter den genannten (Ausschluss-) Bedingungen von "Privat", haben Sie keine Gewährleistungsansprüche.

Signatur:

Blaki

2x Hilfreiche Antwort

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