Hausgeldabrechung nach Zwangsversteigerung

9. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Bingoboss
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 62x hilfreich)
Hausgeldabrechung nach Zwangsversteigerung

Im September 2010 wurde eine Wohnung zwangsversteigert. Die Hausverwaltung hat für das Jahr von der Mieterin der Wohnung für 9 Monate die NK-Vorauszahlungen erhalten. Ab Oktober wurde das HG vom neuen Eigentümer bezahlt.
Dem neuen Eigentümer wurde eine Jahresabrechnung für 2010 erstellt, in der die Einnahmen 9 x NK plus 3 x HG als Vorauszahlungen eingestellt wurden. Natürlich ist eine hohe HG-Nachzahlung entstanden.
Der neue Eigentümer möchte dies nicht anerkennen.
Der Verwalter ist nicht verpflichtet eine gesplittete Abrechnung zu erstellen (Wie auch, da der Eigentümer mit der Mieterin auch für das ganze Jahre abrechnen muss?).

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Wenn man mit dieser Fragestellung googelt,erhält man zum Beispiel diese Information,

quote:<hr size=1 noshade>ANTWORT VON HypothekenteamHYPOTHEKENTEAM 09.06.2009 - 23:04
Bei einem Erwerb im Wege einer Zwangsversteigerung gelten Einschränkungen. Nach einer Entscheidung des BGH Beschluß vom 27. 06. 1985 - VII ZB 16/84 (KG) haftet der Ersteher von Wohnungseigentum in der Zwangsversteigerung nicht für die vor dem Zuschlag angefallenen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Dies gilt auch dann, wenn die Abrechnung eines vor dem Zuschlag abgelaufenen Wirtschaftsjahres erst nach dem Zuschlag erstellt und bekannt gemacht wird. Soweit eine Teilungserklärung ggfs. eine Regelung enthält, dass ein Erwerber auch für rückständiges Hausgeld haftet, gilt dies nach dem BGH, Beschluß vom 13-10-1983 - VIII ZB 4/83 (Düsseldorf) jedenfalls nicht für den Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung. 3. Weiterhin ist zulasten der Hausverwaltung anzuführen, dass eine entsprechende Forderung weder im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet wurde, noch das Ihnen eine entsprechende Zahlungsaufforderungen zugegangen ist. Insoweit wäre hier der Vorwurf gestattet, dass die entsprechende Rechtsgrundlage nicht ausreichend geprüft wurde. Aus den vorgenannten Gründen sollten Sie die Zahlung des rückständigen Hausgeldes für die Zeit vor dem Zuschlag zurückweisen. Soweit trotzdem ein Mahnverfahren durch die Prozessbevollmächtigten der Hausverwaltung eingeleitet wird, empfiehlt es sich eine Rechtsanwalt hinzuzuziehen, <hr size=1 noshade>


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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

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#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

Offene Fragen und Deutungsversuche:

Sind die von der Mieterin gezahlten NK geringer als das geschuldete Hausgeld des gleichen Zeitraumes?
Wurde eine Zwangsverwaltung beantragt und durchgeführt?

Wurde keine Zwangsverwaltung durchgeführt, ist zu prüfen, ob möglicherweise Versäumnisse des Verwalters vorliegen und dieser dadurch haftet.

Mit einer Zwangsverwaltung schuldet der Zwangsverwalter das Hausgeld für die ersten 9 Monate in voller Höhe.

Waren die NK-Vorauszahlungen gleich hoch wie das mtl. Hausgeld, wäre die Verwalterabrechnung korrekt und der neue Eigentümer hat den Fehlbetrag aus der Abrechnungsspitze zu zahlen.

Waren die NK niedriger als das Hausgeld (was wohl als wahrscheinlich anzunehmen ist) so ist der neue Eigentümer so zu stellen, als ob das Hausgeld in korrekter Höhe gezahlt worden wäre. Der neue ET zahlt also nur die Abrechnungsspitze zwischen HG-Soll und tatsächlichen Kosten. Die Differenz zwischen HG und NK schuldet der alte ET. Im Zwangsversteigerungsverfahren sind diese Ansprüch unter bestimmten Voraussetzungen vorrangig vor anderen Gläubigern. Hat der Verwalter hier was versäumt, könnte er u.U. haften.

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"lg.
R.M. "

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