Hausgeldabrechung bei Eigentümerwechsel

11. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
cabezo1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausgeldabrechung bei Eigentümerwechsel

Hallo,

wir haben vor 2 Jahren eine Eigentumswohnung gekauft. Zum Zeitpunkt des Kaufes waren kein offenen Wohngeldforderungen offen. Nach ca. 6 Monaten kam die reguläre Wohngeldabrechnung und wir bemerkten, dass Heizkosten und Warmwasser sehr hoch waren. Nachdem wir genauer nachfragen kam heraus, dass uns "ausversehen" die Kosten des Vorbesitzers (dessen Mieter) in Rechnung gestellt wurden. Die Abrechnung wurde daraufhin gesplittet und wir bekamen eine seperate Abrechung für den Zeitraum ab Wohnungskauf. Die Abrechnung des ersten Halbjahres wurde an den Vorbesitzer per Post geschickt.

Nun das Problem:
Der Vorbesitzer weigert sich die Abrechung zu zahlen mit der Begründung, dass die Abrechung zu spät erstellt wurde. Wir bekamen Kopien von div. Schriftverkehr zwischen dem Vorbesitzer, Anwalt, Hausverwaltung und Ablesefirma. Die Hausverwaltung u. Ablesefirma beharren auf der Richtigkeit der Abrechung. Bis dato ist sind die offenen Forderungen auf unserem Wohngeldkonto. Die Hausverwaltung behauptet, dass wir uns mit dem Vorbesitzen auseinandersetzen müßen da die Forderungen sich auf die Wohneinheit beziehen und nicht auf den Besitzer.

Jetzt unsere Frage:
Wer ist in der Pflicht sich um die Klärung der offenen Forderungen zu kümmern? Die Hausverwaltung macht nichts... Laut unserem Kaufvertrag hat der Vorbesitzer jegliche offenen Altforderungen, welche auch zu einem späteren Zeitpunkt kommen, zu zahlen. Sind wir durch diese Klausel im Vertrag sicher?:

Der Käufer stellt den Verkäufer von der anteiligen Haftung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft frei, die sich aus der Zugehörigkeit der Verkäufers zur Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben könnten. Diese Freistellung umfasst insbesondere ausdrücklich nicht Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Verkäufer aus fälligen Wohngeldzahlungen.
Der Notar hat den Verkäufer über die Wirkung einer solchen Freistellungsverpflichtung belehrt. Er hat vor allem darauf hingewiesen, dass der Verkäufer den Gläubigern gegenüber weiterhin haftet und nur Freistellung vom Käufer verlangen kann.

Verkäufer versichert. dass
d) alle bis zum Übergang des Kaufgegenstandes enstandenen Steuern, Gebühren und Abgaben bezahlt sind bzw. werden ud etwaige Zahlungsrückstände nicht bestehen bzw. unverzüglich ausgeglichen werden.

Können wir belangt werden? Zur Zeit wohnt der Vorbesitzer noch in einer anderen Wohneinheit im Haus, kann die Hausverwaltung wirklich nicht die Forderungen auf seine Einheit umschreiben?? Kann eine solche Forderung verjähren?

Danke im voraus!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gaudiwurm
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 107x hilfreich)

Wenn ich es aus etlichen Beiträgen dieses Forums zu diesem Theme richtig gelernt habe, hat die Hausverwaltung ausschließlich mit demjenigen Eigentümer zu tun, der zum Zeitpunkt der die Abrechnung genehmigenden Eigentümerversammlung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war.

Ob und wie sich dieser Eigentümer mit dem vorigen oder neuen Eigentümer auseinandersetzt, ist nicht Sache der Hausverwaltung.

Bin gespannt, ob ich es richtig gelernt habe?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

quote:
Die Abrechnung des ersten Halbjahres wurde an den Vorbesitzer per Post geschickt.
Häufig praktiziert, aber rein rechtlich falsch.

quote:
Der Vorbesitzer weigert sich die Abrechung zu zahlen mit der Begründung, dass die Abrechung zu spät erstellt wurde.

Diese Begründung ist Quatsch. Bei den o.a. Zeiten kann noch nix zu spät sein.

quote:
Bis dato ist sind die offenen Forderungen auf unserem Wohngeldkonto.

So gehört das auch.

quote:
Die Hausverwaltung behauptet, dass wir uns mit dem Vorbesitzen auseinandersetzen müßen da die Forderungen sich auf die Wohneinheit beziehen und nicht auf den Besitzer.
Da hat die HV ausnahmsweise mal recht.

quote:
Wer ist in der Pflicht sich um die Klärung der offenen Forderungen zu kümmern?

Sie als Käufer: als erstes die Vereinbarungen des KV prüfen, ob Sie entsprechendes vereinbart haben.

quote:
Die Hausverwaltung macht nichts...

Noch nicht, aber demnächst per Mahnbescheid das Geld von Ihnen eintreiben ...

quote:
Laut unserem Kaufvertrag hat der Vorbesitzer jegliche offenen Altforderungen, welche auch zu einem späteren Zeitpunkt kommen, zu zahlen. Sind wir durch diese Klausel im Vertrag sicher?:
Niecht wirklich sicher. ist eine Frage der Auslegung. Denn die Abrechnungsspitze (Fehlbetrag) ist rein rechtlich keine Altforderung, sondern eine neue Forderung, die erst nach Beschlussfassung rechtlich durchsetzbar ist. Zum Zeitpunkt des Abrechnungsbeschlusses seid bereits Ihr die Eigentümer gewesen, und damit der eigentliche Schuldner.

quote:
Diese Freistellung umfasst insbesondere ausdrücklich nicht Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Verkäufer aus fälligen Wohngeldzahlungen.

Auch diese Formulierung bezieht sich eher auf die Wohngeldzahlungen (also die monatlichen Vorauszahlungen) und eher nicht auf das Abrechnungsergebnis.

quote:
Verkäufer versichert. dass
d) alle bis zum Übergang des Kaufgegenstandes enstandenen Steuern, Gebühren und Abgaben bezahlt sind bzw. werden ud etwaige Zahlungsrückstände nicht bestehen bzw. unverzüglich ausgeglichen werden.

Das dürfte soweit auch erfolgt sein.

quote:
Können wir belangt werden?

Ja

quote:
Zur Zeit wohnt der Vorbesitzer noch in einer anderen Wohneinheit im Haus, kann die Hausverwaltung wirklich nicht die Forderungen auf seine Einheit umschreiben??

Nein

quote:
Kann eine solche Forderung verjähren?

Ja, nach drei Jahren

Fazit: Ihr müsst den Abrechnungsfehlbetrag übernehmen und könnt aus den vereinbarungen des Kaufvertrages heraus prüfen, ob Ihr Eurem Verkäufer Kosten anteilig berechnen könnt. Dann müsste im Kaufvertrag aber auch sinngemäß stehen, der Verkäufer trägt alle Kosten bis zum Tag der Übergabe anteilig, der Käufer trägt die Kosten ab dem Tag der Übergabe anteilig.
Aber: wenn dem so ist, müsst Ihr auch damit rechnen, dass der Verkäufer u.U. bereits am Jahresanfang im Voraus gezahlte Grundsteuer ebenso Euch anteilig noch berechnen darf.

lg

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"lg.
R.M. "

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