Sehr geehrte Forenkollegen,
A liegt ein Hausauftrag (Werkvertrag nach BGB) vor. A wurde angeraten, explizit ein Begehungsrecht im Vertrag zu verankern, damit er als Bauherr (und ein Bausachverständiger) Zutritt zur Baustelle hat/haben (A bin bereits Eigentümer des Grundstücks).
Ist dies tatsächlich erforderlich?
Denn: In sämtlichen Abhandlungen, die man liest, wird vor Vertragsklauseln gewarnt, die dem Auftragnehmer das Hausrecht übertragen.
Eine derartige Klausel gibt es aber im Hausauftrag nicht.
Somit kann der Auftragnehmer einem den Zutritt nicht verwehren, so dass der Vertragszusatz „Begehungsrecht" unnötig ist.
Ist das so richtig?
Vielen Dank für Euer Feedback
-- Editiert von mattberlin am 24.02.2018 15:48
Hausauftrag - Muss ein Begehungsrecht der Baustelle explizit vereinbart werden?
Verbaut?
Verbaut?
Mal um die Ecke gedacht.: Vielleicht gibt es andere Gesetze, Verordnung, Richtlinien, Verträge... die dem Auftraggeber/Eigentümer ein betreten verbieten bzw. nicht möglich machen?!
Das sehe ich ebenso wie Du.
Der "Bauherren-Schutzbund e.V." meint in seiner Veröffentlichung sogar
Die Übernahme des alleinigen Hausrechtes in AGB des Unternehmers durch diesen ist eine unangemessene Klausel und nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
unwirksam. (Seite 14)
https://www.baufoerderer.de/sites/default/files/dokumentation_verbraucherfeindliche_klauseln_in_bauvertragen_2014.pdf
Leider ohne Quellenangabe (z.B. BGH-Urteil) - von daher würde ich das aber nur als Meinung eines Interessenverbandes mit Vorsicht genießen.
Zudem ist die Veröffentlichung Stand 2014 und das Werkvertragrecht des BGB wurde ja mit Wirkung zum 01.01.2018 ganz umfassend geändert.
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ZitatA wurde angeraten, explizit ein Begehungsrecht im Vertrag zu verankern, damit er als Bauherr (und ein Bausachverständiger) Zutritt zur Baustelle hat/haben (A bin bereits Eigentümer des Grundstücks). :
Es ist besser alles schriftlich zu fixieren, jedoch sollte eine eine Weisungsbefugnis auch mit dazu.
Hallo,
vielen Dank für die Antworten.
Im Grunde genommen habe ich das selbe Rechercheergebnis wie Lolle, aus dem hervorgeht, dass man Probleme mit dem Zutritt bekommt, wenn man im Hausvertrag das Hausrecht überträgt.
Allerdings ist dies ja im Vertrag von A NICHT der Fall.
Interessant ist da schon der Gedanke von pOth:
Gibt es vielleicht doch eine Möglichkeit oder Hintertür, dass das Bauunternehmen den Zutritt für A und seinen Sachverständigen einschränkt, obwohl KEIN Hausrecht an das Bauunternehmen übertragen wurde?
Viele Grüße
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