Haus überschreiben - 10 Jahresfrist

14. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
Heike9807
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Haus überschreiben - 10 Jahresfrist

Hallo, ich hoffe es kann mir jemand ein paar Fragen beantworten, unser Familienfrieden ist bereits etwas angeknackst. Folgender Fall: Eltern um die 70 Jahre sowie zwei erwachsene Töchter, wovon die eine in der Nähe der Eltern lebt (und diese auch versorgen könnte) geschieden ist und Schulden hat (wegen Hauskauf) und die andere (also ich) ca. 150km entfernt lebt, verheiratet ohne Schulden. Die Eltern haben ein Haus, Wert ca. 200T€.
Um zu verhindern das im Pflegefall ein Verwalter bestimmt wird hat meine Mutter nun eine Generalvollmacht auf die beiden Töchter ausgestellt. Darüber hinaus möchten die Eltern das Haus bereits jetzt den Kindern (uns beiden) überschreiben (was m.E. nicht nötig ist aber sie wollen es halt. Dazu folgende Fragen:
1) Muss die Generalvollmacht von einem Notar beglaubigt werden oder reicht es wenn diese zuhause rumliegt ?
2) Bzgl. Hausüberschreibung drängt meine Mutter wegen einer sog. 10-Jahres Frist. Trifft das wirklich zu und was genau ist damit verbunden ?
3) Im Falle der Hausüberschreibung auf beide Töchter gleich und eines evt. Pflegefalles und die Töchter können sich nicht zum Verkauf des Hauses einigen.......werden beide Töchter gleich belangt oder werden die wirtschafltichen Verhältnisse (sprich die Schulden der einen Tochter) berücksichtigt ?
4) Was ist wenn beide Elternteile noch leben, das Haus überschrieben ist aber nur ein Elternteil ein Pflegefall wird. Wer trägt da die Kosten ?
5) Worin unterscheidet sich das Wohn-vom Niesrecht und was ist in diesem Fall besser ?

Sorry viele Fragen

ich hoffe es kann jemand helfen

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

zu 1) Eine Vollmacht muss in der Form erfolgen wie das Rechtsgeschäft, welches damit durchgeführt werden soll es erfordert. Mit einer notariellen Vollmacht können daher auch Rechtsgeschäfte ausgeführt werden, die notariell beurkundet werden müssen.

zu 2) Nach 10-Jahren kann im Pflegefall das Haus nicht mehr zurückgefordert werden. Das giltaber nur dann, wenn die Eltern ihre Rechte an dem Haus tatsächlich aufgeben.

zu 3) Im Pflegefall werden Deine Eltern zur Rückforderung der Schenkung aufgefordert. Dann gehört das Haus wieder Deinen Eltern und sie müsen es verkaufen. Erst wenn das Haus verwertet wurde tritt dann das Sozialamt ein und erstdann kommt Elternunterhalt durch die Töchter in Betracht. Schulden werden dabei angerechnet.

zu 4) Vorrangig die Eltern, ggf. durch Verwertung des Hauses, dann die Kinder im Rahmen des Elternunterhaltes und zuletzt das Sozialamt.

zu 5) Beim Wohnrecht haben die Eltern nur das Recht, dort zu wohnen. Sie sind in einer ähnlichen Rechtsposition wie ein Mieter, nur dass sie keine Miete zahlen müssen und ihnen nicht gekündigt werden darf. Die meisten Instandhaltungkosten für das Haus müssen durch die Kinder getragen werden. Veränderungen am Haus dürfen die Eltern nicht durchführen.
Das Nießrauchrecht ist ein weitergehendes Recht. Es erlaubt auch die wirtschaftliche Nutzung des Hauses, z.B. die Vermietung. Veränderungen amHaus dürfen aber auch dann von den Eltern nicht durchgeführt werden. Bei den Instandhaltungskosten müssen die gewöhnlichen Kostendurch die Eltern getragen werdenund die außergewöhnlichen Kosten durch die Kinder.

Allgemeine Anmerkungen:
Die Eltern wollen ihr Lebenswerk in sicheren Händen wissen. Tatsächlich schaffen sie sich mit der Übertragung nur eine Scheinsicherheit. Die Übertragung an die Kinder sichert weder das Haus vor dem Zugriff des Sozialamtes, noch bringt es auf anderen Gebieten nennenswerte Vorteile.

Sollte es doch gelingen, das Haus vor dem Zugriff des Sozialamtes zu schützen, dann werden im Pflegefall die Kinder Elternunterhalt leisten müssen, welches sich nach der Leistungsfähigkeit der Kinder richtet. Es könnte also sein, dass dann Du vorrangig zahlen musst.

Mit der Übertragung des Hauses berauben sich die Eltern einer ganz wesentlichen Möglichkeit, flexibel auf in der Zukunft auftretende Probleme zu reagieren. Speziell haben sie nicht mehr die Möglichkeit, ein Kind welches persönlich die Pflege der Eltern übernimmt, mit einer Bevorzugung bei der Erbschaft zu bedenken.

Die Wahrscheinlichkeit, dass die Eltern vorzeitig in ein Heim abgeschoben werden, steigt aus meiner Sicht deutlich an. Schließlich sind die Eltern nicht mehr in der Lage, einen erheblichen Einsatz eines Kindes für die Pflege mit einer angemessenen Gegenleistung zu bedenken. Das Interesse eines Kindes, soeine Leistung zu erbringen, dürfte dannauch sinken. Das kann natürlich in Eurem konkreten Fall anders sein.

Aber allein das Gefühl, nicht mehr Eigentümer des eigenen Hauses zu sein und die Kinder (meistens nur theoretisch) fragen zu müssen, wenn Veränderungen vorgenommen werden sollen, führt in vielen Fällen zu psychologischen Problemen bei den Eltern, besonders dann wenn die Eltern sich im tiefsten Inneren gar nicht darüber einig sind, das Haus zu übertragen.

Auch wenn die genannten Risiken häufig nicht eintreten, so steht ihnen doch kein erkennbarer Nutzen gegenüber. Jedoch sind auch in diesem Forum eine Vielzahl von Fällen zu finden, in denen die genannten Risiken eingetreten sind.

Auch die Kinder begeben sich in eine unglückliche Situation. Sie kommen möglicherweise in die Situation, hohe Instandhaltungskosten für das Haus tragen zu müssen, obwohl sie keinen Nutzen aus dem Haus ziehen können. Wenn dann nur ein Kind auch noch Elternunterhalt zahlen muss, dann kann der Familienfrieden erheblich belastet werden.

Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass die Übertragung eines Hauses zu gleichen Teilen an beide Kinder in vielen Fällen auch unglücklich ist. Die Kinder sind gezwungen, sich zu einigen, was schnell zu erheblichem Streit führen kann.


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