Haus mit lebenslangem Wohnrecht verkaufen

7. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Nijeman
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)
Haus mit lebenslangem Wohnrecht verkaufen

Hallo,

es geht um folgenden Fall. Ein Haus wurde von der Besitzerin/Mutter zu jeweils 50% auf ihre Kinder vor 7 Jahren überschrieben. Es wurde dabei ein lebenslanges Wohnrecht für die Besitzerin gewährt, ohne jegliche Klauseln was bei Krankheit etc damit passiert.

Die Besitzerin leidet allerdings seit etwa 1 1/2 Jahren an Demenz, weswegen sie seit 13 Monaten im Pflegeheim mit Pflegestufe 3 leider bis zum Lebensende verweilen muss.

Wie es in jeder guten Familie so der Brauch ist, ist ein Streit zwischen den 2 neuen Besitzern entbrannt und es konnte sich nicht auf die weitere Nutzung des jetzt leerstehenden Hauses geeinigt werden. Unter Androhung einer Teilungsversteigerung wurde sich auf einen normalen Verkauf geeinigt. An das Wohnrecht hat allerdings keiner gedacht.

Und wie es weiter so ist, hat auch keines der Kinder oder jemand anderes eine Generalvollmacht für die Mutter.

Da die Mutter an Demenz leidet, ist sie nicht mehr testierfähig, weswegen eine Generalvollmacht auf eines der Kinder ausscheidet.

Um ein leerstehendes Haus will sich so wirklich keiner der beiden kümmern, was den Garten und das Schnee schaufeln angeht. Vorallem da gerade im Winter erstmal einige Kilometer zurückgelegt werden müssen um überhaupt zum Haus zu kommen.

Wie gesagt, es gibt keine andere Lösung zwischen den 2 Parteien als einen Verkauf.

Gibt es Möglichkeiten das Haus dennoch zu verkaufen, dass Wohnrecht löschen zu lassen oder eine Generalvollmacht für die Mutter zu bekommen?

Vielen Dank für die Hilfe im Voraus.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Nijeman):
Um ein leerstehendes Haus will sich so wirklich keiner der beiden kümmern, was den Garten und das Schnee schaufeln angeht.

Egal. Zivil- wie strafrechtlich haften beide voll falls was passiert.



Zitat (von Nijeman):
Gibt es Möglichkeiten das Haus dennoch zu verkaufen, dass Wohnrecht löschen zu lassen oder eine Generalvollmacht für die Mutter zu bekommen?

Die Mutter wird einen gesetzlichen Betreuer haben? Der könnte - gegen entsprechende Geldzahlung zugungsten der Mutter - der Löschung zustimmen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nijeman
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Nijeman):
Um ein leerstehendes Haus will sich so wirklich keiner der beiden kümmern, was den Garten und das Schnee schaufeln angeht.

Egal. Zivil- wie strafrechtlich haften beide voll falls was passiert.



Zitat (von Nijeman):
Gibt es Möglichkeiten das Haus dennoch zu verkaufen, dass Wohnrecht löschen zu lassen oder eine Generalvollmacht für die Mutter zu bekommen?

Die Mutter wird einen gesetzlichen Betreuer haben? Der könnte - gegen entsprechende Geldzahlung zugungsten der Mutter - der Löschung zustimmen.


Es wird sich auch um das Haus gekümmert, das kam vielleicht missverständlich rüber. Nur dauerhaft möchte das keiner machen, weswegen es ja verkauft werden soll.

Die Mutter hat keinen Betreuer. Aktuell kümmert sich die Tochter um die finanziellen Angelegenheiten und was sonst so anfällt, allerdings ohne eine Vollmacht o. ä. zu haben.

-- Editiert von Nijeman am 07.12.2017 22:43

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Nijeman):
Aktuell kümmert sich die Tochter um die finanziellen Angelegenheiten und was sonst so anfällt, allerdings ohne eine Vollmacht o. ä. zu haben.

Schlecht - für die Tochter. Vermutlich weis die gar nicht das sie da auf Messers Schneide reitet?

Die Tochter sollte zum Gericht gehen und die Betreuung für die Mutter beantragen. Und sich selbst als Betereuerin benennen.
Es kann aber sein, das das Gerichtsich für einen anderen Betreuer entscheidet.
Das wäre der erste Schritt, das in geordnete Bahnen zu lenken.



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Nijeman
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Dann werde ich das demnächst so anregen. Wenn die Tochter dann die rechtliche Betreuung für ihre Mutter zugesprochen bekommen hat, ist sie dann auch berechtigt im Namen ihrer Mutter das Wohnrecht erlöschen zu lassen oder gilt so etwas ausschließlich für finanzielle Transaktionen etc?

Kann die Tochter dann auch im Namen ihrer Mutter entscheiden was mit dem restlichen Vermögen geschieht? Es sich z. B. selbst schenken? Nach den letzten Vorkommnissen ist leider nichts mehr auszuschließen.

-- Editiert von Nijeman am 07.12.2017 23:01

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Nijeman):
ist sie dann auch berechtigt im Namen ihrer Mutter das Wohnrecht erlöschen zu lassen oder gilt so etwas ausschließlich für finanzielle Transaktionen etc?

Das kommt auf den Umfang der Betreuung an.



Zitat (von Nijeman):
Kann die Tochter dann auch im Namen ihrer Mutter entscheiden was mit dem restlichen Vermögen geschieht?

Wenn sie die Betreuung über das Vermögen hat, ja.



Zitat (von Nijeman):
Es sich z. B. selbst schenken?

Das könnte dann strafbar sein.
Und wenn die Mutter dadurch bedürftig wird, wird das Amt diese Schenkungen zurückfordern.



Man sollte hier etwas Geld investieren um sich durch einen Fachmann beraten zu lassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wenn die Tochter dann die rechtliche Betreuung für ihre Mutter zugesprochen bekommen hat, ist sie dann auch berechtigt im Namen ihrer Mutter das Wohnrecht erlöschen zu lassen


Ja, das kann sie. Sie sollte dafür aber eine angemessene Gegenleistung an die Mutter vereinbaren, da andernfalls der Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB ) erfüllt sein kann.

Zitat:
Kann die Tochter dann auch im Namen ihrer Mutter entscheiden was mit dem restlichen Vermögen geschieht?


Ja

Zitat:
Es sich z. B. selbst schenken?


Nein, das wäre ein verbotenes Insichgeschäft (§ 181 BGB ). Sie darf aber auch kein Vermögen der Mutter an Dritte schenken, denn dann wären wir wieder beim § 266 StGB . Erlaubt sind nur Geschenke aus sittlichem Anstand, d.h. angemessene Geschenke z.B. zum Geburtstag oder zu Weihnachten.

Zitat:
Nach den letzten Vorkommnissen ist leider nichts mehr auszuschließen.


Sie muss über ihre Tätigkeit als Betreuerin Rechenschaft gegenüber dem Betreuungsgericht ablegen.

4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Nijeman
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für eure Hilfe! Das hat mir sehr weiter geholfen!

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