Hat ein Mieter Anspruch auf Ersatzschlüssel für seine Mietwohnung?

2. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
küfi
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 10x hilfreich)
Hat ein Mieter Anspruch auf Ersatzschlüssel für seine Mietwohnung?

Hallo,

wir haben für unsere Mietwohnung nur einen Schlüssel und wollen für den Verlustfall o.ä. einen Ersatzschlüssel vom Vermieter haben. Dieser ist im Besitz eines solchen, wir müssen aber immer zu ihm wenn wir mal ausversehen die Wohnung ohne Schlüssel verlassen haben.
Besteht unsererseits ein Anspruch auf einen Zweitschlüssel?
Vielen Dank.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Streng genommen darf der Vermieter gar keinen Schlüssel haben, da er nicht berechtigt ist, die Wohnung ohne Sie zu betreten.
Das Argument "für den Notfall" zieht ebenfalls nicht, da bei einem Brand oder sonstigem sowieso die Tür eingeschlagen wird. Außerdem kann der Mieter einen Zweitschlüssel auch einem nachbarn seines Vertrauens geben...
Allerdings ist das häufig üblich, daß Vermieter einen Schlüssel haben und dies wird meist von den Mietern auch akzeptiert.

Außerdem gehören zu einem normalen Schloß drei Schlüssel. Wenn also der Vermieter einen Schlüssel hat, wo ist dann der Dritte?

Was steht denn im Mietvertrag bzgl. der Schlüssel?

-----------------
"justice"

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#2
 Von 
küfi
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 10x hilfreich)

Im Mietvertrag steht nichts Explizites hinsichtlich der Schlüssel. Nun wollen wir für etwaige Notfälle einen Ersatzschlüssel, der Vermieter ist aber kein Fan davon.

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#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@küfi

was die rechtliche situation angeht hast du ja bereits ne antwort.
mach es doch so: schloss kaufen, ca 25euronen, auswechseln geht ganz leicht und schon hast du 3 schlüssel. als nebeneffekt kann der verschwundene dritte schlüssel nicht mehr genutzt werden und auch der vermieter hat keinen zutritt mehr.

sunbee

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#4
 Von 
Hilflos!
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 31x hilfreich)

Dem kann ich nur zustimmen!
Das mit den drei Schlüsseln ist Usus, manchmal werden mehrere herausgegeben. Der Vermieter darf keinen Schlüssel besitzen, auch kann er dies nicht umgehen, indem er einen Generalschlüssel (was einem Zweitschlüssel identisch ist) sein Eigen nennt. Auch ich habe mich entschlossen (s. meinen Thread "Generalschlüssel" ein neues Schloß einzubauen, trotz fehlender Kenntnisse hinsichtlich handwerklicher Kunst (bekanntlich kann man aber alles lernen, wenn mann noch nie einen PC bedient hat, kann man ihn mit etwas gesundem Menschenverstand sogar auseinanderbauen und reparieren, innerhalb weniger Tage, auch wir Frauen können das!).

Wenn der Vermieter kein "Fan" eines Zweitschlüssels ist: sein Problem.
Falls der Vermieter/bzw. Eigentümer im Hause wohnt, dann wechselt man das Schloß in einer "Nacht-und-Nebel-Aktion" aus ;)
Schlüsseldienste sind zu teuer: tagsüber etwa 150 Euro, nachts (bei uns ab 21 Uhr) 300 Euro!
Entweder selbst ist die Frau, oder aber man wende sich an fachkundige Bekannte oder Freunde, denn der alte Schließzylinder muß beim Auszug wieder eingesetzt werden können.

Dies gilt für die Wohnungstüre, selbstverständlich niemals - in einem Mehrfamilienhaus - für die Haustüre.
@küfi: Daß Dein Vermieter Schlüssel zurückbehält sollte einen stutzig machen.

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#5
 Von 
küfi
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 10x hilfreich)

Mir geht's primär nicht darum, ob der Vermieter in meiner Wohnung kann oder nicht, sondern dass ich einen Ersatzschlüssel bei einer Vertrauensperson deponieren kann. Wechsel ich Schloss der Wohnungstüre, bleibt immer nch die Haustüre, deren Ersatzschlüssel ich nicht habe. Deshalb explizit die Frage: kann ich hierfür einen Drittschlüssel verlangen?

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#6
 Von 
Fürstin
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 5x hilfreich)

ja sicher kannst du das

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#7
 Von 
bezzi
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 35x hilfreich)

Warum gehst Du nicht einfach zum Schlüsseldienst und lässt Dir welche nachmachen ?

Gruß

bezzi

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
küfi
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 10x hilfreich)

Schlüssel nachmachen ist so einfach nicht, da Sicherheitsschloss. Aber wenn ich den Drittschlüssel verlangen darf... :-)

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#9
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

seh ich auch so, die Verwaltung wird die Kosten für den zusätzlichen Schlüssel dann schon in Rechnung stellen.

gruss det11

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#10
 Von 
bezzi
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 35x hilfreich)

Geht es jetzt um den Zweitschlüssel oder um einen Drittschlüssel ?
Ist der Schlüssel für die Haustür der gleiche wie für die Wohnung (Schließanlage) ?

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#11
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

Kann mich den o.g. Antworten nur anschließen, bzgl Schlüssel herausgabe...

Aber mal ne konkrete Frage:
Was will der VM denn mit deinem(!) Schlüssel? Für welche Art Notfälle müsste er denn in deine (!) Wohnung?
Hast du für seine Wohnung auch einen Zweitschlüssel, damit du in seine kannst!? ;)

-----------------
"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"

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#12
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

auf diese Gegenfrage eine Gegenfrage :

Was hätte ein Mieter davon, sich verantwortlich für das Eigentum des Vermieters (Eigentümers) zu zeigen und daher einen Schlüssel des Vermieters zu haben ?

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#13
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Thema:
Doppelter oder Zweitschlüssel des Vermieters

Wenn ein Vermieter die Mieterwohnung ohne vorherige Ankündigung und ohne sich zu vergewissern, ob jemand zu Hause ist, mit Hilfe eines eigenen bzw. eines Zweitschlüssels betritt, kann der Mieter fristlos kündigen.

Das Landgericht Berlin (64 S 305/98 ) entschied, daß das unbefugte Betreten der Mietwohnung eine nicht hinzunehmende Eigenmächtigkeit des Vermieters darstellt, mithin eine so erhebliche Vertragsverletzung, daß der Mieter das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen kann.

Nach dem Urteil des Berliner Landgerichts ist die Kündigung auch noch sechs Wochen nach dem Hausfriedensbruch des Vermieters zulässig. Zwar darf zwischen dem vertragswidrigen Verhalten des Vermieters und der Kündigung des Mieters kein erheblicher Zeitraum liegen, weil ansonsten zweifelhaft ist, inwieweit die Vertragsverletzung tatsächlich die Fortführung des Mietverhältnisses für den Mieter unzumutbar macht. Dem Mieter muß aber zugebilligt werden, daß er zunächst eine neue Wohnung sucht und erst dann das bestehende Mietverhältnis kündigt. Dies ist innerhalb von zwei Wochen nicht möglich. Sechs Wochen sind ein angemessener Zeitraum. Es kann vom Mieter auch nicht verlangt werden, daß er die Wohnung kündigt, ohne eine neue gefunden zu haben.

Weitere Informationen finden Sie in der Mieterbund-Broschüre „Mieterrechte und Mieterpflichten“, die zum Preis von 5 Euro bei allen örtlichen Mietervereinen gekauft oder beim DMB-Verlag, 10169 Berlin, bzw. unter www.mieterbund.de bestellt werden kann.


Quelle: Deutscher Mieterbund e.V / Mietrecht

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#14
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
Klar ist, dass Du einen Anspruch auf
mindestens zwei Schlüssel hast!

______
Lies mal hier:

http://www.bmgev.de/mietrecht/urteile/wohnungsschluessel/271-schluessel-zweitschluessel.html
__________
Der Mieter hat grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf einen zweiten Hausschlüssel, wenn dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist.

AG Neukölln, Urteil vom 19.05.1998 - 8 C 39/98 -

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