Hat ein Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht aufschiebene Wirkung ?

2. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Chocochip
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Hat ein Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht aufschiebene Wirkung ?

Guten Tag,

Meinem Verlobten droht erneut die Abschiebung, nachdem wir das beim letzten Mal abwenden, ( beziehungsweise aufschieben) konnten. Nun haben wir erneut einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht gestellt, dieser liegt dort vor, wurde aber noch nicht abschließend beschieden.
Daher meine Frage: Kann die Ausländerbehörde die Abschiebung vollstrecken, oder hat bereits das Vorliegen des Eilantrages eine aufschiebende Wirkung, bis der endgültige Beschluss vorliegt?

Für eure Antworten schon jetzt vielen Dank

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

hat bereits das Vorliegen des Eilantrages eine aufschiebende Wirkung, bis der endgültige Beschluss vorliegt? Nö. Die muß zusätzlich beantragt werden, was jeder fitte Anwalt natürlich tut, und dann wird sie genehmigt oder nicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Chocochip
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Anwalt hat den Eilantrag und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Hierüber ist aber auch noch keine Entscheidung getroffen, es befindet sich sozusagen gerade in der Schwebe. Antrag auf einstweilige Verfügung ( komme gerade nicht auf den richtigen Namen)liegt vor, aber noch nicht entschieden. Meine Frage ist, ob dadurch schon eine kleine Pause erreicht wurde und die Behörde erst abschieben kann, wenn über die einstweilige Verfügung negativ entschieden wurde.
Kann die Ausländerbehörde jetzt bereits abschieben oder muss sie die Entscheidung des übergeordneten Verwaltungsgerichtes abwarten?
Meine Sorge ist, dass er innerhalb der nächsten Stunden abgeschoben werden kann. Der Anwalt ist telefonisch nicht erreichbar und wir sind sehr angespannt. Ein Alptraum.....

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#3
 Von 
Chocochip
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Anwalt hat den Eilantrag und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Hierüber ist aber auch noch keine Entscheidung getroffen, es befindet sich sozusagen gerade in der Schwebe. Antrag auf einstweilige Verfügung ( komme gerade nicht auf den richtigen Namen)liegt vor, aber noch nicht entschieden. Meine Frage ist, ob dadurch schon eine kleine Pause erreicht wurde und die Behörde erst abschieben kann, wenn über die einstweilige Verfügung negativ entschieden wurde.
Kann die Ausländerbehörde jetzt bereits abschieben oder muss sie die Entscheidung des übergeordneten Verwaltungsgerichtes abwarten?
Meine Sorge ist, dass er innerhalb der nächsten Stunden abgeschoben werden kann. Der Anwalt ist telefonisch nicht erreichbar und wir sind sehr angespannt. Ein Alptraum.....

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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