Hat der Eigentümer einer Fläche automatisch ein Aufenhalts- und Wegerecht?

10. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)
Hat der Eigentümer einer Fläche automatisch ein Aufenhalts- und Wegerecht?

Grundstück X hat für 3 Parteien ein eingetragenes Wegerecht. Und zwar über die ganze Fläche von 15x 20 Meter. Darf der Eigentümer von Grundstück X dieses auch betreten und befahren, obwohl es kein Anliegen gibt für diesen? Und darf der Eigentümer die Fläche, die nicht als Auffahrt genutzt wird als Garten an jemanden viertes vermieten? Es ist so, das auf einer Breite von ca 4 Metern, da wo auch die Baugenehmigung für die Auffahrt ist, eine befestigte Auffahrt ist. Links und rechts ist Grünfläche, welche die 3 Anwohner pflegen.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119639 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von FrauStressfrei):
Darf der Eigentümer von Grundstück X dieses auch betreten und befahren, obwohl es kein Anliegen gibt für diesen?

Kommt darauf an, wie die Rechte der anderen im Wortlaut gefasst sind.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

Ihre Fragestellung ist etwas konfus. Grundsätzlich gilt: Das belastete Grundstück muss das Betreten und Verweilen von X im Rahmen der Grundbucheintragung und des diesem zu Grunde liegenden Vertrages dulden.

Mit freundlichem Gruß

Signatur:

Blaki

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#3
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Der Eigentümer hat keinerlei im Grundbuch verankerte Rechte. Er ist "nur" Eigentümer. Sämtliche Fahr und Wegerechte liegen nur bei den Eigentümer der Häuser, die diese Zufahrt benutzen. Was ist in der Fragestellung konfus? Es gibt einen Eigentümer, der ganz wo anders wohnt und 3 Familien mit Wegerecht, die dort wohnen. Und zwar liegt das Wegerecht laut Grundstück auf der ganzen Fläche. Der Eigentümer will jetzt auf dieser Grünfläche Parkfächen für umliegende Wohnungen schaffen. Platz genug wäre, jeder Eigentümer könnte trotzdem noch zum Haus

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119639 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von FrauStressfrei):
Und zwar liegt das Wegerecht laut Grundstück auf der ganzen Fläche.

Der Satz ergibt keinen Sinn ...



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#5
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Doch natürlich ergibt es Sinn. Es ist eine Fläche von 15mal 20 Meter und darf komplett befahren werden

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119639 Beiträge, 39758x hilfreich)

Nö, das Wegerecht könnte höchstens laut Vertrag, Urkunde, Grundbuch, Baulast, ... auf der ganzen Fläche liegen. Aber niemals "laut Grundstück".




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#7
 Von 
hambre
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 74x hilfreich)

Das eigene Betretungs- und Wegerecht des Eigentümers wird durch Wegerechte Dritter nur soweit beeinträchtigt, dass es das Wegerecht der Dritten nicht behindern darf. Er darf z.B. mit seinem Fahrzeug auf das Grundstück fahren, es aber nicht so abstellen, dass die Inhaber des Wegerechtes dieses nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen ausüben können.

Das Wege- und Betretungsrecht des Eigentümers kann jedoch durch Nießbrauch, Vermietung oder Verpachtung entfallen.

Im Übrigen liegt dem eingetragenen Wegerecht ein Vertrag zugrunde. Es kommt also im Hinblick auf die genaue Ausgestaltung des Wegerechtes nicht auf die Eintragung im Grundbuch, sondern auf den Vertragsinhalt an. Die Eintragung im Grundbuch gibt die vertraglichen Vereinbarungen nur sehr grob wider.

Bezüglich der Überschrift zu diesem Thread kann man jedoch sagen, dass ohne anderslautende vertragliche Vereinbarung nur der Eigentümer ein Aufenthaltsrecht auf dem Grundstück hat, nicht jedoch der Inhaber des Wegerechtes.

-- Editiert von hambre am 11.09.2016 00:26

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119639 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von hambre):
Das eigene Betretungs- und Wegerecht des Eigentümers wird durch Wegerechte Dritter nur soweit beeinträchtigt, dass es das Wegerecht der Dritten nicht behindern darf

Kommt darauf an, es gibt auch die Möglichkeit abweichende Vereinbarungen zu treffen ...



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Wegerecht bedeutet in der Regel, das die Berechtigten das belastete Grundstück nutzen können, um auf ihr Grundstück zu gelangen.
Es bedeutet nicht, das der Eigentümer sein Grundstück nicht betreten darf, er darf nur nicht die Berechtigten an der Nutzung ihres Rechts hindern.
Wenn die Berechtigten die Fläche, die nicht als Zuwegung ausgebaut ist, nutzen wollen, dann sollten sie einfach pachten. Das Wegerecht alleine reicht nicht aus, um das ganze Grundstück nach eigenen Vorstellungen zu gestalten und zu nuitzen!

(Natürlich kann es vertraglich vereinbarte weitere Rechte geben, das ist hier aber nicht erkennbar)

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#10
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Dazu muss man sagen ( ich habe dazu einen neuen Beitrag eröffnet) das jeder der 3 Anwohner ihr Wegerecht Zweck gebunden etwas woanders hat. Der mit dem linken Haus benutzt mehr die linke Hälfte usw. Im Prinzip muss nahezu die ganze Fläche befahren werde und so steht es auch im Grundbuch

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