Hartz IV: keine erneute Kostenübernahme von Wohnungserstausstattung

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Jobcenter muss Kosten für Wohnungsausstattung nach willentlicher Aufgabe des Hausrats nicht ein zweites Mal übernehmen

Wer seinen durch das Jobcenter finanzierten Hausrat für einen Auslandsaufenthalt willentlich aufgibt, kann bei späterer Rückkehr keine erneute Kostenübernahme für eine Wohnungsausstattung verlangen. Dies geht aus einem am 01.03.2016 veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden (Az: S33 AS 300/13) hervor.

Der Klägerin wurde durch das Jobcenter eine komplette Wohnungsausstattung finanziert. Drei Monate später zog sie ins Ausland, ohne sich um den weiteren Verbleib der Wohnungseinrichtung zu kümmern. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland beantragte sie erneut die Kostenübernahme für eine Wohnungsausstattung. Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Kosten als Zuschuss ab und bewilligte lediglich ein Darlehen. Das Sozialgericht Wiesbaden bestätigte diese Entscheidung. Eine erneute Wohnungserstausstattung könne nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände bzw. eines von außen einwirkenden Ereignisses, das zum Untergang der Möbel geführt hat, gewährt werden. Daran fehle es jedoch, wenn Möbel einfach achtlos zurückgelassen würden.

Anerkannte „außergewöhnliche Umstände“, die zu einer Kostenübernahme des Jobcenters führen, sind zum Beispiel:

- Zerstörung durch Wohnungsbrand,

- Ehescheidung/Trennung,

- Heirat,

- Geburt eines Kindes,

- Neugründung eines Haushalts nach Auszug bei den Eltern,

- Zerstörung des Hausrates bei einem notwendigen Umzug,

- Zuzug von Personen in den Haushalt,

- Ausbruch einer Krankheit, die spezielle Ausstattungsgegenstände erfordert.