Hartz IV & kalte Nebenkosten

29. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb448705-75
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Hartz IV & kalte Nebenkosten

Hallo, ich habe meine Wohnung an eine Hartz IV Empfängerin vermietet. Vor der Agentur für Arbeit wurde mir dazu die maximale Miethöhe inkl. der kalten Nebenkosten mitgeteilt. Also wurde der Mietvertrag in genau dieser Höhe abgeschlossen und für die kalten Nebenkosten eine Pauschale angesetzt, ohne dass eine Abrechnung erstellt wird.
Durch einen WEG-Beschluss haben sich nun diese kalten Nebenkosten stark erhöht. Gibt es jetzt noch eine Möglichkeit, diese Erhöhung irgendwie weiter zu berechnen? Oder ist das dann tatsächlich immer die maximale Miethöhe und man bleibt auf den Kosten sitzen, wenn sich diese erhöhen?
Vielen Dank!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb448705-75):
Gibt es jetzt noch eine Möglichkeit, diese Erhöhung irgendwie weiter zu berechnen?

Da wird sich das Amt wohl mit allem was zur Verfügung steht gegen wehren ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb448705-75
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das glaube ich auch. Ich kann mir dann nur nicht erklären, warum überhaupt noch jemand an Hartz IV Empfänger vermietet. Man kann eine Erhöhung der kalten Nebenkosten ja nicht voraussehen. Und wenn diese aber immer in der Miete enthalten sein müssen, dann rentiert sich das ja irgendwann nicht mehr.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb448705-75):
Das glaube ich auch. Ich kann mir dann nur nicht erklären, warum überhaupt noch jemand an Hartz IV Empfänger vermietet.

Weil es eine relativ sichere Einnahmequelle ist. Der Staat geht (vorerst) nicht pleite.



Zitat (von fb448705-75):
Man kann eine Erhöhung der kalten Nebenkosten ja nicht voraussehen.

Deshalb ist es ja auch nicht ratsam das ganze als Pauschale zu vereinbaren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
fb448705-75
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja das mit der Pauschale stimmt. Aber das spielt ja eigentlich auch keine Rolle, wenn ich nur eine bestimmte Miete verlangen darf und in dieser die kalten Nebenkosten bereits enthalten sein müssen.

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@fb:

Zitat:
Also wurde der Mietvertrag in genau dieser Höhe abgeschlossen und für die kalten Nebenkosten eine Pauschale angesetzt, ohne dass eine Abrechnung erstellt wird.


Ich würde sagen, da wollte jemand besonders clever sein und hat sich ein klassisches Eigentor geschossen. Was hätte die Wohnung denn ohne Kenntnis der maximal angemessenen Miete gekostet, mehr oder weniger?

Zitat:
Man kann eine Erhöhung der kalten Nebenkosten ja nicht voraussehen.


Genau darum vereinbart man als Vermieter auch keine Pauschale ohne Möglichkeit der Abrechnung und ggf. Nachforderung, wobei anzumerken ist, dass auch eine Nachforderung zumindest beim ersten Mal vom Jobcenter zu übernehmen gewesen wäre.

Zitat:
wenn ich nur eine bestimmte Miete verlangen darf und in dieser die kalten Nebenkosten bereits enthalten sein müssen.


Niemand zwingt dich nur eine bestimmte Miete zu verlangen. Selbstverständlich steht es Dir frei, den Mietpreis zu verlangen, den der örtliche Mietwohnungsmarkt hergibt. Möglicherweise fallen dann ALG II Empfänger als potenzielle Miete weg, aber das ist dann halt so.

Außerdem ist die Annahme, dass die kalten Mietkosten in der Höchstmiete bereits enthalten sein müssen, in dieser Form falsch. Richtig ist, dass das Produkt aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten, also die Bruttokaltmiete, das maßgebliche Kriterium für die maximal angemessenen Unterkunftskosten ist. Wie sich diese Bruttokaltmiete zusammensetzt, spielt dabei keine Rolle. Und selbstverständlich dürfen im Mietvertrag die Kaltmiete und die Betriebskostenvorauszahlungen separat ausgewiesen werden. Wenn beides zusammen angemessen ist, sind die Kosten vom Jobcenter zu übernehmen. Wie bereits geschrieben, gilt das auch für - zumindest für die ersten - Nebenkostennachforderung, nach erfolgter Abrechnung.

Wenn Du jetzt eine echte Pauschale vereinbart hast, wird das mit der Erhöhung derselben nicht ganz so einfach sein, wobei das zunächst einmal eher ein mietrechtliches Problem ist. Wenn die Erhöhung mietrechtlich durchsetzbar ist, wird auch das Jobcenter diesen erhöhten Betrag vorübergehend übernehmen und Deinem Mieter zunächst mal die Möglichkeit einräumen müssen, die Kosten wieder auf das angemessene Maß zu senken.

Gruß,

Axel

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