Hartz IV: Überprüfungsanträge müssen konkret begründet werden

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Ohne Begründung sind Überprüfungsanträge abzulehnen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein gegen einen Bescheid des Jobcenters gestellter Überprüfungsantrag konkret begründet werden muss, Az: L 11 AS 1392/13.

Dem Urteil lag der Fall eines Mannes zugrunde, der mit Hilfe seines Rechtsanwalts mit mehreren gleichlautenden Anträgen die Überprüfung sämtlicher Bescheide, die er bislang vom Jobcenter erhalten hatte, beantragte. Da er seine Anträge nicht begründet hatte, wusste das Jobcenter nicht, was genau es er für falsch hielt und lehnte die Überprüfung der Bescheide ab.

Das LSG führte in seinem Urteil aus, dass ein Sozialleistungsträger nicht zur inhaltlichen Überprüfung seiner Bescheide verpflichtet sei, wenn er objektiv gar nicht ermitteln könne, was genau gerügt werde. Der Betroffene müsse seine Rüge noch im Verwaltungsverfahren konkret darlegen.

Grundsätzliches zum Überprüfungsantrag, § 44 SGB X

Wenn Sie gegen einen rechtswidrigen, nicht begünstigenden Bescheid des Jobcenters zu spät Widerspruch eingelegt haben, hat die Behörde den verfristeten Widerspruch automatisch als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X auszulegen. Das Jobcenter muss auf Ihren Antrag hin den ursprünglichen Bescheid prüfen. Wird dem Antrag stattgegeben, wird der alte Bescheid zurückgenommen und mit einem Änderungsbescheid rückwirkend korrigiert. Wird der Antrag abgelehnt, wird ein Ablehnungsbescheid erlassen. Gegen diesen können Sie dann wiederum Widerspruch einlegen bzw. vor dem Sozialgericht klagen.

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