Hartz-IV-Rebellin muss neuen Job antreten

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LAG Hamburg lehnt einstweilige Verfügung ab

Das Landesarbeitsgericht Hamburg folgte damit der Entscheidung der Vorinstanz und stellte auch wie diese fest, dass es an der Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Verfügung mangele. Ferner versuchte die ehemalige Jobcenter-Mitarbeiterin, die als „Hartz-IV-Rebellin" publik geworden ist, das Gericht davon zu überzeugen, dass Sie den Job als Sachbearbeiterin im Referat Integrationsamt nicht annehmen könnte, da dies ihre Gesundheit beinträchtigen würde.

Sie hatte zwar zugegeben, dass durch entsprechende Ausstattung Ihres Büros, ihr wegen Ihres Rheuma-Leidens geholfen sei, gleichwohl sagte sie jedoch auch, dass sie besagten Job nicht antreten könne, da ihr Bewegung fehlen würde. Denn der neue Job im Integrationsamt sei, anders als Ihr vorheriger im Jobcenter, ein reiner Bürojob, wodurch ihr Bewegung fehlen würde. Auch würde Ihr als Bewegung nicht „Der Weg zum Kopiererer" reichen.

Carsten Herrle
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Die vorsitzende Richterin sagte jedoch: „Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit können wir hier nicht sehen" und folgte damit eher den Ausführungen des Anwalts der Sozialbehörde, der zuvor argumentiert hatte, dass die ehemalige Jobcenter-Mitarbeiterin überhaupt nicht beurteilen könne, ob der neue Job gesundheitsgefährden wäre, da sie diesen noch nicht angetreten hat.

Die ehemalige Mitarbeiterin des Jobcenters Hamburg-Altona möchte wieder an diese Stelle zurückversetzt werden, nach eigenen Angaben sei sie bis Ende November krankgeschrieben. Sie wurde im April 2013 suspendiert, weil sie sich öffentlich, negativ zu „Hartz IV" äußerte und sich weigerte Sanktionen gegen Langzeitarbeitslose zu verhängen, die Termine nicht einhielten oder Stellenangebote ablehnten. Auch waren im Gerichtssaal Sympathisanten zu finden, die sie mit Schildern unterstützen.

Das Gericht legte den Parteien trotz des negativen Ausgangs für die ehemalige Jobcenter-Mitarbeiterin nahe, einen Vergleich, in Form einer anderen Beschäftigungsmöglichkeit, zu finden.

(Urteil vom 20.11.2014; Az. 7 SaGa 4/14)

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