Hartz IV: Fahrtkostenpauschale bei Nebentätigkeit wird nicht auf ALG II angerechnet

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Vom Arbeitgeber gezahlte Fahrtkosten stellen keine anrechnungsfähige Einnahme dar

Das Sozialgericht Dortmund hat am 04.04.2016 (Az: S 31 AS 2064/14) entschieden, dass einem ALG II-Empfänger, der einer Nebentätigkeit nachgeht und für Fahrten im Auftrag seines Arbeitgebers eine Fahrtkostenpauschale erhält, diese nicht auf seine Sozialleistungen angerechnet werden.

Der Kläger arbeitete für 100 Euro monatlich als Gärtner. Für die Entsorgung von Grünabfällen erhielt er eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 25 Euro monatlich. Das zuständige Jobcenter rechnete die Fahrtkostenerstattung als Einkommen an.

Zu Unrecht, wie das SG Dortmund entschied. Die vom Arbeitgeber gezahlte Fahrtkostenpauschale stelle keine anrechnungsfähige Einnahme dar, sondern gleiche nur die vom Arbeitgeber veranlassten Unkosten aus. Die Höhe der Fahrtkostenpauschale orientierte sich in diesem Fall an den entstehenden Kosten von 0,30 Euro pro Kilometer.

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