Hartz IV: Elterngeld und Arbeitslosengeld II

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Im Januar 2007 wurde mit dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) das Elterngeld eingeführt. Es gilt für alle Kinder, die ab diesem Datum geboren wurden und löste das bis zum damaligen Zeitpunkt geltende Erziehungsgeld ab. Seit Juli 2015 gibt es außerdem das sogenannte „ElterngeldPlus", eine Teilzeitvariante des Elterngeldes mit flexiblen und verlängerten Bezugszeiten.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Elterngeld zu beziehen?

Elterngeld bekommen Sie nach der Geburt eines Kindes, wenn Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, mit dem Kind in einem Haushalt leben, die Betreuung des Kindes übernehmen und keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, § 1 Abs. 1 BEEG. (Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, § 1 Abs. 6 BEEG.) Für Adoptiv- und Stiefkinder wird ebenfalls Elterngeld gezahlt, wenn Sie diese betreuen und versorgen. Unter besonderen Voraussetzungen können auch Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Partnerinnen bzw. Partner Elterngeld erhalten, wenn sie statt der Eltern das Kind versorgen, § 1 Abs. 3, 4 BEEG.

Höhe und Dauer des Anspruchs

Das Elterngeld beträgt 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor Geburt des Kindes, § 2 BEEG. Maximal werden jedoch 1.800 € gezahlt. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 € war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 €, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.000 € unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 € war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 €, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200 € überschreitet, auf bis zu 65 %. Haben Sie vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen erzielt, erhalten Sie dennoch Elterngeld, und zwar den Sockelbetrag in Höhe von 300 €, § 2 Abs. 4 BEEG. Im Falle von Mehrlingsgeburt erhöht sich der Anspruch um 300 € für jedes weitere geborene Kind. Sind in einem Haushalt zwei Kinder unter drei Jahren oder drei Kinder unter sechs Jahren vorhandenen, bekommen Sie einen Geschwisterbonus von 10 % des zustehenden Elterngeldes, mindestens erhalten Sie jedoch 75 € zusätzlich, § 2a BEEG.

Elterngeld wird zwölf Monate gezahlt. Wenn der zweite Elternteil für mindestens zwei Monate seine Arbeitszeit auf 30 Stunden oder weniger reduziert, verlängert sich der Anspruch auf 14 Monate. Alleinerziehende haben ebenfalls Anspruch auf 14 Monate Elterngeld.

„ElterngeldPlus"

Eltern, die nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten, können die Bezugszeit des Elterngeldes auf 24 Monate verlängern. Teilen sich Mutter und Vater die Kinderbetreuung und arbeiten parallel für vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie jeweils zusätzlich für vier Monate das „ElterngeldPlus".

Elterngeld und ALG II

Seit dem Jahr 2011 wird das Elterngeld auf Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung als Einkommen angerechnet. Dies war in den Jahren 2007 bis 2010 noch anders. In dieser Zeit blieb der Sockelbetrag von 300 € anrechnungsfrei. Mit der Aufnahme von § 10 Abs. 5 BEEG können Familien, die von ALG II leben, bis auf eine Ausnahme, jedoch nicht mehr mit zusätzlichem Geld für ihre Kinder rechnen. Zahlreiche Klagen vor Sozialgerichten gegen die neue Regelung scheiterten. Wie auch schon beim Kindergeld verstößt die Verrechnung mit dem Leistungsbedarf nach SGB II nach Ansicht der Gerichte nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Eine Ausnahme besteht aber doch: Haben Sie vor der Geburt des Kindes Erwerbseinkommen erzielt, bleibt das Elterngeld in Höhe des im Jahr zuvor durchschnittlich erzielten Erwerbseinkommen bis zu 300 € im Monat unberücksichtigt. Hier reicht selbst eine geringfügige Beschäftigung aus, um das Elterngeld teilweise vor der Anrechnung zu schützen. Diese Regelung ist insbesondere für Eltern, welche ALG II aufstockend beziehen, wichtig.

Beispiel: Wurde in den letzten zwölf Monaten vor Geburt des Kindes eine geringfügige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Einkommen von 150 € monatlich erzielt, so würde bei der Auszahlung des Elterngeldes von 300 € ein Betrag von 150 € anrechnungsfrei bleiben. Befinden sich die Eltern also nach der Geburt in ALG II– Bezug, werden von den 300 € Elterngeld nur 150 € auf den Regelsatz angerechnet.

Bei „ElterngeldPlus"-Bezug verringern sich die Beträge um die Hälfte.

Praxistipp: Wenn aus Ihrem Elterngeldbescheid nicht hervorgeht, dass bei der Berechnung des Elterngeldes ein Monatseinkommen aus geringfügiger Beschäftigung berücksichtigt wurde, sollte man sich umgehend an die Elterngeldstelle wenden und den Bescheid abändern lassen, so dass dieser den sog. Elterngeldfreibetrag ausweist. Dieser Fehler passiert ziemlich häufig, da die Elterngeldstelle oft nur von dem Elterngeld-Sockelbetrag von 300 € ausgeht und die Verrechnung mit anderen Sozialleistungen nicht bedenkt. Mit dem geänderten Bescheid wenden Sie sich dann umgehend an Ihr Jobcenter.

Antragstellung

Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Elterngeld schriftlich und rechtzeitig. Elterngeld wird rückwirkend für drei Monate vor Eingang Ihres Antrages gezahlt, § 7 Abs. 1 BEEG. Beachten Sie, dass Sie den Antrag auf Elterngeld auch stellen müssen, wenn sie ALG II beziehen. Aus den Mitwirkungspflichten nach dem SGB II ergibt sich eine Pflicht zur Stellung des Antrages. Arbeitslosengeld II wird nur gewährt, soweit der Betrag nicht aus anderen Mitteln finanziert werden kann und in diesem Fall ist das Elterngeld vorrangig zu beantragen.

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