Handy-abnahme in Schule

14. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Jo01
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Handy-abnahme in Schule

Guten Tag,
in meiner Schulordnung steht, das Handys verboten sind. Benutzt man ein Handy, so wird es ins Sekretariat gegeben und kann nach einer Woche wieder vom Schüler, allerdings vorher schon von seinen Eltern abgeholt werden. Ist das erlaubt? Dürfen die Lehrer einem das Handy für diese Zeit wegnehmen? Und was ist, wenn ich das Handy in meinen Ranzen oder meine Hosentasche stecke wenn ich aufgefordert werde es abzugeben. Dann darf der Lehrer es doch nicht nehmen oder? Wäre gut wenn ihr Ausschnitte aus dem Gesetz dazu habt, um es den Lehrern in so einem Fall zu beweise.
Liebe Grüße, Jonas Graunitz

-- Editiert von Moderator am 16.03.2017 15:38

-- Thema wurde verschoben am 16.03.2017 15:38

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Grundsätzlich sind Schulen berechtigt, Gegenstände "einzukassieren", die geeignet sind, den Unterricht zu stören.
Im Regelfall sind diese "Erzieherische Einwirkungen" vom Schulgesetz gedeckt und damit erlaubt (in NRW z.B. §53 Schulgesetz).

Ich zitiere mal einen älteren Beitrag von mir:
Sinn und Zweck der Regelung ist die Gewährleistung des ungestörten Schulbetriebs. Die Wegnahme kann also nur bis zum Ende des Schultags gehen, weil dann der Zweck der Wegnahme entfällt. (Die Wegnahme ist ja keine Strafe. Es soll "nur" verhindert werden, dass der Unterricht gestört wird. Da das Handy nach Ende des Schultags den Unterricht nicht mehr stören kann, gibt es keinen Grund für eine längere Wegnahme.)
Nun die Klippen:
Da die Wegnahme des Handys durch den Lehrer eben keine Strafe ist, stehen dem Lehrer natürlich weitere Disziplinarmaßnahmen offen. D.h. das Handy darf zwar nicht länger als notwendig weggenommen werden um den Schüler zu strafen, aber zusätzlich zur Wegnahme steht dem Lehrer die übliche Palette der Sanktionen zur Verfügung (vulgo: Strafarbeit).
Bei mehrtätgigen Schulveranstaltungen (z.B. Klassenfahrt), kann die Wegnahme bis zum Ende der Schulveranstaltung andauern. Sollte es also beispielsweise eine 2-wöchige Klassenfahrt geben, kann die Wegnahme also auch 2 Wochen andauern.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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