Handy - Zombi will Schadensersatz

6. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Wiesel99
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Handy - Zombi will Schadensersatz

Hallo Fachkundige,
wie ist folgende Situation zu bewerten :

Eine junge Frau läuft durch ein Einkaufszentrum und starrt die meiste Zeit nach unten auf Ihr Smartphone.

Schließlich passiert es, die Frau läuft "ungebremst" auf eine weitere Person auf.
Ihr Smartphone fällt Ihr aus der Hand auf den Boden und Sie läßt Ihren Einkauf fallen.

Großes Geschrei der Frau wegen Handy kaputt, Tasche runtergefallen etc.

Der Mann sagte nur "Selbst dran Schuld, mach halt die Augen auf wenn Du umherläufst" und geht weiter.

Daher die Frage : Wer hat hier Schuld? Wer muss wem ausweichen?

Gruß
Oliver

-- Editier von Wiesel99 am 06.01.2016 09:40

Wer den Schaden hat...?

Wer den Schaden hat...?

Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

das heißt doch "Smombie"

Typischer Fall von dumm gelaufen, sie bleibt auf dem Schaden sitzen

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Da die Frau angeblich von hinten auf den Mann aufgelaufen ist kann dieser gar nicht wissen ob die Frau immer nach unten gesehen hat und unaufmerksam war.
Hat sich die Geschichte tatsächlich so zugetragen wie es geschildert wurde, dann ist natürlich gaz klar die Frau selbst Schuld, sofern der Mann nicht absichtlich gestoppt hat um die Frau absichtlich auflaufen zu lassen. Wäre dies der Fall, dann wäre Vorsatz im Spiel und der Mann hätte zu 100% Schuld.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Da die Frau angeblich von hinten auf den Mann aufgelaufen ist

Es ist immer wieder bemerkenswert, wie Du irgendwelche Dinge hinzufügst, die im Sachverhalt nicht zu finden sind.

Bei verständigem Lesen steht sogar das Gegenteil drin. Denn wenn die Frau tatsächlich von hinten auf den Mann aufgelaufen wäre, dann könnte man nicht sinnvollerweise fragen, wer von beiden ausweichen muss: Ultra posse, etc.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Man kann die Formulierung "läuft auf" schon mißverstehen, aber offenbar war gemeint, daß der Mann stand und die Frau lief von vorne in ihn hinein.

Zitat:
Wer muss wem ausweichen?


Grundsätzlich erst mal niemand, da es dazu keine explizite gesetzliche Regelung gibt.
Es wird also stattdessen geschaut, ob der Zusammenstoß durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit *verschuldet* wurde.

Da es durchaus nicht ungewöhnlich ist, irgendwo (auf der Straße, im Einkaufszentrum etc.) zu *stehen*, begründet alleine das keine Fahrlässigkeit seitens des Mannes. Er ist damit aus einer möglichen Haftung für Schäden bei der Frau raus.

Wenn die Frau nicht aufgepaßt hat, wohin sie läuft, dann ist das Fahrlässigkeit und damit liegt die Schuld zu 100% bei ihr (d.h. sie haftet für ihren eigenen Schaden *und* den, den sie ggfs. bei dem Mann verursacht).

Hätte sie hingegen aufgepaßt und der Zusammenstoß wäre trotzdem unvermeidbar gewesen (etwa weil sie etwas anderem ausweichen mußte), dann bleibt jeder der beiden auf seinem Schaden sitzen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat:
Man kann die Formulierung "läuft auf" schon mißverstehen, aber offenbar war gemeint, daß der Mann stand und die Frau lief von vorne in ihn hinein.


Nö.

Zitat:
Schließlich passiert es, die Frau läuft "ungebremst" auf eine weitere Person auf.


Der TE war hier also als Beobachter die dritte unbeteiligte Person. ;)

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Auf eine Person auflaufen bedeutet für mich von hinten her kommend, ganz analog zum Straßenverkehr wenn man auf ein anderes Fahrzeug auffährt. Niemand würde dann einen frontalen Zusammenstoß vermuten.
Aber Spatenklopper hat recht, der Ausdruck "auf eine weitere Person" läßt vermuten, dass es sich um einen unbeteiligten Dritten handelt, der hier fragt.
Der Fragesteller soll uns halt einfach mal aufklären.......

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Jedenfalls ist auflaufen das Gegenstück zu auffahren beim Autoverkehr. Und ein Auffahrunfall bedeutet immer einen Aufprall von hinten auf ein Auto. Somit ist ein Auflaufunfall ein Aufprall eines Fußgängers. Ob von hinten ist dann auch egal, wenn derjenige stand.
Da die Stvo kaum direkt zieht, wird man Anologien heranziehen können zu Straßenverkehr oder Skifahren. Letztes ist sehr gut geregelt und da da heisst es auch klipp und klar "wer von hinten kommt muss aufpassen"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Im vorliegenden Fall werden regelmäßig Beweisproblematiken entstehen, die kaum eine Haftung des Mannes als Ergebnis haben werden.

Wenn man aber steht (und das nicht plötzlich oder abrupt macht), dann trägt die Frau hier selbstverständlich den Schaden selbst, da sie den Unfall allein verschuldet hat.

Wenn der Mann hier aber einfach weitergeht stellt sich die Frage, ob er sich nicht nach § 142 StGB strafbar macht, wenn der Unfall sich auf öffentlichen Wegen ereignete.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Der TE war hier also als Beobachter die dritte unbeteiligte Person.


Das wiederum ist doch (im Gegensatz vielleicht (!) dazu, wie die Personen zusammengestoßen sind) vollkommen irrelevant für die Sachverhaltsbetrachtung.

Zitat:
Wenn der Mann hier aber einfach weitergeht stellt sich die Frage, ob er sich nicht nach § 142 StGB strafbar macht, wenn der Unfall sich auf öffentlichen Wegen ereignete.


Interessante Frage.

"Kein Unfallbeteiligter ist jedoch zum Beispiel ein passiver Mitfahrer in einem Fahrzeug".
=> http://www.anwalt.de/rechtstipps/die-so-genannte-unfallflucht-nach-stgb-was-es-zu-beachten-gilt_041701.html

Dann wäre die Frage, wie dann ein passiv Herumstehender doch Unfallbeteiligter sein kann. Im Gegensatz zum Auto hat der Fußgänger nämlich keine "Betriebsgefahr" alleine dadurch, daß er am Straßenverkehr teilnimmt.
Schon die Tatsache, daß hier nirgends ein Fahrzeug (im weiteren Sinne) involviert ist, läßt mich an der Einschlägigkeit des Unfallbegriffs *im Straßenverkehr* zweifeln.
(§142 III StGB spricht sogar von der Pflicht, den "Standort seines Fahrzeugs" anzugeben; dann kann der Straftatbestand kaum auf einen Fall erweitert werden, an dem *nirgends* ein Fahrzeug beteiligt ist.)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Das wiederum ist doch (im Gegensatz vielleicht (!) dazu, wie die Personen zusammengestoßen sind) vollkommen irrelevant für die Sachverhaltsbetrachtung.


Wenn Aufgrund des "Überlesens" dieses völlig irrelevanten Sachverhalts falsche Schlüsse gezogen werden,
wie z.B hier- >
Zitat:
Da die Frau angeblich von hinten auf den Mann aufgelaufen ist kann dieser gar nicht wissen ob die Frau immer nach unten gesehen hat und unaufmerksam war.
,

oder auch Ihre eigene Interpretation aus Beitrag 4, kann es nicht so "vollkommen irrelevant" sein, wie Sie meinen oder?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wenn Aufgrund des "Überlesens" dieses völlig irrelevanten Sachverhalts falsche Schlüsse gezogen werden,
wie z.B hier- >

Woher weißt du denn, dass der Schluß falsch ist? Der TE hat sich bisher doch gar nicht mehr gemeldet.

-- Editiert von micbu am 07.01.2016 15:10

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Zitat (von Wiesel99):

wie ist folgende Situation zu bewerten :
Na, da hat der Zombie versucht einen Dummen zu finden um ein schon vorher kaputtes Handy ersetzt zu bekommen.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@silence,

§ 142 schließt m.E. Fußgänger aber auch nicht aus.

Wenn also zwei Fußgänger im öffentlichen Straßenverkehr (= öffentlichen Bürgersteig) kollidieren spricht auf den ersten Blick m.E. nichts dagegen.

zu 142 III StGB.
Fahrräder haben z.B. kein Kennzeichen, welches man angeben könnte. Ich denke aber es ist unstreitig, dass sich auch Fahrradfahrer strafbar machen können.

142 III betrifft auch nur die nachträgliche Meldung und was heirfür genügt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
§ 142 schließt m.E. Fußgänger aber auch nicht aus.


Richtig, aber ich sehe keinen Unfall im Straßenverkehr. Nach der Logik ist Anrempeln auf der Straße ein "Unfall", weil ja eine Körperverletzung oder Sachbeschädigung daraus resultieren kann?
Wenn *einer* von zwei Beteiligten Fußgänger ist, sehe ich das ja ein. Aber wenn *beide* Fußgänger sind?

Führen wir das mal fort:
* Schüler A stellt Schüler B auf dem Heimweg ein Bein. "Unfall im Straßenverkehr"?
* Hans wirft achtlos eine Dose aus dem Fenster, die trifft unten auf der Straße den Franz. "Unfall im Straßenverkehr"?
* Kaufhausdetektiv Müller stellt Ladendieb Meier vor dem Kaufhaus, will ihn festnehmen, Meier schlägt um sich, trifft Müller ins Gesicht, flieht. "Unfall im Straßenverkehr"?
* Lisa wirft eine Bananenschale auf die Straße, Susi rutscht direkt darauf aus. "Unfall im Straßenverkehr"?
* Max überfällt Mustafa auf der Straße. Mustafa wehrt sich, schubst Max, der fällt hin. Mustafa flieht, um weiteren Angriffen auszuweichen. "Unfall im Straßenverkehr"? (Nach der Logik müßte bzgl. Mustafa auch auf §142 StGB geprüft und das dann wegen Notwehr verneint werden. Hast du das jemals in einer juristischen Fachaufgabe als verlangten Prüfungspunkt gesehen?)



-- Editiert von TheSilence am 08.01.2016 13:10

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@silence,

ein. Fahrradfahrer fährt verbotswidrig auf dem Bürgersteig und fährt dort eine Person an und verletzt diese und fährt davon.

Unfallflucht? Falls ja warum nicht bei zwei Fußgängern?

Der Bürgersteig ist Teil des öffentlichen Straßenraums.

P .S. Vorsätzliche Taten sind keine Unfälle.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Falls ja warum nicht bei zwei Fußgängern?


Weil keinerlei Fahrzeug involviert ist.

Zitat:
Vorsätzliche Taten sind keine Unfälle.


In meinem letzten Beispiel läge ja seitens Mustafa (unbeachtet der Notwehr) nur fahrlässige KV vor (er wollte nicht, daß Max zu Boden fällt und sich verletzt, er wollte nur Distanz schaffen).
Noch mal: warum wird bei Prüfung eines solchen Sachverhaltes keine Prüfung von §142 StGB verlangt?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@silence,

mit fällt es schwer auch Ihr letztes Beispiel unter den Begriff "Unfall" zu subsumieren.

Es fehlt mir auch der direkte Zusammenhang zum Straßenverkehr.

Bei zwei Personen die sich auf einem öffentlichen Bürgersteig fortbewegen (also im Straßenverkehr) und dabei unabsichtlich zusammenstoßen (Unfall) , sehe ich nicht was dagegen spricht.

Sie sind der Ansicht, dass ein Fahrzeug involviert sein muss. Kann dann nur der Fahrzeugführer oder auch der Fußgänger Unfallflucht begehen?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Gilt in einem Einkaufzentrum überhaupt die StVo? Das ist doch Privatgelände und das könnte kompliziert werden.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Kann dann nur der Fahrzeugführer oder auch der Fußgänger Unfallflucht begehen?


IMO beide. Solange nur insgesamt ein Fahrzeug involviert ist.

Ich kann es auch nicht weiter begründen. Ich habe nur noch nie gehört, daß der §142 StGB bei zwei Fußgängern zum Einsatz kam (daß dann ein Verursacher den Unfallort ohne Angabe der Personalien verläßt, ist ja nicht unbedingt extrem selten).

Noch seltsamer würde ich dann finden, daß der flüchtende Fußgänger nach §142 III StGB die nachträgliche Feststellung gar nicht erfüllen kann, weil das Gesetz von ihm verlangt, "Kennzeichen und Standort seines Fahrzeugs" anzugeben. Daraus soll man gar nichts über die Intention des Gesetzgebers herauslesen können? Oder nur, daß eine nachträgliche Feststellung dem Fußgänger somit verwehrt ist, weil er die Voraussetzungen des §142 III StGB nicht erfüllen kann?

Und noch seltsamer fände ich, daß man folglich grundsätzlich jedem, mit dem man auf dem Bürgersteig "zusammenrasselt", seine Personalien verraten muß, um sich nicht womöglich einer Unfallflucht schuldig zu machen (ob man schuld war, ist ja nicht immer eindeutig direkt festzustellen).

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ silence,

in Ihrem letzten Fall ist im Übrigen eine Unfallflucht schon deshalb nicht denkbar, weil das absichtliche Schubsen und der folgende Fall nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hat.

Der Unfall muss einen näheren Bezug zum Straßenverkehr haben.

"Noch seltsamer würde ich dann finden, daß der flüchtende Fußgänger nach §142 III StGB die nachträgliche Feststellung gar nicht erfüllen kann, weil das Gesetz von ihm verlangt, "Kennzeichen und Standort seines Fahrzeugs" anzugeben. Daraus soll man gar nichts über die Intention des Gesetzgebers herauslesen können? Oder nur, daß eine nachträgliche Feststellung dem Fußgänger somit verwehrt ist, weil er die Voraussetzungen des §142 III StGB nicht erfüllen kann?"

Dann würde das aber auch den Fußgänger betreffen, der vor ein Rad hüpft, dessen Fahrer zu Fall kommt (und sich am Ende schwer verletzt).

Wenn man also dies als Kriterium nimmt, dürfte sich generell kein Fußgänger der Unfallflucht strafbar machen.

Der Ausgangsfall ist ja letztlcih eine Bagatelle.

Was wäre aber z.B., wenn ein Jogger eine Person von hinten umrennt, diese stürzt extrem schwer und verstirbt am Ende sogar sofort.
Sollte die Flucht dann tatsächlich vollkommen sanktionslos bleiben?

Aber wie gesagt. Überzeugend wäre Ihr Einwand m.E. nur dann, wenn man die Ansicht vertritt, das generell kein Fußgänger dieses Delikt verwirklichen kann.

"Und noch seltsamer fände ich, daß man folglich grundsätzlich jedem, mit dem man auf dem Bürgersteig "zusammenrasselt", seine Personalien verraten muß, um sich nicht womöglich einer Unfallflucht schuldig zu machen (ob man schuld war, ist ja nicht immer eindeutig direkt festzustellen)."

Dasselbe Problem hat man aber auch bei Fahrzeugführern. Und hier muss es nichtmal zu einer Berührung der Fahrzeuge kommen. Und die Personalienfeststellung dient ja dazu mögliche Ansprüche geltend zu machen, unabhängig davon ob eine Schuld besteht. Gerade Schuld ist ja keine Voraussetzung der Unfallflucht.

Das Problem taucht ja nur auf, wenn der Gegner meint Ansprüche geltend machen zu können. Bei Berechtigung käme ja sogar die Festhaltung des "Schädigers" bis zum Eintreffen der Polizei in Frage. Ist da die Personalenfeststellung nicht weniger schlimm? Problematisch wird es ja nur bei einem Irrtum.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Dasselbe Problem hat man aber auch bei Fahrzeugführern.


Da ist es wohl weniger alltäglich, daß man zusammenstößt. Jedenfalls für die durchschnittliche Person (daß es in der Summe jeden Tag viele Zusammenstöße von Autos gibt, ist klar, aber im Vergleich zu Remplern in der Fußgängerzone doch wohl Peanuts).

Zitat:
Das Problem taucht ja nur auf, wenn der Gegner meint Ansprüche geltend machen zu können.


Nö. Hans sieht auf der Straße eine schöne Frau und hätte gerne ihre Adresse. Er rempelt sie "versehentlich" an, sie ist damit Unfallbeteiligte i.S.d. StGB (daß Hans vorsätzlich gehandelt hat, ist ja nicht offensichtlich; und die Schuldfrage beim "Unfall" ist für §142 StGB irrelevant) und muß ihre Personalien angeben.
Hans muß also nicht mal eine Straftat begehen (wie etwa eine bewußt falsche Strafanzeige), um an die begehrte Information zu kommen.

Zitat:
Was wäre aber z.B., wenn ein Jogger eine Person von hinten umrennt, diese stürzt extrem schwer und verstirbt am Ende sogar sofort.
Sollte die Flucht dann tatsächlich vollkommen sanktionslos bleiben?


Was wäre, wenn Hans (grob) fahrlässig ein Klavier aus dem Fenster wirft, dieses fällt auf Max, der stirbt.
Da hier nun wirklich kein "Straßenverkehr" vorliegt, könnte Hans fliehen (er muß ja nicht mal da wohnen) und macht sich auch nicht (wegen "Unfallflucht") strafbar.
Man kann immer Fälle konstruieren, wo ein Verneinen des §142 StGB ungerecht oder unsystematisch erscheint, aber das allein ist IMO kein Argument, wieso im Beispielfall einer vorliegen soll.

-- Editiert von TheSilence am 13.01.2016 16:19

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.052 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen