Handwerkerrechnung deutlich höher als das verbindliche Angebot

26. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Terryaki
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Handwerkerrechnung deutlich höher als das verbindliche Angebot

Frau Müller wollte eine Fertiggarage auf ihr Grundstück stellen.

Es gab also eine Ausschreibung für Erdarbeiten, Fundament, Unterbau und Pflasterarbeiten.
Die Arbeiten waren genau definiert, es gab einen Plan mit Maßen, eine Kopie des Bauantrags, genauen Fundamentdaten, Leistungsbeschreibung. Am Ende entschied sich Frau Müller für einen Unternehmer, er war nicht der preiswerteste, schien aber zuverlässig.

Der Unternehmer war zweimal vor Ort und das Projekt begutachtet und ein verbindliches Angebot für die Arbeiten geschickt.
Der Auftrag wurde erteilt und die Fundament und Pflasterarbeiten begonnen. Die Arbeiten zogen sich über Wochen hin, die Baustelle war mehrfach unterbrochen und alles wurde nicht fristgerecht fertig, mehrfach musste nachgebessert werden. Die Restarbeiten sollten nach Garagenlieferung erfolgen.

Der verbindliche Angebotspreis lag bei 6.200,--, die Anzahlung bei 3.000 Euro.

Der Unternehmer schickte die Endrechnung, sie lag bei 9.000 Euro, also 2.800 über dem Angebotspreis. Auf der Rechnung standen jetzt Positionen, die er zusätzlich bezahlt haben wollte, obwohl diese Arbeiten Grundbestandteil der Ausschreibung bzw. Leistungsbeschreibung waren.

Nun will der Handwerker die Arbeit erst fertigstellen, wenn der mind. noch 2.000 Euro bekommen hat (er hat bisher 5.000 Euro bekommen – 1.700 wurden zurückbehalten, da die Arbeiten nicht fertiggestellt sind) und besteht weiterhin auf einer Endsumme von 9.000 Euro.

Frau Müller will keinesfalls mehr zahlen, als vereinbart. Lediglich 500 Euro für Zusatzarbeiten, die während der Arbeit abgesprochen wurden (Kabelkanal gebaggert) Das wären dann 6.700 Euro – aber keine 9.000 Euro.

Frau Müller ist der Meinung, ein verbindliches Angebot muss eingehalten werden.

Eine Information, dass mehr Kosten als die abgesprochenen zusätzlichen 500 Euro entstünden erfolgte zu keiner Zeit. Frau Müller hätte die Arbeiten dann abgebrochen.

Wir kommt man jetzt auf einen gemeinsamen Nenner?
Oder anders gefragt, wie ist hier die Rechtslage? Frau Müller fühlt sich hinters Licht gefühlt.

Danke im voraus fürs Lesen... ist ein langer Text geworden...


-- Editier von Terryaki am 26.02.2016 20:18

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Frau Müller ist der Meinung, ein verbindliches Angebot muss eingehalten werden.


Da hat Frau Müller Recht.

Nach dem Erhalt der Rechnung hat der Bauherr die Möglichkeit, die Rechnung zu prüfen und strittige Posten farbig zu markieren und zurückzuweisen. Begründungne hast Du ja bereits geliefert. Der korrigierte Betrag wird bezahlt und die korrigierte Rechnung an die Baufirma am besten per Einwurfeinschreiben zurückgesendet.

Zitat:
Nun will der Handwerker die Arbeit erst fertigstellen, wenn der mind. noch 2.000 Euro bekommen hat (er hat bisher 5.000 Euro bekommen – 1.700 wurden zurückbehalten, da die Arbeiten nicht fertiggestellt sind)


Andersrum wird ein Schuh draus. Der Baufirma ist wiederum per Fax oder EInwurfeinschreiben eine realistische Frist (mindestens 2 Wochen) zu setzen, um die Arbeiten bei Dir abzuschließen. Dabei gleich ankündigen, dass Du den Vertrag nach Verstreichen der Frist kündigen wirst und die Restarbeiten durch eine andere Firma miit dem einbehaltenen Geld erfolgen wird.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Man sollte eher wissen, verbindliches Angebot ist undefiniert, war es ein Pauschalpreis nach VOB mit Mengenabweichung?
Oder eben Positionen einzeln nach Menge aufschüsselt mit Einzelpreisen?
Da wird es komplex, so das eben wohl der einzige Ratschlag sein kann, sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, wo eben das Angebot bekannt ist.
Hier ist es ein Laienforum, und nicht zahlen könnte ohne die Umstände zu kennen auch teuer werden.
Verbindlich kann eben mehr bedeuten als man vermutet.

3x Hilfreiche Antwort

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