Handwerkerleistungen ohne Banknachweis?

6. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Neasada
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Handwerkerleistungen ohne Banknachweis?

In den letzten gebe ich bei der Lohnsteuererklärung die anfallenden Handwerkerleistungen an, bis jetzt immer mit den geforderten Überweisungsnachweisen der Bank.
Da wir mit meiner Schwiegermutter in einem Haus wohnen, gebe ich bei der Lohnsteuer immer die erlaubte Hälfte der gemeinsam anfallenden Handwerkerleistungen an (z.B. für den Schornsteinfeger, Heizungswartung, etc.).

Nun haben wir (mein Mann und ich) im letzten Jahr eine relativ hohe Rechnung unseres Gartenbauers bar bezahlt, da wir den Betrag aus Teilbeträgen von zwei Sparbüchern, unseren Girokonten und Geld meiner Schwiegermutter "zusammengekratzt" haben. - ohne an die Steuer zu denken :(
Jetzt fürchte ich genau diese Rechnung nicht bei der Lohnsteuererklärung einreichen zu können, obwohl ich eine Unterschrift über den Erhalt des Geldes vom Handwerker habe.

Eine Bekannte, die in einem Steuerbüro arbeitet erzählte mir jedoch vor Kurzem, dass es im Herbst 2008 einen Präzedenzfall dazu gab und man nun auch Handwerkerrechnungen, die bar bezahlt worden sind ohne Überweisungsnachweis einreichen kann.

Weiß jemand mehr darüber und kann mir sagen ob das stimmt?

Bin für jede Info dankbar.



-- Editiert von Neasada am 06.01.2009 22:09

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes in § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG gilt:

"Voraussetzung für die Steuerermäßigung ... ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist."

Die Barzahlung ist daher nicht begünstigt. An dem ausdrücklichen Wortlaut kommt auch ein Gericht nicht vorbei, außer des BVerfG, sollte es die Regelung für verfassungswidrige erklären. Es gibt daher keinen Präzedenzfall, bei welchem ein Gericht anders entschieden hätte; jedenfalls ist mir keiner bekannt.

Was Ihre Bekannte wahrscheinlich meint, ist das Revisionsverfahren VI R 14/08 vor dem BFH, bei dem es um diese Frage geht. Der BFH kann sich aber auch nicht über den Wortlaut hinwegsetzen, sondern entweder die Revision verwerfen oder bei Zweifeln an der verfassungsmäßigkeit die Sache dem BVerfG vorlegen.

Was gemacht werden könnte, wäre ein Einspruch unter Bezugnahme auf das obige BFH-Verfahren. Ich vermute mal, dass die Bekannte so etwas in der Art meint.

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#2
 Von 
Neasada
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle, präzise Anwort.
Sehr wahrscheinlich meinte das meine Bekannte, sie hat mir das nur zwischen Tür und Angel erzählt.
Habe ich denn keine andere Möglichkeit die Rechnung vielleicht mir einem Einzahlungsnachweis des ausführenden Handwerkers einzureichen?
Das das Finanzamt damit Schwarzarbeit verhindern will ist mir schon klar, aber dann es muss es doch auch so rum möglich sein.

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#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

>Handwerkerleistungen ohne Banknachweis?

+++ Habe ich denn keine andere Möglichkeit die Rechnung vielleicht mir einem Einzahlungsnachweis des ausführenden Handwerkers einzureichen? +++

Soweit ich wieß: NEIN

Mit aktuellem Urteil vom 22.01.2008 – 13 K 330/07 – hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass der Nachweis der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers jedenfalls nicht dadurch erbracht werden kann, dass der Leistungsempfänger einen Bar-/Einzahlung auf seinem Konto nachweist.

http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/haushaltsnahe-dienstleistung-kein-bargeld-an-handwerker.html

Es bleibt dann wohl nur der oben beschriebene Einspruch mit geringen Erfolgsaussichten.

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#4
 Von 
Neasada
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Tja, schade dann kann ich die Rechnung wohl abhaken.

Eine Frage habe ich da noch, wegen einer anderen Handwerkerrechnung:

Ist das Leistungs-/Rechnungsdatum oder das Zahlungsdatum ausschlaggebend, in welchem Jahr ich das einreichen kann?

Wir haben im Dezember eine Wärmepumpe in unsere Heizung einbauen lassen und ich habe die Rechnung erst jetzt überweisen können, da es da Unstimmigkeiten zum Rechnungsbetrag gab, die sich jetzt erst klären ließen.

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#6
 Von 
georg2000
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 57x hilfreich)

Was spricht dagegen mit dem Handwerker zu reden und die Barzahlung rückgängig zu machen und den Betrag anschl. zu überweisen?

Wenn man sich kennt und vertraut dürfte das kein Problem sein.

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#7
 Von 
Neasada
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

An sowas habe ich auch schon gedacht (oder eine 'versehentliche Doppelzahlung durch Überweisung -ups), deshalb meine Frage wann ich die Rechnung einreichen kann.
Dieses Jahr 2009 werden wir durch eine größere Moderniesierungsmaßnahme (Solaranlage) an die Höchstgrenze der anzurechnenden Handwerkerleistung kommen, in 2008 habe ich das noch nicht ausgeschöpft und hätte deshalb gern in dem Jahr die Rechnung mit angegeben, was ja nun bei der Zahlung im diesen Jahr nicht möglich ist.

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