Handwerker peoblen

5. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kaste
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Handwerker peoblen

Hallo,
Mitte 2016 wurde ein glasgeländer bei unserer Treppe eingebaut, da noch die Dichtungskappen fehlten wollte die Firma auf der folge Woche wieder kommen und dieses nach arbeite.

Leider kammen diese nicht wie besprochen und auf unsere anrufe wurde nicht geantwortet.
Jetzt heute am 05.November 2017 bekommen wir eine Email das wir demnächst eine Rechnung von 4.200€ erhalten für das Geländer.....alles schön und gut das Problem aber ist das 3.200€ besprochen waren und wir aber kein Angebot von ihm haben.
wurde damals vieles mündlich besprochen oder von ihm auf nen Zettel handschriftlich geschrieben, dies hat er auch immer (wenn ich jetzt überlege ist das merkwürdig ) mit genommen.
Wir haben ein Email ausstausch mit der Firma gehabt da es ja 1.000€ Abweichung ist aber diese sagen das 4.2000€ richtig wäre und die sich das nicht erklären könnten dann fragten die uns nach dem Angebot was wir natürlich nicht haben

Zudem ist uns auch am Glas Nachhinein paar Macken aufgefallen, da die Firma damals auf unsere Anrufe nicht reagiert haben konnten wir dieses auch nicht mitteilen.

Meine Frage dazu ist, wie ist die Rechtslage da es Aussage gegen Aussage ist und auch mit den Macken die Firma sagt das könnten die jetzt nicht mehr nach voll ziehen.

Was kann ich jetzt dagegen machen.


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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Kaste):
alles schön und gut das Problem aber ist das 3.200€ besprochen waren

Genauer Wortlaut? Wie beweisbar?

Nur weil man was bespricht, muss das noch lange nicht vertralgich vereinbart werden.



Zitat (von Kaste):
da die Firma damals auf unsere Anrufe nicht reagiert haben konnten wir dieses auch nicht mitteilen.

Dies Argumentation ist ja nun vollkommen lebensfern.



Die Dichtungskappen fehlen immer noch?



Zitat (von Kaste):
auch mit den Macken die Firma sagt das könnten die jetzt nicht mehr nach voll ziehen.

Da würde man beweisen müssen, das diese von Anfang an drin waren.
ja nach dem was das für Macken wären, dürfte der Nachweis nicht möglich sein.



Zur Sicherheit sollte man die unstrittigen 3200 EUR nach Erhalt der Rechnung bezahlen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Kaste
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Kaste):
alles schön und gut das Problem aber ist das 3.200€ besprochen waren

Genauer Wortlaut? Wie beweisbar?

Nur weil man was bespricht, muss das noch lange nicht vertralgich vereinbart werden.



Zitat (von Kaste):
da die Firma damals auf unsere Anrufe nicht reagiert haben konnten wir dieses auch nicht mitteilen.

Dies Argumentation ist ja nun vollkommen lebensfern.
In wie fern lebensfern???
Auch auf Email haben diese nicht reagiet


Die Dichtungskappen fehlen immer noch?
Ja immer noch!



Zitat (von Kaste):
auch mit den Macken die Firma sagt das könnten die jetzt nicht mehr nach voll ziehen.

Da würde man beweisen müssen, das diese von Anfang an drin waren.
ja nach dem was das für Macken wären, dürfte der Nachweis nicht möglich sein.



Zur Sicherheit sollte man die unstrittigen 3200 EUR nach Erhalt der Rechnung bezahlen.

Die Rechnung haben wir ja noch nicht erhalten vor allem möchte ich auch wegen den Macken auch ein Nachlass haben daher we're es ja nicht so schlau das jetzt schon zu bezahlen, weiss nicht genau wie da die Rechtslage ist

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Kaste):
weiss nicht genau wie da die Rechtslage ist

Die Rechtslage ist so, das derjenige der etwas will, das auch beweisen muss, das es ihm zusteht.


Der Handwerker hat ein eingbautes Glasgeländer (da kann man ja durchaus bestimmen was Material und Arbeitszeit geliefert wurde), ein Kunde der monatelang nichts reklamiert hat.


Der Kunde hat der Schilderung nach nur Behauptungen und keine Beweisen.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kaste
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Kaste):
weiss nicht genau wie da die Rechtslage ist

Die Rechtslage ist so, das derjenige der etwas will, das auch beweisen muss, das es ihm zusteht.


Der Handwerker hat ein eingbautes Glasgeländer (da kann man ja durchaus bestimmen was Material und Arbeitszeit geliefert wurde), ein Kunde der monatelang nichts reklamiert hat.


Der Kunde hat der Schilderung nach nur Behauptungen und keine Beweisen.


Behauptungen? Ich habe emails die beweisen dass ich paar Tagen nach dem Einbau die Firma kontaktiert habe und in der E-Mail steht auch das im Glas Macken sind!

Das was ich leider nicht habe ist das Angebot von 3.2000€ und nicht die behaupteten 4.200€ und das ist ja auch das grössere Probleme.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Kaste):
Ich habe emails die beweisen

Nö, die sind nie angekommen, sonst hätte man seitens der Firma wohl reagiert.
Wie will man denn den Zugang beweisen?



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Kaste
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Kaste):
Ich habe emails die beweisen

Nö, die sind nie angekommen, sonst hätte man seitens der Firma wohl reagiert.
Wie will man denn den Zugang beweisen?


Wie soll ne Email nicht ankommen????
Naja anscheinend können Sie mir da was die Rechnung angeht nicht wirklich helfen.
Trotzdem "danke" "für ihre Mühe "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Kaste):
Wie soll ne Email nicht ankommen????

In dem sie schlicht und einfach verloren geht (z.B. durch technische Probleme), die Datei beim Trasport beschädigt und unlesbar wird, ...



Zitat (von Kaste):
Naja anscheinend können Sie mir da was die Rechnung angeht nicht wirklich helfen.

Wenn man die Rückfragen nicht beantwortet, sind die Antworten so mager wie die Sachverhaltsschilderung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Kaste):
Wie soll ne Email nicht ankommen????

Man muss als Kunde den Zugang beweisen, was fast nicht möglich ist, sei es Firewall oder Spamfilfter welche schon mal Mails verschwinden lassen.
Zitat (von Kaste):
Naja anscheinend können Sie mir da was die Rechnung angeht nicht wirklich helfen.

Mit den gebrachten Schilderung gibt es Schlichtweg das Problem, man kann es nicht beweisen. Wie sollte man da helfen können?

Zitat (von Kaste):
vor allem möchte ich auch wegen den Macken auch ein Nachlass haben

Auch hier hat man zwei Probleme, zum einen Mal der Nachweis das der Fehler nicht nach dem Einbau zu Stande kam, hat man vielleicht auch noch Regieberichte oder ein Übernahmeprotokoll unterschrieben?
Das zweite Problem, der Handwerker kann im Fall das man den Nachweis erbringt, das der Mangel von ihm verschuldet ist, das der Handwerker die fehlerhaften Teile austauschen kann. Nur wurde bisher der Mangel gar nicht dem Handwerker nachweisbar gemeldet.

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#9
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Um es deutlicher zu machen: Die Mängel per Einschreiben anzeigen. Die E-Mails würde ich persönlich zusätzlich noch ausgedruckt dabei legen.

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Um es deutlicher zu machen: Die Mängel per Einschreiben anzeigen.


Was den Handwerker, bezüglich der Glasschäden, rund 18 Monate nach Einbau kaum mehr interessieren mag.....
Die fehlenden Kappen wird er dann wohl "großzügiger Weise" noch installieren.

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