Handlungsempfehlung für gemeinnützige Vereine bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit

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Wird einem (vormals gemeinnützigen) Verein im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Veranlagung durch die Finanzverwaltung (rückwirkend) die Gemeinnützigkeit aberkannt, so führt dies nicht zwingend zu einer Fehlverwendung i.S.v. § 10 IV 2 EStG mit entsprechend finanziellen Nachteilen.

So hat der BFH entschieden, dass eine Fehlverwendung nicht gegeben ist, wenn der Spendenempfänger die Zuwendung zu dem in der Spendenbescheinigung angegebenen steuerbegünstigten Zweck verwendet hat (BFH - Urteil vom 28.07.2004 - XI R 41/03 NV)). Vereine werden immer genauer von den zuständigen Finanzbehörden geprüft. Wird die Gemeinnützigkeit aberkannt und ein Haftungsbescheid erlassen, so sollte unverzüglich geprüft werden, ob eine gemeinnützige Mittelverwendung nachgewiesen werden und damit finanzieller Schaden abgewendet werden kann.

Angesichts der komplexen Materie an der Schnittstelle zwischen Steuer- und Gesellschaftsrecht ist die Hinzuziehung eines in diesen Rechtsgebieten versierten Rechtsanwaltes (oder Steuerberaters) dringend zu empfehlen.

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