Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen?

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Dies ist ein Fall aus der Kategorie Geschäftsidee brilliant, aber rechtlich jedenfalls derzeit ohne Bestand!

Nach einer Entscheidung des Landgerichts München, Urteil vom 24.08.2006, Az. 7 O 7061/06, werden durch den Verkauf "gebrauchter" Lizenzen die Nutzungsrechte des Herstellers verletzt, da die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines Computerprogramms dem Rechtsinhaber vorbehalten ist.

  In dem Fall hatte eine Firma ihre Kunden veranlasst die aktuelle Version der Software der Softwarefirma von deren Homepage herunterzuladen oder soweit vorhanden in den Arbeitsspeicher der Rechner der zusätzlichen Anwender zu laden. Als Lizenzen sollten Lizenzen von Kunden dienen, die ihre Lizenzen nicht mehr benötigten. Diesen war ein nicht abtretbares einfaches Nutzungsrecht an der Software von  der Softwarefirma eingeräumt worden.

Die Handelsfirma berief sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2006, Az.  XII ZR 120/04, in welcher dieser Software als Sache ansah. Aus dieser Entscheidung wurde hergeleitet, dass online übertragene Softwareprogramme im Ergebnis als verkörperte Form wie Datenträger und damit als Vervielfältigungsstück im Sinne des Urheberrechts anzusehen sein, was zu einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts führe und den Handel mit "gebrauchten" Lizenzen legitimiere.

Die Softwarefirma argumentierte damit, dass die Client-Server-Software nicht ein verkörpertes Werkexemplar sei und damit eine Erschöpfung  des Verbreitungsrechts ausscheide, da sie nicht wie im Fall des BGH´s einen Datenträger in den Verkehr gebracht habe. § 69 c Satz 1 Nr. 3 Satz 2 UrhG sei weder direkt noch analog anwendbar. Der Download sei auch kein funktionales Äquivalent zum Datenträger, da sich ein Datenträger weniger leicht vervielfältigen lasse, als die zum Download angebotene zip-Datei.

Das Landgericht München I folgte der Ansicht der Softwarefirma. Auf den Servern der Kunden, aber auch im Arbeitsspeicher, kommt es zu einer Vervielfältigung. Flüchtige Handlungen, die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hätten, seien nicht rechtswidrig. Dies ist jedoch vorliegend nicht gegeben, da gerade für diese Software Lizenzen entgeltlich erworben werden sollen.

Die Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Nutzung der Ersterwerber der Lizenz ist mit dinglicher Wirkung möglich.

Der Grundsatz der Erschöpfung greift nicht, da eine Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten nicht vorliegt und auch keine Vervielfältigungsstücke bei Downloadsoftware gegeben seien.


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