Halbgeschwister

17. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
muddy
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)
Halbgeschwister

Hallo,
gibt es unter Halbgeschwistern eigentlich irgendwelche Rechte und Pflichten,was Unterhalt,Erbe usw. angeht?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Silo51
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 43x hilfreich)

Ein bisschen detaillierter muss die Frage schon sein.

Ansonsten ist die Antwort wohl:

Ja.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Es gibt zwischen Geschwistern keine Unterhaltspflichten, damit auch nicht zwischen Halbgeschwistern.

Geschwister und Halbgeschwister sind Erben 2. Grades. Sie Erben nur, wenn keine Erben 1. Grades (Kinder, Enkel) vorhanden sind und wenn ein bzw. der gemeinsame Elternteil bereits verstorben ist.

Geschwister haben kein Pflichtteilsrecht, daher können sie testamentarisch enterbt werden. Das ist aber nur notwendig, wenn keine Erben 1. Grades vorhanden sind.

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#3
 Von 
muddy
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Es ging mir darum das der Sohn aus erster Ehe meines Mannes niemals Ansprüche oder sonstiges an meine(unsere) Kinder haben.

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#4
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Ansprüche an deine/eure Kinder hat er nicht, aber einen Anspruch auf das Erbe von seinem Vater, d.h. er ist genauso erbberechtigt wie eure gemeinsamen Kinder (den gemeinsamen Vater betreffend) und kann dann natürlich von euren Kindern die Austzahlung seines Erbes verlangen, wenn der Fall eintritt.

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

quote:
kann dann natürlich von euren Kindern die Austzahlung seines Erbes verlangen

Eine Auszahlung des Erbes kann nicht erzwungen werden.

Nur für den Fall, dass der Sohn aus erster Ehe enterbt worden ist, muss der dann bestehende Pflichtteilsanspruch ausgezahlt werden.

Ansonsten ist das richtig. Ansprüche und Pflichten bestehen nur zwischen dem Sohn und dem Vater, nicht jedoch im Verhältnis zu den Geschwistern.

An Deine Kinder kann er also keine Ansprüche stellen.

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#6
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

quote:
Eine Auszahlung des Erbes kann nicht erzwungen werden.

Nur für den Fall, dass der Sohn aus erster Ehe enterbt worden ist, muss der dann bestehende Pflichtteilsanspruch ausgezahlt werden.

Ansonsten ist das richtig. Ansprüche und Pflichten bestehen nur zwischen dem Sohn und dem Vater, nicht jedoch im Verhältnis zu den Geschwistern.

An Deine Kinder kann er also keine Ansprüche stellen.


Wie kommt er dann zu seinem Erbe, wenn der Vater stirbt und den Sohn nicht enterbt hat?
Dann muss er doch seine Ansprüche geltend machen können und zu seinem recht kommen, oder?

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

quote:
Wie kommt er dann zu seinem Erbe, wenn der Vater stirbt und den Sohn nicht enterbt hat?

Es entsteht eine Erbengemeinschaft, bei der jeder Erbe an jedem einzelnen Teil des Nachlasses Eigentum entsprechend seines Erbanteiles erhält.

Was mit diesem Nachlass passiert, kann nur einstimmig entschieden werden. Das gilt prinzipiell auch für Bankkonten, die aber noch am einfachsten aufzuteilen sind.

Es gibt keinen Anspruch eines einzelnen Erben gegen die anderen, sich seinen Erbanteil an einer Immobilie oder einem Schmuckstück auszahlen zu lassen.

Bei einer Immobilie wird man entsprechend seinem Erbanteil in das Grundbuch eingetragen. Einnahmen und Ausgaben werden entsprechend geteilt. Einen Auszahlungsanspruch hat man jedoch nicht.

Eine Erbengemeinschaft kann zwangsweise nur über eine Teilungsversteigerung aufgelöst werden.

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