Haftungsrisiken des Geschäftsführers bei drohender Insolvenz

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Bilanzfälschung, Bankrott, Insolvenzverschleppung, Untreue, Anlage- und Eingehungsbetrug - Der Fall Hess

Früher wollte Christoph Hess mit Edelbeleuchtungen die Welt erobern. Der Börsengang brachte 36 Millionen Euro. Er wurde als Vorzeigeinvestor aus Löbau gefeiert. Die Hess Lichttechnik GmbH geriet in die Insolvenz und Hess "unter Feuer". Schon ab 2009 sollen die Einnahmen nicht mehr die laufen Kosten gedeckt haben. Die Staatsanwaltschaft ermittelte und Hess wurde Ende Juli 2013 festgenommen. Einer der Hauptvorwürfe lautet, es seien Briefkastenfirmen gegründet worden, die einen erheblichen Teil des Umsatzes gemacht haben sollen. Tatsächlich sollen diese "Scheinumsätze" nur der Beschönigung der Zahlen gedient haben, um die Banken und Investoren ruhig zu halten. Die Bilanzen ab 2007 sollen falsch gewesen sein. Im Raum stehen Bilanzfälschung, Bankrott, Insolvenzverschleppung, Untreue, Anlage- und Eingehungsbetrug. Die Gläubiger haben jetzt Forderungen in Höhe von 72 Millionen Euro geltend gemacht. Der Insolvenzverwalter konnte einen Teil des Unternehmens und der Arbeitsplätze retten.

Der Vorstand/Geschäftsführer hat zahlreiche Aufgaben und Pflichten. Er muss sich immer informieren und Fachrat einholen, welche Pflichten er hat und was er nicht machen darf. Wenn der oben angedeutete Vorwurf zuträfe, läge Vorsatz vor.

Viele Geschäftsführer geraten aber auch ins Feuer, weil sie fahrlässig etwas übersehen oder nicht kennen oder beachten. Auf Grund der Vielzahl von Haftungsrisiken ist eine Haftpflichtversicherung und ein Strafrechtsschutz sinnvoll und eine Betreuung durch Fachanwälte notwendig.

Nachfolgend einige Haftungsrisiken und Tipps vom Fachanwalt:

1. Kapitalaufbringung bei wirtschaftlicher Neugründung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals.

2. Existenzvernichtungshaftung

Die Existenzvernichtungshaftung besteht für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen, z.B. Abzug von Finanzmitteln oder des einzigen Patents oder Abschluss eines ungünstigen Geschäftsbesorgungsvertrages.

Der GmbH-Geschäftsführer haftet neben der Gesellschaftern gemäß § 43 Abs.2 GmbHG. Den Gesellschaftern, Geschäftsführern und Nichtgesellschaftern obliegt ein Solvenztest, der die zukünftige Fähigkeit der Gesellschaft, trotz des Mittelabzuges ihre Verbindlichkeiten erfüllten kann, bestätigen soll.

3. Eigenhändige Rechtsverletzung des Geschäftsführers

Jeder Geschäftsführer haftet dem Geschädigten direkt für Delikte, die er "eigenhändig" bzw. durch positives Tun begangen und dadurch absolut geschützte Rechtsgüter verletzt hat.

4. Krisenmanagement

4.1. Organisation der permanenten Übersicht über die wirtschaftliche Lage

Ein GmbH-Geschäftsführer muss sich um die Organisation seiner Gesellschaft kümmern, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht.

4.1.1. Überschuldungsprüfung und Fortführungsprognose

Es liegt keine Überschuldung bei positiver Fortführungsprognose vor.

Fortführungsprognose Voraussetzungen:

  • Fortführungswille
  • Unternehmensanalyse (Vergangenheitsanalyse)
  • Unternehmenskonzept zukunftsorientiert (Ziele, Strategie, Plansoll)
  • Qualifizierter Ertragsplan (Wirkungen des Unternehmenskonzepts für mindestens 1 Jahr)
  • Abgeleiteter Finanzplan (Liquiditätsplan)

4.1.2. Liquiditätsprüfung

Aufbau Liquiditätsstatus:

  • Aktivseite: Kasse, Bank Scheck und eingeräumter Kontokorrent
  • Passivseite: alle fälligen Verbindlichkeiten (Achtung: auch die fälligen Forderungen des Gesellschafters sind zu berücksichtigen.

4.2. Beratungspflicht bei fehlenden Spezialkenntnissen

Soweit der GmbH-Geschäftsführer nicht über ausreichend persönliche Kenntnisse verfügt, selbständig zu prüfen, ob die Gesellschaft insolvent ist oder nicht, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich unter umfassenden Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen. Der Geschäftsführer muss auf die unverzügliche Bearbeitung und Vorlage der Prüfungsergebnisse hinwirken.

Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers gebietet es ferner, das Prüfergebnis einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.

5. Folgen von Pflichtverletzungen

5.1. Zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH

Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft gemäß § 43 Abs.1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Sie haften der Gesellschaft für die Verletzung ihrer Pflichten aus § 43 Abs.2 GmbHG. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden, § 64 S.1 GmbHG.

Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind, § 64 S.2 GmbHG.

5.2. Zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführer gegenüber Dritten

Der Geschäftsführer kann gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung des Vertragspartners schadensersatzpflichtig sein, wenn er weiß oder wissen muss, dass die GmbH zur Erfüllung der begründeten Verbindlichkeiten nicht in der Lage ist oder dass die Durchführung des Vertrages schwerwiegend gefährdet ist.

5.3. Strafrechtliche Sanktion

Der Geschäftsführer, der nicht rechtzeitig die Insolvenz einleitet, erfüllt den objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung.Vermögensverfügungen in dieser Phase, z.B. unter Wert, können den Tatbestand des Bankrotts erfüllen.

6. Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)

Jeder Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt hat eine Haftpflichtversicherung für etwaige Schadensfälle. Viele GmbH Geschäftsführer haben kein. Unverständlich!

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