Haftungsauschluss bei einer privaten Klassenfahrt

15. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Alexus1234
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)
Haftungsauschluss bei einer privaten Klassenfahrt

Hallo,

ich hätte eine Frage zum Thema Haftungsausschluss. Wie sieht es aus, wenn durch die Eltern einer Grundschulklasse eine Klassenfahrt mit Übernachtung privat organisert wird, da die Lehrkräfte nicht gewillt sind. D.h. die Lehrkräfte wären maximal sporadisch anwesend. Somit ist es ja keine offizielle schulische Veranstaltung mehr und es besteht meines wissens kein Versicherungsschutz über die Schule.

Als Betreuer würden einige Eltern mitfahren, die aber natürlich ungerne in die private Haftung genommen werden wollen, falls mal etwas passiert (vorausgesetzt ist natürlich, dass die Betreuer nicht fahrlässig gehandelt haben).
Wie könnte so ein Haftungsauschluss in einem Anmeldeformular sinnvoll aussehen?
Wäre diese Formulierung ausreichend oder müsste sie anders aussehen?

"[color=green]Mir ist bekannt, dass es sich dabei um eine privat organisierte außerschulische Veranstaltung handelt, die somit nicht durch den Versicherungsschutz der Schule abgedeckt ist. Ich verpflichte mich, jeglichen durch meine/unserer Tochter/meinem/unserem Sohn verursachten Schaden selber zu tragen, bzw. über meine/unsere Haftpflichtversicherung abzuwickeln. Schadensersatzansprüche gegenüber den Aufsichtspersonen bestehen nur, wenn diesen fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist[/color]."

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Wer den Schaden hat...?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Ich verpflichte mich, jeglichen durch meine/unserer Tochter/meinem/unserem Sohn verursachten Schaden selber zu tragen


Wer würde das bei klarem Verstand unterschreiben? Eltern haften nicht in jedem Fall für ihre Kinder, also wieso sollten sie einer über die gesetzliche Haftung hinausgehenden "Generalhaftung" zustimmen? Das könnte ruinös sein.

quote:
Schadensersatzansprüche gegenüber den Aufsichtspersonen bestehen nur, wenn diesen fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.


Da würde ich mal provokant fragen, ob damit nicht die Haftung für vorsätzliches Handeln ausgeschlossen wird, was nicht zulässig ist, womit die ganze Klausel nichtig wäre, womit die Aufsichtspersonen dann wieder auch für nicht mal fahrlässiges Verhalten haften würden. ;)

(OK, das war etwas ironisch gemeint - eine Haftung, die nicht mal Fahrlässigkeit voraussetzt, gibt es nirgends, außer es wird explizit vereinbart, daß sogar ganz ohne Fahrlässigkeit gehaftet werden soll.)

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