Haftung von Kindern im Straßenverkehr

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Haftung von Kindern im Straßenverkehr

Wer noch nicht acht Jahre alt ist, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt nicht verantwortlich.

Dies gilt bei Unfällen mit einem Kraftfahrzeug grundsätzlich auch für Kinder zwischen acht und zehn Jahren.

Allerdings nur grundsätzlich!

Denn die mittlerweile gefestigte, höchstrichterliche Rechtsprechung geht von einer Unanwendbarkeit dieser Haftungserleichterungen für Kinder zwischen acht und zehn Jahren aus, wenn sich die typische Verkehrssituation eines KFZ nicht realisiert hat.

So wurde z.B. die Anwendung einer Haftungserleichterung abgelehnt bei einem Unfall mit einem KFZ das ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellt war, weil das KFZ in dieser Situation keine andere Gefährdung ausstrahle, als jeder andere Gegenstand der zufällig im Weg steht.

Gleiches galt etwa für Fälle in denen Kinder mit einem Skateboard oder Fahrrad in ein ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug gestoßen sind.

Problematisch wird es allerdings dann, wenn es zwischen den Parteien streitig ist, ob sich die verkehrstypische Gefahr realisiert hat und wer hierfür letztlich beweispflichtig ist.

Herrscht zwischen den Parteien beispielsweise Streit darüber, ob das verunfallte KFZ ordnungsgemäß abgestellt worden war und diese Frage im Nachhinein auch nicht mehr geklärt werden kann, stellt sich dem Gericht die Frage, zu wessen Lasten eine solche Beweisnot geht.

Grundsätzlich gehen Beweisschwierigkeiten immer zu Lasten der beweispflichtige Partei, also demjenigen, der sich auf für ihn günstige Beweistatsachen beruft. Da es sich bei der Haftungserleichterung um eine für das Kind günstige Rechtsposition handelt, müsste diesen Beweisgrundsätzen folgend demnach das Kind beweisen, dass sich die verkehrstypische Situation des KFZ bei dem Unfall realisiert hat.

Da die Vorschrift des Haftungsausschlusses aber von dem Regelfall ausgeht, dass Kinder zwischen acht und zehn Jahren bei einem Unfall mit einem KFZ nicht haften, wäre es aber nicht interessengerecht dem Kind die Beweislast aufzuerlegen. Da der Gesetzgeber vom Regelfall einer verkehrstypischen Gefahr des KFZ ausgeht, muss vielmehr der Geschädigte darlegen und beweisen, dass dieser typische Regelfall ausnahmsweise nicht eingreift, weil es an der besonderen Überforderungssituation mit dem Straßenverkehr fehlt.  

Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass ein Kind im Alter zwischen acht und zehn Jahren in der Regel nicht für Unfälle mit einem KFZ haftet. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Geschädigte darlegen und beweisen kann, dass der Unfall ganz ausnahmsweise nicht auf die besondere Überforderung mit dem Straßenverkehr zurückzuführen ist, z.B. weil das KFZ ordnungsgemäß geparkt war und daher keine typische verkehrsgefährdende Situation von diesem ausging.

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