Hallo,
unter welchen Vorraussetzungen ist z. B. ein Unternehmen haftbar zu machen, wenn ein Verschulden nicht eindeutig bzw. nur teilweise beweisbar wäre?
Würde man hier zu einem ggf. Schadensersatz über eine erweiterte Haftung nach § 819 BGB
kommen?
D. h. "greift" § 819 BGB
auch "ohne Verschulden"?
Wenn man von Eigentumsentwendung ausgehen würde.
Gilt das auch für §§ 818
, 822
und § 829 BGB
?
Vielen Dank fürs posting im Voraus.
Gruß,
law_and_order
Haftung ohne Verschulden bei § 819 BGB SchErsatz ?
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
Gib doch mal ein Beispiel. So allgemein kann man darauf nur antworten "möglich, kommt auf den Einzelfall an".
Geht man mal davon aus, dass ein Unternehmen das Eigentum eines Dritten entwendet hat, wobei das Unternehmen anfänglich behauptete, dass anscheinend nicht erkannte, dass sich um Eigentum eines Dritten handelte. (Was jedoch zum Teil (an bestimmten Sachen) eindeutig erkennbar war.)
Ein Herausgabeanspruch des Dritten wurde unmittelbar (schriftlich) geltend gemacht, welcher allerdings unerfüllt blieb.
Würde also, wenn z. B. eine Herausgabe nicht (mehr) möglich ist, ist der Wert ja zu ersetzen. (SchErsatz), n. § 818 (2) BGB
, iVm. § 819 BGB
(1) zu einer erw. Haftung führen?
In Form, dass bei einer möglichen erweiterten Haftung, auch ein SchErsatz ohne Verschulden möglich wäre.
Ggf. noch subsidär iVm. § 829 BGB
.
Vielen Dank fürs posting im Voraus.
Gruß,
law_and_order
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> dass ein Unternehmen das Eigentum eines Dritten entwendet hat
Ein Unternehmen oder ein Angestellter des Unternehmens?
Ein Unternehmen haftet nicht für Diebstähle seiner Mitarbeiter während der Arbeitszeit.
Wenn der Herausgabeanspruch besteht, dann natürlich auch ein Schadensersatzanspruch bei Unmöglichkeit.
Also könnte man das reduzieren auf die Frage, ob ein Herausgabeanspruch besteht.
Der besteht aber aus Eigentum grundsätzlich, unabhängig davon, ob die Wegnahme vorsätzlich, fahrlässig oder sonstwie erfolgt ist.
Ansonsten müßtest du noch genauer sagen, was von welcher Art Unternehmen warum "weggenommen" wurde, ohne daß ein Verschulden vorliegen soll.
Wie sieht denn eine "unverschuldete" Wegnahme aus? A rempelt den B an, B fällt das Handy aus der Hand in A's Hand?
Wenn die Wegnahme irrtümlich erfolgt (Beispiel: Abschleppunternehmen nimmt den falschen Wagen mit), ist das ja noch nicht unverschuldet.
Hallo Wellkamp,
nehmen wir mal eine Fallkonstellation, die folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
Unternehmen U vermietet einen Raum, in denen Sachen der Person X lagern.
X lernt die Person Z kennen.
Z stellt Sachen in dem Raum des X unter, da dieser es ihm anbietet. (Unentgeltlich)
Unternehmen U hat eine Forderung gegen X, & nimmt die Sachen aus dem Raum von X. (Vermutlich zwecks Sicherung, Aufrechnung o. ä.)
Inklusive der Sachen die Z gehören. Darunter auch (aber eben nicht nur) Gegenstände die eindeutet mit "Z" gekennzeichnet sind, und daher wohl Z eindeutig zuzuordnen sind.
Also ist wohl (wie in dem "Abschlepp-Fall" von Dir) von einer irrtümlichen Wegnahme auszugehen. - Verschulden??
Grüsse,
law_and_order
Z hat gegen das Unternehmen U einen Herausgabeanspruch und muss dazu nachweisen, dass diese Dinge tatsächlich in seinem Eigentum stehen.
Die Kennzeichnung mit "Z" dürfte in diesem Fall nicht ausreichen, da es ansonsten für X recht einfach wäre, sich vor einer Pfändung durch U zu schützen, indem er einfach alles mit "Z" kennzeichnet.
Einen Schadenersatzanspruch gegen U kann ich aber nicht erkennen, es sei denn das Unternehmen U hätte diese Dinge bereits verwertet. Wenn dem Z alleine durch die Wegnahme der Sachen bereits ein Schaden entstanden ist, dann richtet sich ein Schadenersatzanspruch schon eher gegen X.
Der Umstand, dass die Sachen von Z nun bei U lagern und nicht mehr bei X, bedeutet für sich alleine genommen noch keinen Schaden für Z. Wo kein Schaden ist, da gibt es auch keinen Schadenersatzanspruch.
Wie schon gesagt, bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum ist Verschulden seitens des Wegnehmers gar nicht erforderlich.
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