Haftung im Verein

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Ausgesuchte Haftungsfragen zum deutschen Vereinsrecht

Ein wesentlicher Grund, einen Verein ins Vereinsregister eintragen zulassen, ist, die Haftung der Vereinsmitglieder auszuschließen. Der Verein ist ein eigenständiges Rechtssubjekt und damit selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten. Die einzelnen Mitglieder sind in aller Regel von einer Haftung freigestellt.

Trotzdem können Mitglieder des Vereins, insbesondere in ihrer Funktion als Mitglied eines Organs persönlich haften und auch die Haftung des Vereins selbst bedarf einer besonderen Betrachtung.

I. Haftung des Vereins

Die Haftung des Vereins kann sich aus vertraglichen Ansprüchen und aus gesetzlichen Haftungszuweisungen ergeben.

1. Haftung aus Vertrag

Der Verein handelt als juristische Person durch natürliche Personen. Das Gesetz bestimmt, dass der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt und dass der Vorstand die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat.

Dies bedeutet, dass der Verein durch die Handlungen des Vorstandes selbst verpflichtet wird. Schließt der Vorstand einen Vertrag, so schuldet nicht der Vorstand sondern der Verein die vereinbarte Leistung. Entsteht im Rahmen des Vertragsverhältnisses ein Schaden, so haftet zunächst nur der Verein auf Grund vertraglicher Anspruchsnormen für diesen Schaden. Er haftet dabei auch für Schäden, die seine haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter bei der Erfüllung des Vertrages verursachen. Diese „Erfüllungsgehilfen" ergeben sich aus § 278 BGB. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach dem Willen des Vereins bei der Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig wird. Der Verein haftet für jedes vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Erfüllungsgehilfen ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht worden sind.

In diesem Bereich kann die Haftung begrenzt werden. Denkbar ist ein Haftungsausschluss in der Satzung. Dieser ist allerdings nur gegenüber Vereinsmitgliedern wirksam. Möglich ist auch ein Haftungsausschluss in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allerdings kann die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden.

2. Organhaftung gem. § 31 BGB

Der Verein haftet nach dieser Bestimmung für Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter einem Dritten durch Handlungen oder durch pflichtwidriges Unterlassen zufügt, soweit der Schaden bei einer Tätigkeit eingetreten ist, die sich im Rahmen der dem Organ zugewiesenen Vereinsaufgaben bewegt.

Organe sind:

  • der Vorstand
  • das einzelne Vorstandsmitglied, auch nach Austritt aus dem Vorstand, solange noch eine Eintragung ins Vereinsregister vorliegt
  • besonderer Vertreter gem. § 30 BGB
  • Liquidatoren
  • Repräsentanten des Vereins, unabhängig davon, ob diese eine organisatorische oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht haben. Es reicht aus, dass sich aus Satzung, Vereinsordnung, Geschäftsverteilung oder aus einem einfachen Vorstandsbeschluss eine repräsentierende Funktion ergibt, die eine gewisse Selbstständigkeit und Verantwortung aufweist.

Das Verhalten, das zu einer Haftung des Vereins für seine Organe führen kann, ist äußerst vielfältig. Zum Teil ist es nicht einmal erforderlich, dass der Schaden schuldhaft verursacht wurde. Folgende Haftungstatbestände sind zum Beispiel denkbar:

  • unerlaubte Handlungen Körperverletzung, Sachbeschädigung
  • pflichtwidriges Unterlassen Untätigkeit, trotz Pflichten zum Handeln
  • Vertragsverletzungen neben der Haftung aus Vertrag besteht dann die Organhaftung
  • Gefährdungshaftung Haftung ohne Verschulden, z. B. Betriebsgefahr KFZ

Die Organhaftung umfasst auch die Haftung wegen Organisationsmängeln, Aufsichtspflichtverletzungen und Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten.

Der Verein ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung geeignete Organe auszuwählen. Mitgliederversammlung und Vorstand müssen dafür Sorge tragen, dass der Verein so organisiert ist, dass Schäden nicht eintreten können.

Entsteht ein Schaden, der dem einzelnen Vorstandsmitglied nicht vorgeworfen werden kann, der aber dadurch entstanden ist, dass ein ungeeignetes (Vorstands-) Mitglied mit dieser Aufgabe betraut worden ist, so haftet der Verein. Dies gilt auch, wenn statt der Organmitglieder Hilfskräfte eingesetzt werden, die die Aufgaben der Organmitgliedern übernehmen.

Die Organmitglieder sind verpflichtet, den eingesetzten Mitarbeitern die erforderlichen Anweisungen zu geben und den Ablauf von Veranstaltungen oder Aktionen so zu organisieren, dass die Gefahren für einen Schaden möglichst gering sind. Werden die erforderlichen Anweisungen nicht oder nur unvollständig erteilt oder werden andere Fehler in der Organisation gemacht, haftet ebenfalls der Verein.

Beispiel:

Setzt ein Verein bei einer großen Veranstaltung zu wenige und zudem ungeschulte Ordnungskräfte ein und kommt es deshalb z. B. zu einem Gedränge und einem Sach- oder Personenschaden, kann der Verein haftbar gemacht werden.

Die Organe des Vereins sind dafür verantwortlich, dass die bestehenden allgemeinen Verkehrssicherungspflichten erfüllt werden. Neben den bekannteren Verkehrssicherungspflichten gibt es gerade im Vereinsleben eine Vielzahl von Verkehrssicherungspflichten, die nicht immer sofort erkannt werden.

Beispiel:

  • Streu- und Räumungspflicht
  • ausreichende Beleuchtung von Gehwegen
  • Einsatz von Fahrzeugen und Geräten durch nicht hierzu befähigte Personen
  • Durchführung von Arbeiten ohne ausreichenden Sicherheitsabstand (Rasenmähen mit Aufsitzmäher)

3. Haftung für Verrichtungsgehilfen § 831 BGB

Unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen haftet ein Geschäftsherr für Schäden, die von ihm eingesetzte Personen (Verrichtungsgehilfen) in Ausführung der zugewiesenen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zufügen.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter fährt bei einer Botenfahrt mit dem Fahrrad einen Fußgänger an und verletzt ihn. Hier besteht eine Haftung, auch wenn keine vertraglichen Beziehungen mit dem Fußgänger bestehenden.

Der Verein kann sich jedoch entlasten. Er muss beweisen, dass ihn kein Auswahlverschulden trifft, er seine Leitungsaufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen hat und bei der Beschaffung und Wartung von Vorrichtungen und Gerätschaften die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde.

Er kann die Haftung auch ausschließen, wenn er den Nachweis führt, dass der Schaden auch dann entstanden wäre, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet worden wäre.

4. Wem haftet der Verein

Die Haftung besteht für Schäden, die einem Dritten entstanden sind. Dritter ist zunächst jede natürliche oder juristische Person außerhalb des Vereins.

Es können aber auch die Mitglieder des eigenen Vereins Dritter i. S. des Haftungsrechtes sein.

Schließlich können Angestellte ebenfalls Ansprüchen bei ihrem Arbeitgeber (Verein) anmelden, wenn sie einen Schaden erlitten haben, der dem Verein zurechnen ist. Die Haftung des Arbeitgebers ist jedoch ein Bereich mit besonderen Bestimmungen, der hier nicht behandelt werden soll.

Die Haftung gegenüber Mitgliedern kann durch Satzung ausgeschlossen werden.

II. Die persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber Dritten

Die Haftung des Vereins schließt nicht zwingend die Haftung der jeweils handelnden Personen aus. Neben der Vereinshaftung kann eine Haftung des handelnden Vorstandsmitglieds bestehenden.

Solche Haftungstatbestände liegen beispielsweise vor:

  • wenn die Grenzen der Vertretungsmacht überschritten werden
  • bei den unerlaubten Handlungen
  • wenn eine vertragliche Pflichtverletzung begangen wird
  • bei einem Gefährdungstatbestand
  • bei der Nichterfüllung gesetzlicher besonders geregelter Aufgabenzuweisungen

1. Überschreiten der Vertretungsmacht

Der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins ist zunächst bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung nicht beschränkt. Die Vertretungsmacht kann jedoch durch Satzung auch mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden. Diese Beschränkung ist regelmäßig im Vereinsregister einzutragen.

Überschreitet der Vorstand diese Grenzen, wird der Verein nicht verpflichtet aber auch nicht berechtigt. Das Vorstandsmitglied haftet dann grundsätzlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Vertragserfüllung oder Schadenersatz.

Wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht kennt, kennen musste oder fahrlässig nicht kannte, so hat er keine direkten Ansprüche gegen das Vorstandsmitglied. Eine Beschränkung in der Satzung muss der Vertragspartner regelmäßig kennen, wenn sie ins Vereinsregister eingetragen ist. Hier ist allerdings zu beachten, dass doch eine Haftung eines einzelnen Vorstandsmitglieds entsteht, wenn das Vorstandsmitglied behauptet, die entsprechenden Beschlüsse des Gesamtvorstandes oder der Mitgliederversammlung lägen vor und er sei bevollmächtigt, den Vertrag abzuschließen.

Neben der Satzung kann es auch interne Beschränkungen der Vertretungsmacht geben. Werden diese internen Absprachen missachtet, kommt einen gütiger Vertrag zu Stande, der den Verein verpflichtet. Somit ist für eine Haftung des Vorstandsmitgliedes gegenüber dem Vertragspartner kein Raum. Der Vertragspartner wollte einen Vertrag mit dem Verein. Dieser ist auch zu Stande gekommen. Es kann jedoch einen Schadenersatzanspruch des Vereins gegen das Vorstandsmitglieds geben (dazu später).

2. Unerlaubte Handlungen

Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung oder Beschädigung der Gesundheit oder der Sachen eines Dritten hat auch der Handelnde selbst für den daraus entstehenden Schaden einzustehen.

Neben dem Vorstandsmitglied haftet möglicherweise der Verein (Organhaftung). Beide haften als Gesamtschuldner.

3. Gefährdungshaftung

Es gibt verschuldensunabhängige Haftungstatbestände. So ist der Halter eines Fahrzeuges verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen

Beispiel:

Ein Vorstandsmitglied nutzt sein privates Kraftfahrzeug für eine Vereinsfahrt. Kommt es zu einem Unfall, haftet das Vorstandsmitglied als Halter des Kraftfahrzeuges neben dem Vereins (Organhaftung), und zwar unabhängig davon, ob ein Verschulden des Vorstandsmitgliedes überhaupt vorliegt.

Tatbestände der Gefährdungshaftung gibt es beispielsweise für den Gastwirt und den Tierhalter.

4. Nichterfüllung gesetzlicher Aufgabenzuweisungen

a) Insolvenz

Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn der Verein überschuldet ist. Verletzt der Vorstand diese Pflicht, so haftet jedes Vorstandsmitglied persönlich für den Schaden, der aus den Verzögerungen entstanden ist.

Dies bedeutet, dass der Vorstand genau über die Vermögensverhältnisse seines Vereins informiert sein muss. Zeichnet sich eine Finanzkrise ab, muss der Vorstand umgehend eine Zwischenbilanz oder einen Vermögensstatus aufstellen. Ergibt sich hieraus eine Überschuldung muss Insolvenz beantragt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Verein Zahlungen nicht mehr leisten kann (Zahlungsunfähigkeit).

Geschädigt werden in der Regel dritte Gläubiger, die nach dem Zeitpunkt, an dem die Stellung des Insolvenzantrages erfolgen musste, noch Leistungen an den Verein erbringen und wegen der Insolvenz keine Gegenleistung mehr erhalten. Alt-Gläubiger werden durch diese Vorschrift nicht geschützt.

Eine Verzögerung beim Insolvenzantrag kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben

b) Steuerschuld

Ein weiterer Haftungstatbestand befindet sich in der Abgabenordnung (§69). Der Vereinsvorstand ist verpflichte die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vereins zu gewährleisten. Hierzu gehören insbesondere:

  • Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten
  • Abgabe von Steuererklärungen
  • Auskunftserteilung gegenüber den Finanzbehörden
  • die Zahlung von Steuern aus den vorhanden Mitteln

Wenn diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt werden, haften die gesetzlichen Vertreter des Vereins für dadurch ausfallende Steuern.

Diese Verpflichtung trifft nur den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Alle Vorstandsmitglieder haften als Gesamtschuldner, so dass das Finanzamt gegen jedes einzelne Vorstandsmitglied den Anspruch geltend machen kann.

Es spielt keine Rolle, ob das einzelne Vorstandsmitglieds über das zur Pflichterfüllung erforderliche Wissen verfügt. Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben eines Vorstands, sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen oder eine fachkundige Person mit der Aufgabenerledigung zu betrauen. Diese Person muss aber dann überwacht werden.

Eine Beschränkung dieser Pflichten und der damit verbundenen Haftung ist nur eingeschränkt möglich. In der Satzung oder der Geschäftsordnung kann einem einzelnen Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB die Verwaltung des Vereinshaushaltes und damit die Beachtung der steuerlichen Pflichten zugewiesen werden.

Dieses Vorstandsmitglied muss dann aber die fachliche und persönliche Eignung für die Aufgabenerfüllung besitzen und die anderen Vorstandsmitglieder müssen sich hierüber regelmäßig informieren. Ansonsten werden die anderen Vorstandsmitglieder nicht aus der Haftung entlassen.

Außerdem muss diese Ressortzuweisung von den anderen Vorstandsmitgliedern uneingeschränkt beachtet werden. Greift ein Vorstandsmitglied in die Zuständigkeit ein, wird die an sich gewollte Haftungsbeschränkung jedenfalls für dieses Vorstandsmitglied wieder aufgehoben.

c) Sozialversicherungsbeiträge

Der Verein ist verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß und fristgerecht zu berechnen und abzuführen. Diese Pflicht ist strafrechtlich geschützt. Ein Verstoß wird jedoch nicht nur ein Strafverfahren auslösen, sondern auch zu einem Schadenersatzanspruch auf Grund unerlaubter Handlung führen. Für die Möglichkeit dieses Aufgabengebietes an ein bestimmtes Vorstandsmitglied zuzuweisen, gilt das Gleiche wie unter b) Steuerschuld ausgeführt.

Fallbeispiele

Vorstand und andere in Spendenaktivitäten eingebundene Leitungskräfte haften bei fehlerhaften Zuwendungsbestätigungen oder fehlverwendeten Spendenmitteln in Höhe von 40 % der betroffenen Spendensumme mit ihrem Privatvermögen.

  • Über Sachspenden zur Tombola werden Zuwendungsbestätigungen ausgestellt.
  • Der Vorstand beschließt, den aktiven Ehrenamtlichen Zuwendungsbestätigungen über den eingesetzten Zeitaufwand auszustellen.

    Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vereins.

  • Aufgrund des Körperschaftsteuerfreistellungsbescheides gingen die Leitungskräfte des gemeinnützigen Vereins fälschlich davon aus, dass alle Vereinsaktivitäten damit automatisch umsatzsteuerbefreit seien. Eine Umsatzsteuersonderprüfung führt zu hohen Steuernachzahlungen, die der Vereinsvorstand aus seinem Privatvermögen begleichen muss, soweit der Verein nicht über die notwendigen Mittel verfügt.

 

Dem Vorstand obliegen die steuerlichen Aufzeichnungspflichten:

  • Der Geschäftsführer vernachlässigt die Aufzeichnungspflichten. Daraufhin entzieht das Finanzamt dem Verein die Gemeinnützigkeit und veranlagt im Schätzwege die Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Neben dem Verein haftet der Vorstand für die Steuernachforderungen mit seinem Privatvermögen.

    Die Leitungskräfte tragen die Verantwortung, dass nach Auszahlung der Löhne die notwendigen Mittel zur Zahlung der Abgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung) zur Verfügung stehen.

  • Der Verein zahlt die Gehälter aus, obwohl unsicher ist, ob auch die Lohnsteuern und Sozialabgaben bezahlt werden können. Die Leitungskräfte garantieren dafür mit ihrem Privatvermögen.

Vorstand und Geschäftsführung haften bei zweckwidriger Verwendung von Baudarlehn und Bauzuschüssen.

  • Zur Auszahlung des 13–ten Gehalts setzt der Verband als vorübergehende Liquiditätshilfe Zuschussmittel/Baudarlehn ein und zögert die Bezahlung der Baurechnungen hinaus: Die Leitungskräfte übernehmen mit ihrem Privatvermögen in Höhe der fehlverwendeten Beträge die Garantie, dass die Baurechnungen beglichen werden.

Die Leitungskräfte haften persönlich, wenn sie gegen strafrechtliche Schutzvorschriften verstoßen.

  • Um die laut Zuschussbescheid förderungsfähige Kostensumme nachweisen zu können, bucht der Verein nach längerer Diskussion im Vorstand die Kosten eines mit anderen Aufgaben beschäftigten Mitarbeiters in das Projekt um und rechnet diese Kosten mit ab. Der Vorstand macht sich dadurch strafbar und haftet für die unberechtigten Mehrkosten persönlich neben dem Verein. Außerdem haftet er für die Mehrsteuern, falls dem Verein wegen diesem Vorgang die Gemeinnützigkeit entzogen wird.
  • Der Vorstand verschiebt die dringend erforderliche Reparatur eines Treppenhausgeländes/Erfüllung von Brandschutzauflagen. Dadurch kommt jemand zu Schaden. Hier kann die Grundeigentümerhaftpflichtversicherung des Vereins Regress bei dem grob fahrlässig handelnden Vorstand nehmen.

III. Die persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber dem Verein

Es gibt keine spezielle gesetzliche Regelung, die sich mit der Haftung von Organmitgliedern im Vereinsrecht beschäftigt. Die Haftung bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Schuldrechts. Die Organe, also auch der Vorstand handeln auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages oder eines Bestellungsvertrages. Wenn die sich daraus ergebenden Pflichten schuldhaft schlecht erfüllt werden, kann ein Schadenersatzanspruch bestehen.

1. Pflichten des Vorstandes

Die Pflichten des Vorstandes ergeben sich aus Gesetz, Vertrag, Satzung, Vereinsordnung und vereinsinternen Regelungen. Ein Teil dieser Pflichten ist im Einzelnen bereits bei der Haftung des Vereins und bei der Haftung des Vorstandes gegenüber Dritten behandelt worden. Aus diesen Pflichten können sich auch Schadensersatzansprüche des Vereins ergeben, wenn dem Verein ein Schaden entstanden ist.

Beispiele für Vorstandspflichten:

• gesetzliche Pflichten (Insolvenz, Steuern, Abgaben, unerlaubte Handlung)

• Pflichten aus behördlichen und gerichtlichen Anordnungen (z.B. Gaststättenkonzession)

• Beachtung von Weisungen der Mitgliederversammlung

• Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht gegenüber Organmitgliedern, Mitgliedern und Mitgliederversammlung

• ordnungsgemäße Vermögensverwaltung

• unzutreffende Ausstellung von Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen)

• Fehlverwendung der zugewandten Mittel

• Einzug ausstehender Forderungen

• satzungsgemäße Vereinsführung

• Eröffnung von Kontrollmöglichkeiten

• Verschwiegenheitspflicht

• Abschluss notwendiger Versicherungen

• Pflicht zur Verfolgung der Vereinsziele

• Pflicht zur persönlichen Amtsführung

• kein Rücktritt zur Unzeit

2. objektives Verschulden

Die Pflichtverletzung müssen schuldhaft sein. Es reicht eine leicht fahrlässige Pflichtverletzung. Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Grob fahrlässig handelt der jenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grade außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Grob fahrlässig sind schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen.

Es wird ein objektiver Verschuldensmaßstab angelegt. Entscheidend ist, ob ein verständiges und ordentliches Organmitglied, das seine Aufgabe erfüllen kann, die bestehende Pflicht erfüllt hätte. Dann liegt zumindest leicht fahrlässige Schadensverursachung vor. Es spielt keine Rolle, ob das Vorstandsmitglieds tatsächlich überhaupt in der Lage war, die Pflicht zu erkennen oder zu erfüllen. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, sich durch einen Berater unterstützen zu lassen oder das Amt niederzulegen, wenn es bei einer Aufgabe überfordert ist.

3. Haftung als Gesamtschuldner

Sind mehrere Mitglieder des Vorstandes für den Schaden verantwortlich, haften sie dem Verein als Gesamtschuldner. Der Verein kann entscheiden, welches Vorstandsmitglied in Anspruch genommen wird.

Untereinander richtet sich der Ausgleich der haftenden Mitglieder nach § 426 BGB. Grundsätzlich haften die Vorstandsmitglieder zu gleichen Teilen. Das Maß des jeweiligen Verschuldens kann zu einer unterschiedlichen Haftungsquote führen. Verein gegenüber kann die Haftungsquote nicht geltend gemacht werden. Jedes Vorstandsmitglied ist gegenüber dem Verein verpflichtet, den vollen Schaden zu ersetzen.

Gibt es eine ausdrückliche in der Satzung oder in der Vereinsordnung verankerte Ressortaufteilung, kann dies die Haftung für die ressortfremden Organmitglieder ausschließen. Eine nur faktische interne Ressortaufteilung reicht hierfür allerdings nicht.

Die Vorstandsmitglieder dürfen allerdings darauf vertrauen, dass ein Vorstandsmitglied, das seiner Aufgaben jahrelang ordnungsgemäß erfüllt hat, dies auch in Zukunft tut. Hier wird das Vertrauen nur durch Hinweise auf ein Fehlverhalten zerstört. Erst dann müssen die anderen Mitglieder des Organs eingreifen.

Auch der Verein und ein Vorstandsmitglied können als Gesamtschuldner haften, wie oben bereits dargelegt. Gibt es weder in der Satzung noch durch eine betriebliche Übung aus der Vergangenheit Vereinbarungen oder Regeln für eine Haftungsverteilung, ist allein das Organmitgliedern (Vorstand) für den von ihm verursachten Schaden verantwortlich.

Den Vorstand für den entstanden Schaden allein haften zu lassen, ist bei einem ehrenamtlichen Vorstand sicher keine gute Lösung. Unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens sollte ein Haftungsausgleich auf jeden Fall stattfinden.

Es ist auch möglich in einer Satzung oder einer Geschäftsordnung die Haftungsverteilung zu regeln. Denkbar ist folgende Regelung:

• Haftung des Vereins bei leichter Fahrlässigkeit

• Haftung des Vereins 60 Prozent bei einfacher Fahrlässigkeit

• Haftung des Vorstandsmitglieds bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz

4. Ende der Haftung

Mit dem Ende der Amtszeit entstehen keine neuen Haftungsfälle mehr, außer das ehemalige Vorstandsmitglied bleibt faktisch tätig. Für die Vergangenheit kann das Vorstandsmitglieds noch in Anspruch genommen werden. Durch die Entlastung verzichtet der Verein auf Schadensersatzansprüche, allerdings nur soweit sie den Sachverhalt, der einem Schadenersatzanspruch zugrunde liegt kannte oder bei zumutbarer Prüfung kennen musste.

IV. Haftung zwischen Verein und Mitglied

Der Verein hat gegenüber dem Mitglied einen Schadensersatzanspruch wie gegenüber einem Dritten, wenn das Mitglied seine Mitgliedspflichten oder seine Pflichten aus einem Vertrag verletzt oder eine unerlaubte Handlung begeht und hierdurch ein Schaden für den Verein entsteht.

Vereinsmitglieder können Ansprüche gegen den Verein auf Schadenersatz haben. Sie sind externen Dritten gleichgestellt. Allerdings kann in der Satzung die Haftung gegenüber Vereinsmitgliedern beschränkt werden.

Haftungsansprüche können sich auch aus der Vereinsmitgliedschaft selbst und den damit verbundenen Rechten ergeben. Die Rechte eines Vereinsmitgliedes sind gegen Entziehung geschützt. Oft geben sich Beeinträchtigungen aus dem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, z. B. bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen.

V. Haftung für Vereinsschulden

Grundsätzlich haftet nur der Verein für seine Verbindlichkeiten. Nur in absoluten Ausnahmefällen ist eine Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen der Vereinsmitglieder denkbar. Die Rechtsprechung lässt die Durchgriffshaftung zu, wenn die rechtliche Selbstständigkeit des Vereins von den Mitgliedern bewusst vorgeschoben wird, um selbst rechtliche Vorteile zu erlangen.

VI. Möglichkeiten zur Risikobegrenzung

Die dargestellten Haftungsrisiken können durch verschiedene Vorkehrungen auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Nachfolgend sind zunächst die Maßnahmen angeführt, die zur Begrenzung der Vorstandshaftung sinnvoll sind:

• Ausschluss der leichten Fahrlässigkeit in der Vereinssatzung. Erforderlich ist eine entsprechende Änderung der Vereinssatzung. Dadurch können Regressansprüche des Vereins gegen die Vorstandsmitglieder weitgehend ausgeschlossen werden (Innenhaftung), Ansprüche Außenstehender gegen die Vorstandsmitglieder werden hiervon nicht erfasst.

• Risikoverlagerung auf Versicherungen Vorstandsmitglieder sollten eine bei grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen eingreifende Spezialrechtsschutzversicherung abschließen, die auch bei Auseinandersetzungen mit dem eigenen Verein Versicherungsschutz gewährt. Zusätzlich kann eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Hohe Prämien und vielfältige Haftungsausschlüsse erfordern hier besondere Umsicht bei der Auswahl einer geeigneten Versicherung.

• Risikobegrenzende Betriebsorganisation Bei den Vereinen mit ihrer historisch gewachsenen Struktur muss in aller Regel dringend eine Anpassung der Aufbau- und Ablauforganisation an die aktuellen Anforderungen erfolgen. Auch sollte ein auf die individuellen Erfordernisse ausgerichtetes Chancen- und Risikomanagement mit regelmäßigen Strategieworkshops, Sensibilisierung der Belegschaft etc. aufgebaut werden.

• Zusammenarbeit mit sachverständigen Beratern Spezialwissen außerhalb der eigenen Kernkompetenz kann nicht mit vertretbarem Aufwand qualifiziert vorgehalten werden. Hier wird das Risiko durch Einschaltung sachverständiger Berater mit einschlägigen Branchenkenntnissen begrenzt.

• Risikobegrenzung durch Fortbildung Das Fortbildungsmanagement muss alle Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter einbeziehen.

• Auslagerung risikobehafteter Geschäftsbereiche Wenn Vereine in erheblichem Umfang Zweckbetriebe oder andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, sollten wesentliche Betriebsbereiche in Gesellschaften ausgelagert werden. Dadurch kann der Vereinsvorstand seine Verantwortung für die Geschäftsführung auf die einer Aufsicht und damit deutlich reduzieren.

• Risikobegrenzung durch Bildung von Vorstandsressorts Eventuell ist daran zu denken, untergeordnete Segmente der Vorstandsaufgaben einzelnen Vorstandsmitgliedern eigenverantwortlich zuzuweisen. Dazu ist eine detaillierte, eindeutige Satzungsbestimmung erforderlich. Eine weitreichende Haftungsverlagerung lässt sich dadurch allerdings nicht erzielen.

• Änderung der Leitungsstruktur Eine deutliche Haftungsreduzierung erreichen ehrenamtliche Vorstandsmitglieder, wenn sie in ein strategisches Lenkungsgremium (z.B. Vereinsausschuss, Beirat, Verwaltungsrat, Vereinsrat) wechseln und einen hauptamtlichen Vorstand berufen. Auch dessen Haftung kann durch die vorstehend aufgeführten Möglichkeiten reduziert werden.

• Bei einem nicht eingetragenen (nichtrechtsfähigen) Verein ist der wichtigste Schritt zur Haftungsbegrenzung die Eintragung im Vereinsregister.

VII. Versicherungen

Es ist deutlich geworden, dass es vielfältige Haftungstatbestände für den Verein und seine Organe gibt. Es ist deshalb gerade für ehrenamtliche Vorstände von großer Bedeutung, über ausreichenden Versicherungsschutz zu verfügen. Im einzelnen Bedarf der Abschluss von Versicherungen jedoch der genauen Prüfung und Beratung.

zwingend

• Gebäudeversicherung

• Inhaltsversicherung

• Haftpflicht für Betrieb, Vereinsmitglieder, Verein insgesamt und als Hauseigentümer

Im Einzelfall zu prüfen

• Vermögensschadenversicherung (Vorstand, Geschäftsführer)

• Dienstreise-Fahrzeug-Versicherung

• Vereinsrechtschutzversicherung

• Bauversicherung

• Veranstaltungsversicherung

VIII. Satzungsformulierungen zur Haftungsbeschränkung

(1) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

(2) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.

(3) Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

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