Haftung für die Hilfsperson

8. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Marsit
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftung für die Hilfsperson

Hallo liebe Forum-Nutzer,

ich habe da mal eine Fragestellung, die ich mir leider selbst nicht beantworten kann, da mir hierzu wohl das nötige detaillierte Fachwissen fehlt.

Mit dem Thema Haftung für eine Hilfsperson befasse ich mich gerade. Es geht bei meinem Beispiel um folgenden Sachverhalt. A hat ein Auto zu verkaufen, es meldet sich ein Interessent und möchte das Auto gerne einmal ansehen, A hatte im Vorfeld schon das Auto zu einem Festpreis inseriert, was dem Interessenten auch bekannt war. Leider konnte der Interessent nur an einem Tag besichtigen wo an nicht konnte, also hat A B darum gebeten die "Besichtigung" durchzuführen und dem Interessenten ggf. nochmals ausdrücklich zu sagen, dass es einen Festpreis gibt.

B traf sich also mit dem Interessenten und teilte mit, dass er für A die Besichtigung machen würde, weil dieser gerade keine Zeit hätte. Die Besichtigung war auch gut. B verstand sich gut mit dem Interessenten, dass die Nummern ausgetauscht wurden.

Nach einigen Tage rief dann der Interessent bei B an und sagte, dass er das Auto gerne von A kaufen möchte, hat aber nicht genug Geld ob B wüsste was man da machen könnten. B kannte einen Kreditverleiher und ging dann dort mit dem Interessenten hin.

Der Verleiher gab das Geld und der Interessent gab das Geld zur Weiterleitung an A an B.

Dieser jedoch gab das Geld nicht weiter an A, so dass A den Interessenten verklagt.

Mein Problem hierzu ist, dass ich nicht weiß wie ich den zweiten Teil bewertung soll bezüglich der Hilfsperson. Bei der Besichtigung war B die Hilfsperson und hätte er dort einen Fehler gemacht, wäre es so, als hätte A den Fehler selbst gemacht.

Im zweiten Teil jedoch, handelt B doch nicht mehr für A, wenn er das Geld unterschlägt oder muss A hier doch noch haften?

Schon schwierig :(

Vielen Dank für euere Hilfe.

PS: Ich erwarte hier keine Rechtsberatung in diesem Sinne, es ist nur eine Beispielaufgabe um die Thematik zu verstehen.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Im zweiten Teil jedoch, handelt B doch nicht mehr für A, wenn er das Geld unterschlägt oder muss A hier doch noch haften?


Wieso "haften"? A hat gegen B Herausgabeanspruch an dem Geld. Der K hat offenbar schuldbefreiend an B (als Vertreter von A) geleistet.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Es kommt hier entscheidend darauf an, ob das Auto schon übergeben wurde.

Grundsätzlich ist A nicht an den von B geschlossenen Vertrag gebunden, da B hierfür keine Vollmacht hatte.

Ist das Fahrzeug aber schon von B an den Käufer übergeben worden, dann dürfte es sich um einen gutgläubigen Erwerb handeln, somdass A keinen Herausgabeanspruch gegen den Käufer hat und sich in der Tat an B halten muss.

Ist das Fahrzeug nochnnicht übergeben, so kann A sich zurücklehnen. Dann dürfen B und der Käufer das untereinander ausmachen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.881 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen