Haftung eines Wohnungeigentümers für Schäden durch seinen Mieter

15. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
Lumolino
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)
Haftung eines Wohnungeigentümers für Schäden durch seinen Mieter

Kann ein Wohnungseigentümers von der Hausverwaltung in Haftung genommen werden, wenn dessen Mieter Gegenstände des Gemeinschaftseigentums beschädigt hat? In meinem Fall habe ich von der Hausverwaltung eine Rechnung für Reinigunsarbeiten bekommen, für "Schäden die Nachweislich von meinem Mieter verursacht wurden". Ich könnte natürlich die Nachweise einfordern aber es bleibt die grundsätzliche Frage ob ich oder der Mieter für die Schäden haftet bzw. ob die Rechnung nicht direkt von der Verwaltung an meinem Mieter hätte zugestellt werden sollen.
Vielen Dank!

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lernender
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 34x hilfreich)

@Lumolino

ein Eigentümer in einer WEG-Gemeinschaft steht im Rechtsverhältnis zur WEG-Gemeinschaft. Er hat gegenüber der WEG-Gemeinschaft Rechte und Pflichten, die sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz, der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung (falls vorhanden), Vereinbarungen und Beschlüsse ergeben (u. a. §16 Abs. 2 WoEigG ).

Dies betrifft auch Schäden, die durch den Gebrauch des Sondereigentums entstehen. Hier ist es unerheblich, ob der Verursacher der Eigentümer selbst ist oder sein Mieter oder ein Freund/Bekannter oder wem auch immer (§14 Ziffer 2 WoEigG ).

Kurzgesagt:
Der Eigentümer haftet für Schäden, die durch einen unsachgemäßen Gebrauch entstehen, gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Er kann diese natürlich seinem Mieter in Rechnung stellen. So dies zulässig ist. Eine Reinigung der Fussspuren durch gehen über den Flur als es draussen geregnet hat, wird wohl schwerlich zu ersetzen sein. Reinigungskosten, die entstehen, weil ein Betrunkener Mieter eine Bierflasche hat fallen lassen, sind meines Erachtens Erstattungsfähig.

Lernender

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lumolino
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

@Lernender

Danke für die Blitzantwort!
Besitzt Du hellseherische Fähigkeiten?
Ganau das trifft zu, es handelt sich um Reinigungsarbeiten für eine zerbrochene Bierflasche....
Gut, dann muss ich nun die Nachweise von meinem Verwalter anfordern und wenn die Schuldfrage geklärt ist den Mieter die Kosten balasten.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 137x hilfreich)

Ich weiß, dass der Thread schon etwas älter ist, aber wir haben einen sehr ähnlichen Fall. Vermietender eigentümer soll für Schaden, den angeblich sein Mieter verursacht hat haften.
Nur, dass der Mieter vehement bestreitet, dass er den Schaden verursacht hat. Vielmehr behauptet er, dass ein anderer Eigentümer den Schaden verursacht hat. Und zwar genau der, der behauptet, dass der Mieter diesen Schaden verursacht hat.
Wie geht das denn nun weiter? Bleibt da eventuell der Schaden an der WEG hängen? Oder gilt das wort eines eigentümers mehr, als das eines Mieters?

34x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Null Plan
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo Forum,
der Task ist zwar schon alt, aber ich habe ein ergänzendes, aktuelles Problem dazu.
Mit Bitte um Antwort.

Der Mieter (M) wollte und hat auf Ende November seine Wohnung im 3. Stock, von 8 Stockwerken, verlassen. Dazu beginnt er bereits Anfang November mit dem Umzug. Er nutzt den nur 6 Monate neuen Personenaufzug, welcher zugleich Lastenaufzug für die 8 Stockwerke/ 16 Parteien ist. Seine schweren Möbel lässt er Mitte November durch ein Umzugsunternehmen (U) in die neue Wohnung befördern.
Tage später erhält der Eigentümer und Vermieter (E) der Wohnung ein E-Mail der Verwaltung (V), dass der Fahrstuhl beim Umzug beschädigt wurde, aber nicht was und wo und von wem.
Der (E) frägt nach und bittet um Details und persönliches Treffen mit (V). Ebenso frägt (E) den (M) an, ob Schaden eingetreten ist. Dieser verneint es und verweist auf (U). (M) informiert den (U) und dieser kommt und sieht keine Umzugs Beschädigungen. (E) fährt vor Ort und sieht sich den Fahrstuhl mit dem (M) und einem weiteren Hauseigentümer an. Da immer noch niemand weiss um was für einen Schaden es sich handeln soll suchen alle Drei und sind sich einig das kein erkennbarer Schaden von einem Umzug ersichtlich ist (Spiegel, Decke, Wände ohne Kratzer/ Beulen, Boden leichte Gebrauchsspuren vom Begehen und etwas Staub).
(E) schreibt dem (V) das keine Schäden durch den Umzug erkennbar sind. (E) gibt zur Kenntnis, das weder er noch (M) eine Haftung übernehmen, zumal sie nicht einmal wissen, was genau gemeint ist. (E) frägt nochmals nach.
Funkstille.
Der Umzug ist 8 Tage vorbei und (V) meldet sich per Email und fordert (E) auf in zwei Tagen am einem Treffen mit ihm teilzunehmen um die Situationen zu besprechen ( es gab noch anderes im Keller). (E) teilt daraufhin mit, dass es ihm aus beruflichen Gründen nicht möglich ist so knapp den Termin zu erfüllen, auch will er selbst teilnehmen und niemand schicken, deshalb bittet er um Terminverschiebung und bietet Alternativen an. (V) fordert (E) ein weiteres Mal auf in zwei Tagen am dem Treffen teilzunehmen. Grund: es ginge nicht zu verschieben, weil die Fahrstuhlfirma auch vor Ort sei um den Schaden zu besprechen, und falls (E) nicht erscheint wird die Rechnung der Reparatur/ Erneuerung ohnehin an (E) gesendet.
(E) erklärt nochmals, dass das so nicht geht und verweist auf Benachteiligung seiner Person. Ebenso erklärt (E) nochmals das keine Details bekannt gegeben wurden und er und andere keine Schäden erkennen konnten. Ausserdem fordert (E) Beweise und verweigert im Voraus die Annahme der Reparaturkosten, da Ihm keine Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Fahrlässigkeit bekannt ist.
(E) hat den (V) um ein Protokoll aus dem Treffen mit der Fahrstuhlfirma angefragt, aber (V) ist der Aufforderung bisher nicht nachgekommen. Seit zwei Tagen ist nun Funkstille.
(E) hat nun von Dritten erfahren das … Während dem Umzug zwei Möbelpacker von 2 Beiräten der Hausgemeinschaft am Fahrstuhl beobachtet wurden. Die Beiräte (B) sprachen die Möbelpacker an und behaupten, diese hätten den Boden des Fahrstuhls durch einen Schrank beschädigt. Die Möbelpacker verneinen dies und arbeiten weiter.

Ich muss noch erwähnen, dass das Verhältnis von (E) und (B) sehr distanziert ist.

Fragen:
1. ist der (E) Schadenersatzpflichtig, wenn wie in dieser Situation, der (V) nicht direkt vor Ort den Schaden mit (E) aufnimmt, sondern 3-4 Wochen nach Schadensanzeige einen Expresstermin zur Schadensbehebung ankündigt und mit Rechnung droht? Schliesslich sind doch unzählige Leute mit Dingen und Gegenständen in dem Fahrstuhl unterwegs (auch vor dem Umzug)?
2. War das Verhalten der Beiräte richtig oder hätten diese sofort den zu erkennen geglaubten Schaden mit (M) und (U) näher erläutern müssen oder sogar den (E) sofort informieren müssen?
3. Wer ist hier Beweispflichtig?
4. Was soll (E) tun, wenn (V) sich weiterhin nicht äussert und er wirklich eine Rechnung erhält?
5. Was wäre ein ersatzpflichtiger Schaden durch den Umzug im Fahrstuhl, was ist Abnutzung?

Habe ich etwas vergessen? Bitte dazuschreiben,
Ganz, ganz vielen Dank im Voraus.
Grüsse

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Die Schadenersatzpflicht hängt nicht davon ab, ob der Eigentümer an dem Besichtigungstermin, zu dem er eingeladen wurde, teilnimmt. Die Teilname war freiwillig, bei Anwesenheit hätte E sich selbst ein Bild vom Schaden machen können.

Zitat (von Null Plan):
Während dem Umzug zwei Möbelpacker von 2 Beiräten der Hausgemeinschaft am Fahrstuhl beobachtet wurden. Die Beiräte (B) sprachen die Möbelpacker an und behaupten, diese hätten den Boden des Fahrstuhls durch einen Schrank beschädigt.


Wir halten fest, es gibt zwei Zeugen. Wenn es jetzt auch noch ein nachweisbaren Schaden gibt, dürfte die Abwehr der Kosten nicht wirklich leicht sein.

Handelt es sich möglicherweise um einen Aufzug mit einer Zwischentür, die normalerweise geschlossen ist und nur im med. Notfall und beim Umzug geöffnet wird? Falls ja, wurde auch der hintere Aufzugteil von E bei der Besichtigung mit M und dem anderen angesehen?

Gruß

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

1. Eine sofortige Mitteilung hätte wahrscheinlich die Abwicklung einfacher gestaltet und die Beweissituation verbessert. Die Schadensersatzpflicht hängt aber nicht davon ab, ob der Schaden sofort order erst nach Wochen mitgeteilt wird, und auch nicht davon, ob V beim Besichtigungstermin anwesend ist oder nicht.
2. Die Beiräte waren / sind zu überhaupt nichts verpflichtet, denn sie sind ja "nur" Zeugen. Vom daher kann kein Pflichtverstoß bei den Beiräten vorliegen.
3. Die WEG (vertreten durch die Verwaltung) muss natürlich beweisen, dass der Schaden durch Ihren Mieter bzw. ein von Ihrem Mieter beauftragtes Umzugsunternehmen verursacht wurde. Aber es scheint so, als ob der Beweis duch die Zeugenaussage der Beiräte erbracht werden kann. Der Zeugenbeweis hat im deutschen Recht einen hohen Stellenwert.
4. Prüfen, ob die Rechnung plausibel ist, dann die Beiräte nochmal fragen, ob Sie wirklich sicher sind, dass U den Schaden verursacht hat und dann bezahlen.
5. Ersatzpflichtiger Schaden ist der Schaden, der durch nicht ordnungsgemäße Nutzung entstanden ist, während Schaden, der durch ordnungsgemäße Nutzung entstanden ist, als Verschleiß gilt. Stellt sich also die Frage, wie U den Schaden verursacht hat ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119539 Beiträge, 39736x hilfreich)

@Null Plan
Wie wäre es einen eigenen Beitrag zu eröffen statt eine 10 Jahre ale Leiche auszugraben und sich da dran zu hängen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.855 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.