Der A und der B beschließen, eine GmbH zu gründen. Es entsteht eine Vor-GmbH (notariell).
A soll Geschäftsführer werden und bestellt mit Einverständnis des B bei Z eine Maschine.
Noch vor der HR-Eintragung kommt es zum Streit, so dass es letztendlich nicht zur Eintragung kommt.
Z fragt nun, von wem er das Geld für die Maschine erhalten kann.
Das er es von A erhalten kann, ist mir klar (§ 11 II GmbHG
), aber hat er auch Ansprüche gegen beide Gesellschafter? Und wenn ja, woraus?
Ich wäre Euch wirklich dankbar, wenn Ihr mir schnell eine Lösung geben könntet, da ich übermorgen eine Klausur dazu schreibe! DANKE!!!
Haftung Vor-GmbH
4. Juli 2007
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Frage vom 4. Juli 2007 | 18:02
Von
Status: Schüler (229 Beiträge, 47x hilfreich)
Haftung Vor-GmbH
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#1
Antwort vom 4. Juli 2007 | 20:02
Von
Status: Master (4412 Beiträge, 1086x hilfreich)
Du hast doch die richtige Antwort schon gegeben:
§ 11 II: -Vor Eintragung haften die Handelnden persönlich und solidarisch.-
D.H. beide haften, auch mit ihrem Privatvermögen.
-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."
#2
Antwort vom 5. Juli 2007 | 15:58
Von
Status: Junior-Partner (5924 Beiträge, 1374x hilfreich)
Ja, genau. Z kann sich aussuchen, von wem er die Kohle fordert. Er kann sich den solventeren von A und B aussuchen, oder den unsympathischeren oder den mit dem unangenehmeren Nachnamen oder wie auch immer.
-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
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