Gut betreut im Kindergarten?

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Wie weit geht die Aufsichtspflicht in Kita, Hort und Kindergarten? Ab wann handeln Erzieher fahrlässig?

Im Kindergarten sind unsere Kinder gut aufgehoben. Sie sind sicher betreut und können nichts anstellen. Aber was, wenn doch einmal etwas passiert? Rechtsanwalt Daniel Perband weiß, wer im Schadensfall haftet.

Nach Kindergartenkindern muss regelmäßig geschaut werden

123recht.de: Herr Perband, neulich ist bei uns im Kindergarten ein Mädchen beim Spielen aus dem Fenster gefallen. Außer einem abgebrochenen Milchzahn ist glücklicherweise nichts passiert, aber ich finde das trotzdem ein dickes Ding. Die Erzieher müssen doch die Sicherheit unserer Kinder gewährleisten können, oder nicht?

Rechtsanwalt Perband: Die Erzieherinnen und Erzieher trifft natürlich eine Aufsichtspflicht. Welchen Umfang und welchen Inhalt diese Aufsichtspflicht hat, ist aber vom Einzelfall abhängig. Dabei wird unter anderem darauf geschaut, wie alt die zu beaufsichtigten Kinder sind, in welchem Umfeld sie sich aufhalten, insbesondere ob drohende Gefahren absehbar sind. Es kommt auch auf die Eigenarten und den Charakter der Kinder selbst an.

Wenn die Kinder besonders betreuungsbedürftig sind, muss darauf reagiert werden.

Entweder, das Kind kann entsprechend seinen Bedürfnissen betreut werden, oder aber der Kindergarten muss den Eltern erklären, dass dies in der Einrichtung nicht möglich ist. Den Erzieherinnen und Erziehern obliegt es, die ihnen zumutbaren Aufsichtsmaßnahmen gewissenhaft und vollständig zu erfüllen. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass nach Kleinkindern regelmäßig in kurzen Zeitabständen geschaut werden muss.

Wenn die Aufsichtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wird, kann dies für die aufsichtspflichtige Person aber durchaus auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

123recht.de: Kann es Schmerzensgeld oder Schadensersatz geben? Immerhin hätte der Zahn noch ein oder zwei Jahre seine Dienste tun müssen?

Rechtsanwalt Perband: Für den Betrieb eines Kindergartens braucht der Träger, egal ob es sich dabei um eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde) oder des privaten Rechts (z.B. Verein, gGmbH) handelt, eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Aufgrund dieser Betriebserlaubnis sind die Kinder, die den Kindergarten besuchen, kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) SGB VII unfallversichert. Schadenersatzansprüche können daher am besten über die Unfallversicherung des Kindergartens abgewickelt werden.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wird aber regelmäßig am Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 SGB VII scheitern. Anderes gilt nur für die so genannten Wegeunfälle und bei Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden. Diese Regelung ist zwar nicht unumstritten, vom Bundesverfassungsgericht und weiten Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur aber bestätigt worden.

Kinder unter sieben Jahren sind deliktsunfähig

123recht.de: Kinder sind bekanntlich nicht immer brav. Einer unserer Erzieherinnen haben die kleinen Lümmel kürzlich ihren korrekt hinter dem Kitazaun abgestellten PKW mit Sand beworfen. Wer haftet denn hier für den entstandenen Schaden?

Rechtsanwalt Perband: Einen ganz ähnlichen Fall hat der Bundesgerichtshof 2012 dahingehend entschieden, dass der Träger des Kindergartens für den Schaden haften musste. Auch hier kommt es aber wieder darauf an, ob die Aufsichtspflicht über die Kinder korrekt erfüllt worden ist oder nicht.

Da es für eine außenstehende Person so gut wie unmöglich sein wird, eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachzuweisen, findet die Beweislastumkehr des § 832 Abs. 1 S. 2 BGB Anwendung.

Nach der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt diese Regelung auch bei öffentlichrechtlichen Aufsichtsverhältnissen. Ob etwa die Gemeinde oder ein Verein Träger des Kindergartens ist, ist daher egal. Wenn der Träger keinen Nachweis für die Aufsichtstätigkeit erbringen kann, haftet er. Dies gilt auch, wenn es letztlich ungeklärt bleibt, ob und inwieweit der Aufsichtspflicht nachgekommen wurde.

Das Kind selbst ist bis zu seinem siebten Geburtstag deliktsunfähig und kann nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, bleibt der Geschädigte zumeist wohl oder übel auf seinem Schaden sitzen.

123recht.de: Macht es einen Unterschied, ob die Schadensfälle im Kindergarten selbst oder während eines Ausfluges eintreten?

Rechtsanwalt Perband: Nein, grundsätzlich gibt es da keinen Unterschied. Aufgrund der veränderten Situation kann für die Aufsichtspflicht jedoch ein anderer Maßstab gelten. Die Erzieherinnen und Erzieher müssen immer situationsbezogen entscheiden, welche Aufsichtsmaßnahmen erforderlich sind.

123recht.de: Manchmal bringen unsere Kinder ihre eigenen Spielsachen mit in die Kita. Wer haftet für verschwundene Pferdchen oder demolierte Bagger?

Rechtsanwalt Perband: Ein Anspruch auf Ersatz kann gegen den Träger der Kita geltend gemacht werden, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und es dadurch zum Verlust oder zur Beschädigung gekommen ist. So muss z.B. gesichert sein, dass Unbefugte keinen Zutritt zur Kita haben und das erforderliche Maßnahmen zur Diebstahlsicherung ergriffen worden sind.

Häufig finden sich vertraglich geregelte Haftungsausschlüsse. Die Kita will dann für mitgebrachte, verloren oder kaputt gegangene Gegenstände und Spielzeuge keine Haftung übernehmen. Ob diese Haftungsausschlüsse wirksam sind, muss im Einzelfall geprüft werden.

Aus der Aufsichtspflicht ergibt sich auch, dass Erzieherinnen und Erzieher gegebenenfalls eingreifen müssen, wenn ein Sachschaden zu erwarten ist.

Wenn aber zur Verfügung gestellte Sicherungsmittel, etwa Schließfächer zur Aufbewahrung, nicht genutzt wurden, kann es auch zu einem Mitverschulden seitens der Eltern oder gar zu einem vollständigen Haftungsausschluss kommen. Die Haftung in diesen Fällen kann sich sehr kompliziert gestalten und ist im Einzelnen zu prüfen.

Kinder mit schweren Allergien haben ggf. sozialrechtlichen Anspruch auf besondere Betreuung

123recht.de: Eines der Kinder im Kindergarten hat ein schwere Erdnussallergie. Die übrigen Eltern sind per Aushang aufgefordert, ihren Kindern keine erdnusshaltigen Speisen mitzugeben. Was ist, wenn ich meiner Tochter doch mal einen Erdnusskeks mitgebe und besagtes Kind damit in Kontakt kommt und einen Allergieschock bekommt? Muss ich Sorge haben, zur Rechenschaft gezogen zu werden?

Rechtsanwalt Perband: Solange Sie nicht vorsätzlich einen Allergieschock bei dem Kind auslösen wollten, wird man Sie kaum haftbar machen können. Der Kindergarten hat auf die Gefahr hingewiesen, fraglich ist, ob er hinreichend von den Eltern des Kindes mit der Erdnussallergie über die Schwere der Allergie informiert worden ist. Gegebenenfalls muss für dieses Kind eine Begleitperson abgestellt werden, die genau darauf achtet, was das Kind zu essen bekommt.

Wenn der Kindergarten dies nicht leisten kann, könnte eventuell ein sozialrechtlicher Anspruch auf eine solche Hilfe bestehen oder das Kind müsste in eine spezialisierte Einrichtung wechseln.

Eine hundertprozentige Sicherheit wird man in diesen Fällen nie erreichen. Sie stehen dafür aber nicht in der Verantwortung.

123recht.de: Und wer haftet, wenn durch das Mittagessen der Einrichtung doch mal der allergieauslösende Stoff in das Kind gerät? Sind die Eltern des Kindes selbst Schuld, ihr Kind in eine öffentliche Einrichtung zu geben, oder muss der Kindergarten das allergenfreie Essen garantieren?

Rechtsanwalt Perband: Eltern werden bei der Aufnahme ihres Kindes in einem Kindergarten nach eventuell bestehenden Gesundheitsschäden, Behinderungen oder Allergien befragt. Dies geschieht, damit die Erzieherinnen und Erzieher wissen, welche Sicherungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht getroffen werden müssen.

Der Kindergarten muss dann entscheiden, ob er die Anforderungen an die Ernährung des Kindes erfüllen kann. Wird dies bejaht, das Kind im Kindergarten aufgenommen, und kommt es trotzdem zu einer allergischen Reaktion durch das Essen, ist zu überprüfen, ob der Kindergarten der Aufsichtspflicht genügend nachgekommen ist.

Wenn der Kindergarten alle objektiv erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine Kontaminierungsgefahr des Essens zu unterbinden, wird eine Haftung ausgeschlossen sein.

123recht.de: Vielen Dank Herr Perband.