Güteverhandlung und mündl.Verhandlung

16. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
Robert K.
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 472x hilfreich)
Güteverhandlung und mündl.Verhandlung

es wird eine Güteverhandlung und mündliche Verhandlung im frühen ersten Termin beim Amtsgericht bestimmt auf den.....Datum

Heißt Güteverhandlung, daß die beiden streitenden Parteien eine Einigung finden sollen ? Was passiert, wenn sie keine Einigung finden ?
Oder wird der Richter am Ende dieser Verhandlung unabhängig von der Meinung der Streitparteien ein abschließendes Urteil sprechen ?
Wenn bei dieser Güteverhandlung keine richterliche Entscheidung getroffen wird, was passiert dann ? Wäre die nächsthöhere Instanz das LG ? Besteht beim LG Anwaltszwang ?
Was passiert, wenn die nicht obsiegende Partei Widerspruch gegen das richterliche Urteil erhebt ? Welches ist die nächsthöhere gerichtliche Instand ? Besteht dort Anwaltszwang ?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

die Güteverhandlung ist eine Erfindung der ZPO_Reform.
Die Bedeutung hast du richtig erkannt.
Wenn die Güteverhandlung erfolglos ist, wird das Geicht in die streitige mündl. Verhandlung übergehen, auf die dann irgendwann ein Urteil folgt.

Gruß
Rpfl.

20x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Heißt Güteverhandlung, daß die beiden streitenden Parteien eine Einigung finden sollen ?

Ja. Das entspricht dem Gedanken des "einigen statt ausfechten".

Was passiert, wenn sie keine Einigung finden ?

Dann geht es nahtlos weiter im streitigen Verfahren.

Oder wird der Richter am Ende dieser Verhandlung unabhängig von der Meinung der Streitparteien ein abschließendes Urteil sprechen ?

Wenn in der Güteverhandlung nichts herauskommt (etwa weil eine Seite pauschal sagt "kein Vergleich"), gibt es das Urteil erst bzgl. der "normalen" Hauptverhandlung.

Wäre die nächsthöhere Instanz das LG ?

Wenn die erste Instanz das AG war, dann ja.
In den höheren Instanzen gibt es AFAIK aber keine Gütetermine mehr.

Besteht beim LG Anwaltszwang ?

Ja.

Was passiert, wenn die nicht obsiegende Partei Widerspruch gegen das richterliche Urteil erhebt ? Welches ist die nächsthöhere gerichtliche Instand ?

"Widerspruch" wären in der Regel ordentliche Rechtsmittel, also Berufung (vom AG zum LG, vom LG zum OLG) oder (Sprung-)Revision.
Es gibt noch die "sofortige Beschwerde", die ist aber ein Ausnahmefall.

Besteht dort Anwaltszwang ?

Da ab LG generell Anwaltszwang besteht, besteht ab der 2. Instanz immer Anwaltszwang.

18x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Robert K.
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 472x hilfreich)

Ich habe etwas noch nicht verstanden:
wenn die Streitparteien keine Einigung im Güteverfahren gefunden haben, geht es nahtlos über zum mündlichen Verfahren.

Das heißt während desselben Gerichtstermins zur selben Stunde geht der Richter über zum mündlichen Verfahren. Beim mündlichen Verfahren hat der Richter das Wort, die Streitparteien haben hier nichts mehr zu sagen - nur der Richter entscheidet und spricht am Ende dieses selben Termins das Urteil. Habe ich das richtig so verstanden ?
Oder spricht der Richter das Urteil an einem anderen Tag, zu einem späteren Zeitpunkt ?


335x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Robert K.
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 472x hilfreich)

noch eine Sache habe ich nicht verstanden:

wenn beim Gütetermin erreicht werden soll, daß die Streitparteien eine Einigung finden sollen, warum hat das AG im vorliegenden konkreten Fall angeordnet, daß der Kläger persönlich zu erscheinen hat und daß der Beklagte entweder selber kommen oder sich durch irgendjemand Anderes vertreten lassen kann ? Der, den der Beklagte als Vertreter schickt, muß nur volljährig sein und eine Vollmacht mitbringen.

Wenn der Beklagte eine andere Person schickt, kann diese doch im Gütetermin nicht an einer Einigung mit dem Kläger arbeiten.

Warum braucht hier im konkreten Fall der Beklagte eigentlich nicht selber zu erscheinen -ist das ein gutes Zeichen für den Beklagten ?
Heißt es, daß der Richter an den Beklagten gar keine Fragen mehr zu stellen hat - und das alles, was den Beklagten vorgeworfen wird beim Richter schon geklärt, formuliert, entschieden und geordnet ist ?

Und warum muß eigentlich der Kläger persönlich erscheinen - ist das ein schlechtes Zeichen ?

96x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Ist den der Beklaget eine natürliche oder eine juristische Person?
Juristische Personen (GmbH, AG., e.V. etc) können logischerweise nicht selbst erscheinen.
Da die Praxis zeigt, dass es keinen sinn macht den gesetzlcihen vertreter zu laden, wird in dem Falle i. d. R. das Erscheinen eines zu Vergleichsverhandlungen bevollmächtigten angeordnet/zugelassen.

Gruß
Rpfl.

7x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

Vorgesehen ist eigentlich, daß sowohl Kläger als auch Beklagter persönlich zur Güteverhandlung erscheinen.

Normalerweise wird in der ersten mündlichen Verhandlung kein Urteil gefällt, es sei denn eine Partei erkennt den Anspruch an oder erscheint nicht.

Im Regelfall sind div. Punkte streitig, also muss sofern ein Beweis für eine Tatsache angeboten wurde und dieser für die Sache erheblich, dieser auch in einem darauf folgenden Termin erhoben werden.

Gruß

-- Editiert von yeti am 17.11.2004 12:36:02

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Robert K.
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 472x hilfreich)

der Beklagte ist eine natürliche volljährige Person, kann aber, so wie es in der gerichtl. Klagebekanntmachung steht, jeden volljährigen mit Vollmacht schicken und kann selber fernbleiben.

Verstehe ich nicht, denn wie soll denn so zwischen den Streitparteien eine Einigung gefunden werden; der mit der Vollmacht Geschickte kann doch nicht mitreden.

6x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Beim mündlichen Verfahren hat der Richter das Wort, die Streitparteien haben hier nichts mehr zu sagen

Es kann durchaus z.B. eine Parteivernehmung stattfinden.
Auch dürfen natürlich geladene Zeugen von den Parteien befragt werden.

Die Güteverhandlung ist im wesentlichen eine Parteivernehmung. Auch hier leitet das Gericht das Vorgehen, befragt die Parteien zu Einzelheiten, gibt in der Regel eine Einschätzung der Sachlage ab und unterbreitet einen Vergleichsvorschlag.
Die Parteien können sich dann zur Beratung zurückziehen und geben danach bekannt, ob sie den Vorschlag des Gerichts annehmen oder nicht.

18x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Robert K.
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 472x hilfreich)

vielen Dank an alle

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 100x hilfreich)

Wir haben vor ein paar Tagen vor dem AG eine Güterverhandlung und mündl. Verhandlung erlebt. Ein Vergleich fand nicht statt, nun sollen Beweise erhoben werden. Das Gericht hat hierfür einen SV bestellt und beide Parteien sollen hierfür Vorschüsse bezahlen. Ist das korrekt? Warum muss denn der Beklagte einen Vorschuss zahlen, obwohl der Kläger noch keine Beweise für seine Behauptungen erbracht hat?
Außerdem erhielten wir zu den einzelnen Klagepunkten jetzt nach der Verhandlung einen Beschluss, wo der Richter seine Meinung zu jedem Punkt äußert. Ist das schon ein Urteil? Muß ich eine Beschwerde einreichen, wenn ich hiermit nicht einverstanden bin? Die Meinungen sind zudem sehr knapp gehalten und teilweise nicht begründet.
Noch etwas verstehe ich nicht. Wir die Beklagten (ohne Anwalt) erhielten den letzten Schriftsatz des Klägers erst bei dem Termin, hatten also keine Zeit diesen (3 Seiten) durchzulesen und uns dazu Gedanken zu machen. Wir fühlen uns überrumpelt. Eine Hilfestellung seitens des Richters erfolgte nicht. Der Kläger hatte schließich einen Anwalt.
Muss ich mir also das nächste Mal auch einen Anwalt nehmen, nur weil ich mich mit dem Prozedere nicht auskenne? In der Sache Nachbarrechtsstreit habe ich mich eingearbeitet. Was kann ich beantragen, wenn der Kläger lügt?
Was passiert wenn wir den Vorschuss für unsere Beweisführung nicht entrichten, verlieren wir in diesen Punkten, obwohl der Kläger seine Behauptungen nicht bewiesen hat?


-----------------
"Viele Grüße Jacqueline"

24x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Warum muss denn der Beklagte einen Vorschuss zahlen, obwohl der Kläger noch keine Beweise für seine Behauptungen erbracht hat?

Das läßt sich ohne Kenntnis der genauen Sachlage nicht sagen.
Ich könnte mir vorstellen, daß dann, wenn beide Seite über die selbe Tatsache Beweiserhebung durch Sachverständigen beantragt haben, auch der Beklagte am Vorschuß beteiligt ist.
Sicher weiß ich das aber nicht, das höre ich auch zum ersten mal.

Ist das schon ein Urteil?

In der Regel steht doch dabei, ob es ein Urteil ist, ein Beschluß oder etwas anderes.

Die Meinungen sind zudem sehr knapp gehalten und teilweise nicht begründet.

Dann ist es sicherlich kein Urteil.

erhielten den letzten Schriftsatz des Klägers erst bei dem Termin

§283 ZPO . Den muß man allerdings schon kennen.

Was kann ich beantragen, wenn der Kläger lügt?

Wenn er seine Behauptungen nicht beweisen kann, genügt Bestreiten.
Ansonsten müßte man Gegenbeweis antreten.

Strafrechtliche Konsequenzen werden üblicherweise schon von Amts wegen berücksichtigt - kein Gericht wird gerne angelogen.

Was passiert wenn wir den Vorschuss für unsere Beweisführung nicht entrichten, verlieren wir in diesen Punkten, obwohl der Kläger seine Behauptungen nicht bewiesen hat?

Dann gilt der Beweis als nicht erbracht. Ob Sie damit automatisch unterliegen, hängt immer an der Sachlage des Einzelfalles. Bleibt auch der Kläger hinsichtlich seiner Behauptungen beweisfällig, braucht der Beklagte selbst gar nichts zu beweisen.

Dummes Beispiel: Der 150 kg schwere K verklagt den schmächtigen B wegen Körperverletzung. Seine einzige Einlassung ist, der B habe ihn durch die Luft gewirbelt. B beantragt daraufhin Sachverständigenbeweis, daß er dazu körperlich gar nicht in der Lage ist. B entrichtet keinen Vorschuss für den Sachverständigen.
Da K keine weiteren Beweise vorlegt und die Aussage des B, er sei dazu nicht in der Lage, dem Gericht auch ohne Expertenurteil glaubwürdig erscheint, wird die Klage abgewiesen.

15x Hilfreiche Antwort

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