Gültigkeit von Prüfungsfragen Universität

3. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
alex1919
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Gültigkeit von Prüfungsfragen Universität

Hallo,
Ich hätte eine Frage zu einer Prüfung.
Also die Klausur bestand aus 40 Multiple Choice Fragen mit je einer richtigen Antwort, bei drei Fragen wurden nachdem sich einige Studenten beschwert haben eine Woche nach dem Klausurtermin eine zweite Antwortmöglichkeit zugelassen.
Nun war es im Semester zuvor jedoch so, dass bei einer Klausur im gleichen Fach wieder nach Studentenbeschwerden bei 2 Fragen zuerst 2 Antwortmöglichkeiten zugelassen wurden, später jedoch alle Antwortmöglichkeiten der beiden Fragen als gültig erklärt wurden.
Nun fragen wir uns, ob das evtl. rechtlich gesehen so ist, dass die das machen müssen, denn auf der Klausur steht:
"Nur EINE Antwort der vorgegebenen Möglichkeiten ist richtig."
Könnte man da evtl. damit argumentieren, dass auf der Klausur dieser Satz steht und dadurch die Fragen die anscheinend nicht eindeutig nur eine Antwortmöglichkeit hatten eigentlich ihre Gültigkeit verlieren, da nun doch 2 Antwortmöglichkeiten zugelassen wurden?
Würde sich bei sowas der Gang zum Anwalt lohnen oder war das anscheinend nur eine Kulanzentscheidung im Semester zuvor?
Vielen Dank im Vorraus,
Alex

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

quote:
Könnte man da evtl. damit argumentieren, dass auf der Klausur dieser Satz steht und dadurch die Fragen die anscheinend nicht eindeutig nur eine Antwortmöglichkeit hatten eigentlich ihre Gültigkeit verlieren, da nun doch 2 Antwortmöglichkeiten zugelassen wurden?


Nein. Wenn die Antwort falsch ist, ist sie falsch. Wenn eine richtige Antwort irrtümlich als falsch gewertet wurde, ist das natürlich zu korrigieren. Aber wieso sollte derjenige, der bei

"1. Was ist 3x3? a) 9. b) 12. c) 939. d) 18/2." als Lösung "c" angibt, einen Anspruch darauf haben, daß die Aufgabe nicht gewertet wird, nur weil "a" *und* "d" richtig waren?

Man wird wohl auch kaum verargumentiert bekommen, daß man beide richtigen Lösungen wußte, sich aber durch "nur eine Lösung stimmt" so hat irritieren lassen, daß man gar keine oder die falsche Lösung angegeben hat. Ganz vielleicht im Einzelfall, aber sicher nicht pauschal.

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#2
 Von 
alex1919
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Auf das Beispiel bezogen:

"1. Was ist 3x3? a) 9. b) 12. c) 939. d) 18/3."

Angenommen die Frage lautet "Was ist 3x3" und als Antwortmöglichkeit ist a) richtig, nachträglich wird jedoch noch Antwort c) zugelassen, wie es heisst rein aus Kulanzgründen, obwohl die Antwortmöglichkeit c) ja eindeutig falsch ist... Kann man da nicht sagen, dass es nicht möglich ist, dass man einfach so aus Kulanz eine alternative Antwortmöglichkeit zulässt, die nachweislich falsch ist und für deren Richtigkeit es keine Belege gibt?
Denn so ist es doch nicht fair denjenigen gegenüber die b) oder d) angekreuzt haben, es ist doch alles falsch und bleibt falsch...
Und wenn der Beschluss schon fest steht, dass a) und c) zugelassen sind, dann kann es doch auch nicht mehr zurückgezogen werden, und könnte man in so einem Fall dann wegen einer willkürlichen Entscheidung nicht die gesamte Frage anfechten?

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#3
 Von 
guest-12307.07.2010 14:25:16
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 24x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

quote:
Geht das nicht in Richtung salvatorische Klausel?


Eher in Richtung Salvatori's Razor, den hat mir der Herr Occam geklaut. ;)

quote:
könnte man in so einem Fall dann wegen einer willkürlichen Entscheidung nicht die gesamte Frage anfechten


Man muß sich genau den Einzelfall anschauen. Wenn tatsächlich eine objektiv falsche Antwort als richtig zugelassen wurde, könnte man vielleicht einen Ansatzpunkt finden. (Siehe dazu aber meinen letzten Absatz unten.)

Da ich mir aber nicht vorstellen kann, daß aus "Kulanz" eine *objektiv falsche* Antwort als richtig gewertet wird, muß es ja schon eine hinreichende Begründung für die Wertung geben. Etwa die, daß die Antwort zwar so, wie die Frage gemeint ist, falsch ist, allerdings bei einer möglichen anderen Auslegung der Frage doch richtig wäre.

Nehmen wir mal das dumme Beispiel:

"2. Wieviel ist 2+3? a) 5 b) 0 c) 99 d) 199"

Ein Mathematiker könnte spitzfindig sagen "das kommt darauf an, in welchem Zahlkörper" - in Z_5 ist 5=0 und damit wären dort (a) und (b) richtig. So wie die Frage vermutlich gemeint war (in N), ist nur (a) richtig. Aber (b) ist eben nicht bei jeder möglichen Auslegung falsch ((c) und (d) hingegen schon).

Ergo wird es am Einzelfall hängen.

Als letzten Einwurf allerdings folgendes beachten: in der Regel kann man nur sein eigenes Zeugnis bzw. seine eigene Note anfechten. Eine Anfechtung auf der Grundlage "dem Hans hat man versehentlich 10 Punkte zuviel gegeben, deswegen will ich jetzt auch eine bessere Note" ist nicht möglich. Ob ein solcher Fall vorliegt, wenn anderen etwas Falsches als richtig gewertet wurde, wird man wieder im Einzelfall sehen müssen.

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