Grundzüge des Erbrechts: Der Erbvertrag

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Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen und neben dem Testament die zweite Möglichkeit, Regelungen über sein Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.

Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner bindet und es nicht so einfach widerrufen kann.

Während der in einem Testament Bedachte keine rechtliche Handhabe hat, einen Widerruf des Testaments oder ein anderes Testament zu verhindern, erlangt er beim Erbvertrag eine gesicherte Position.  Der Erbvertrag kann mit anderen, nicht erbrechtlichen Geschäften (etwa Grundstücksübertragungen), oder einem Ehevertrag verbunden werden und stellt damit quasi ein vertragliches Testament dar. Aufgrund der vertraglichen Wirkung ergibt sich eine Einschränkung der Testierfreiheit beinhaltet aber keine Verfügungsbeschränkung zu Lebzeiten, da die Wirkungen erst mit dem Tod eintreten.

Formal muss der Erblasser den Erbvertrag zur Niederschrift beim Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile abgeben und kann sich nicht vertreten lassen. Zudem muss es sich um eine vertragliche Verfügung von Todeswegen handeln, das bedeutet, dass der Erblasser sich vertraglich bindet eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder Auflagen verpflichten.

Der Erbvertrag muss aber keinesfalls zweiseitig sein, das heisst dass auch der Erblasser vom Vertragspartner etwas bekommen muss. Auch einseitige Verpflichtungen sind möglich!

Wichtigste Folge eines Erbvertrages ist die sog. Bindungswirkung: Das bedeutet dass frühere und spätere Verfügungen von Todes wegen (also vor allem Testamente) unwirksam sind, soweit sie das Recht aus dem Erbvertrag beeinträchtigen. Natürlich kann der Vertragspartner aber in beeinträchtigende Verfügungen einwilligen, allerdings nach herrschender Meinung nicht formlos um Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu gewährleisten. Daher bedarf eine solche Einwilligung der notariellen Form!

Zu beachten gilt aber, dass der Erblasser zu Lebzeiten uneingeschränkt über sein Vermögen verfügen kann, selbst wenn es die vertraglichen Absprachen aus dem Erbvertrag gefährdet. Er kann mit seinem Vermögen also grundsätzlich zu Lebzeiten weiterhin tun und lassen was er will. Der Erblasser selbst soll nämlich nicht durch den Erbvertrag in seiner persönlichen Lebensgestaltung beschränkt sein.

Der Erbvertrag ist eine rein erbrechtliche Bindung, die dementsprechend auch erst mit dem Tod des Erblassers eintritt. Geschützt wird der Vertragspartner nur bei Missbrauch, also wenn der Erblasser sein lebzeitiges Verfügungsrecht missbraucht. Hierdurch ergibt sich das in der Praxis häufige Problem der beeinträchtigenden Schenkung. Solche beeinträchtigenden Schenkungen sind wirksam, der Vertragserbe kann aber nach dem Tode des Erblassers vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn die Schenkung in der Absicht gemacht worden ist, den Vertragserben Vermögenswerte zu entziehen. Der Bundesgerichtshof definiert diese Beeinträchtigungsabsicht dahin, dass der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse gehabt haben darf.

Eine Durchbrechung der erbvertraglichen Bindungswirkung ergibt sich aus dem Pflichtteilsrecht, dem Abschluss eines formgültigen Aufhebungsvertrages oder eines neuen formwirksamen Ervertrages bzw. der formwirksamen Einwilligung des Vertragspartners oder eben durch Anfechtung. Auch ein Rücktritt ist denkbar, soweit sich der Erblasser ein vertragliches Rücktrittsrecht vorbehalten hat. In engen Grenzen ist auch ein sog. Änderungsvorbehalt denkbar, der jedoch ein gehöriges Maß an Rechtsunsicherheit mit sich bringt und daher tunlichst vermieden werden sollte.