Grundstücksschenkung - 10-Jahresfrist - Auflassung oder die Eintragung ins Grundbuch?

29. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Timor
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)
Grundstücksschenkung - 10-Jahresfrist - Auflassung oder die Eintragung ins Grundbuch?

Hallo
Was ist im Bezug auf die 10-Jahresfrist ausschlaggebend, die Auflassung oder die Eintragung ins Grundbuch?
Danke für die Hilfe

-- Editiert von Timor am 29.02.2008 05:17:44

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Wurde ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehalten? Dann läuft die Frist gar nicht an.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Timor
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo und danke
Es wurde kein Nießbrauch oder Wohnrecht vereinbart

-- Editiert von Timor am 29.02.2008 13:56:18

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47493 Beiträge, 16808x hilfreich)

Was ist im Bezug auf die 10-Jahresfrist ausschlaggebend, die Auflassung oder die Eintragung ins Grundbuch?

Weder das eine, noch das andere.

Ausschlaggebend ist das Datum des Schenkungsvertrages.

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Timor
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für deine Antwort hh
Habe aber jetzt im Buch Erbrecht von Von Theodor Kipp, Helmut Coing
gefunden das die Umschreibung im Grundbuch maßgeben für den Beginn der 10-Jhresfrist ist, was stimmt nun?

hier der Link zur Seite des Buches:
http://books.google.de/books?id=uFPy4GSF1AgC&printsec=frontcover&dq=Erbrecht&ei=gDrIR8adFJGSzQSpsYHNAQ&sig=tCHHtFh2CRFjHvXv5l9_HTLvknw#PPA93,M1

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Ist das ein konkreter Fall, kommt es tatsächlich darauf an, wann der genaue Fristbeginn ist?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Timor
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Ja, das ist ein konkreter Fall.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Umschreibung im Grundbuch gemäß § 873 Abs. 1 BGB ist entscheidend (BGHZ 102, 289 ).


§ 873 BGB

Erwerb durch Einigung und Eintragung

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Timor
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für deine Antwort nataly
Welcher Wert ist dann im Zuge eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs anzusetzen, der zum Zeitpunkt der Auflassung oder der zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung? In diesem Fall wurde in der Zeit zwischen Auflassung und Eintragung ein Haus gebaut.
Danke für die Hilfe

-- Editiert von Timor am 02.03.2008 04:59:23

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

In diesem Fall wurde in der Zeit zwischen Auflassung und Eintragung ein Haus gebaut

Oh, da ist wohl einige Zeit vergangen. Und das Haus wurde ebenfalls verschenkt? Dann meine ich, dass sich der Pflichtteilseränzungsanspruch auch hierauf bezieht.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Timor
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Wäre dies auch der Fall wenn der Beschenkte das Haus gebaut hat?

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Wenn der Beschenkte aus eigenen Mitteln sich ein Hausgebaut hat, dann wurde es ihm nicht geschenkt.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Timor
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo nataly
Aber laut § 94 BGB

Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

Ja ich weis der Fall ist verzwickt.

-- Editiert von Timor am 02.03.2008 22:26:37

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Wenn der Schenker im Jahr 2005 ein Grundstück mit einem Haus schenkt, dann bemisst sich der Wert der Schenkung und damit der Pflichtteilsergänzunganspruch nach den Verhältnissenim Jahre 2005. Wenn der Beschenkte aus seinen eigenen Mitteln im Jahre 2006 ein Haus auf dieses Grundstück baut, erhöht dies nicht den Wert der Schenkung, auch wenn die Zehn-Jahres-Frist erst mit der Umschreibung im Grundbuch anläuft.

-- Editiert von nataly am 03.03.2008 10:40:21

2x Hilfreiche Antwort

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