Hallo allerseits!
Was würdet Ihr bzw. was würden Sie sagen, wenn Euch jemand um Eure Meinung zu dem folgenden fiktiven Fall fragt?
Herr Käufer will ein Grundstück kaufen. Der Grundstückshändler bietet ihm ein 250qm-Grundstück an und erklärt folgendes: Der ehemalige Grundstücksbesitzer eines 1000qm-Grundstücks sei verstorben. Ein Nachlassverwalter habe von einem Gericht klären lassen, dass das Grundstück unter bestimmten Auflagen verkauft werden darf. Der Nachlassverwalter habe mit ihm einen notariellen Kaufvertrag unterzeichnet, allerdings müsse ein weiteres Gericht noch klären, ob dieser Kaufvertrag den Auflagen des ersten Gerichtsurteil entspräche. Im Grundbuch lässt sich sehen, dass eine Auflassungsvormerkung auf den Grundstückshändler eingetragen ist. Der Grundstückshändler will das gekaufte Grundstück in vier Viertel teilen (alle Teile grenzen an eine erschlossene Straße) und ein Viertel an den Käufer verkaufen. Der Grundstückshändler will nun, dass der Käufer mit ihm einen notariellen Kaufvertrag abschliesst, in dem festgehalten ist, dass die Bezahlung und die Übertragung des Eigentums dann stattfindet, sobald das Gericht entschieden hat, dass der Kaufvertrag zwischen dem Nachlassverwalter und demGrundstückshändler rechtlich in Ordnung ist, das Grundstück vermessen und geteilt ist und eine Stützmauer zwischen den beiden oberen und den beiden unteren Grundstücken errichtet ist (das ursprüngliche Grundstück hatte leichte Hanglage, die neuen Grundstücke sollen jeweils eben sein und durch ein 1.80 m hohe Stützmauer getrennt sein.
Folgende Fragen:
1) Ist es üblich und rechtlich bedenkenlos, Notarverträge über eine "noch zu vermessende Teilfäche" abzuschließen?
2) Ist es üblich und rechtlich bedenkenlos, Notarverträge mit einem Grundstückshändler, der selbst noch nicht Eigentümer des Grundstückes ist? Oder sollte man zumindest das Gerichtsurteil abwarten?
3) Gibt es irgendetwas, was man in so einem Falle beachten sollte? Uns erscheint zum Beispiel eine einseitige Ausstiegsklausel sinvoll, d.h. dass Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn bis zum Tage X (z.B. 3 Monate nach Vertragstermin) noch keine Grundstücksübergabe vollzogen ist und der Vertrag ganz ungültig wird, wenn zum Tage Y (z.B. 6 Monate nach Vertragstermin) noch keine Grundstücksübergabe vollzogen ist. In beiden Fällen sollte sich G. dazu verpflichten, die bisher entstandenen Kosten, insbesondere die Notarkosten, zu übernehmen.
Herzliche Grüße
jx7
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Grundstückskaufvertrag "im Voraus"?
Verbaut?
Verbaut?
zu 1:
das ist nicht unüblich, und sogar äußerst sinnvoll. Für eine Grundstücksteilung ist nämlich eine Teilungsgenehmigung erforderlich. Hierbei ist es durchaus möglich, das seitens der Gemeinde die Genehmigung nur unter Auflagen erteilt wird (z.B. wegen eines Bebaungsplans o.ä.). Um Sicherheit zu haben, sollte amn daher im Vertrag die Mindestgröße des Grundstücks sowie den maximalen Preis festschreiben, falls es wegen derartiger Auflagen zu Abweichungen gegenüber der geplanten Aufteilung kommt.
zu 2 und 3:
das ist machbar, allerdings sollte man in einem solchen Fall eindeutige und umfassende Vorsorge für den Fall der Nichtgenehmigung treffen.
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