Grundstückskauf | Eckgrundstück | kleiner Streifen

17. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
GroundKeeper
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Grundstückskauf | Eckgrundstück | kleiner Streifen

Hallo liebe Forenmitglieder,

ich habe ein paar Fragen bezüglich eines ungewöhnlichen Grundstückskaufs.

Ausgangslage:
- Eckgrundstück mit 2 anliegenden Straßen. Eine entwickelt, eine nicht.

Ziel:
- Kauf eines kleinen Streifens des Grundstücks (10cm x 45m) entlang der Seite des unentwickelten Grundstücks was dann letztendlich zum Eckgrundstück wird.

Fragen:
- Gibt es hier irgendwelche Dinge zu beachten wie z.B.:
-- Mindestgröße des Grundstücks
-- Mindestpreis des Grundstücks
-- Grundstück das nicht entwickelt werden kann oder keinen rechtlich offensichtlichen Zugang hat
-- etc.

Oder kann ich genau diesen Streifen einfach für 450€ kaufen und fertig?

Vielen Dank für Eure Antworten

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Warum willst du diesen Streifen kaufen??? Dadurch wird dein Grundstück kaum größer, aber deine zukünftigen Kosten umso mehr!

Du zahlst vielleicht jetzt nur 450 Euro + Notarkosten + Grunderwerbssteuer + Grundbuchkosten, aber du wirst Eigentümer eines Eckgrundstücks und damit Anlieger an der noch nicht entwickelten Strasse.

Sobald diese Strasse ausgebaut wird, zahlst du als Anlieger nicht nur für den kleinen Streifen, sondern für dein gesamtes Grundstück Erschließungskosten. Da können dann aus den 450 Euro schnell 10.000 Euro oder mehr werden...
Frage bei deiner Gemeindeverwaltung nach, wie bei euch die Erschließungskosten für bereits erschlossene Eckgrundstücke berechnet werden.


-- Editiert von joebeuel am 18.10.2017 07:43

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Oder kann ich genau diesen Streifen einfach für 450€ kaufen und fertig?


Das kannst Du machen, wenn der Verkäufer Dir den Streifen für den Preis verkaufen will. Der Streifen sollte aber an ein schon Dir gehörendes Grundstück angrenzen.

Nicht zu unterschätzen sind jedoch die in dem Zusammenhang anfallenden Nebenkosten. Außer den Gebühren für Notar und Grundbucheintrag sind auch noch Vermessungskosten u.ä. zu berücksichtigen, sofern es sich bei dem Streifen noch nicht um ein separates Flurstück handelt.

Es erschließt sich mir übrigens auch nicht, was der Kauf des Grundstücksstreifens soll. Das Geld kann man genauso gut in einen Ofen stecken in einen Ofen stecken und verbrennen. Dann erzeugt man wenigstens noch etwas Wärme und hat keine Folgekosten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
GroundKeeper
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi Ihr beiden,

@hh & @joebeuel : Danke für Eure Antworten. Es geht insbesondere um die Antwort von joebeuel.

Zitat:
Sobald diese Strasse ausgebaut wird, zahlst du als Anlieger nicht nur für den kleinen Streifen, sondern für dein gesamtes Grundstück Erschließungskosten. Da können dann aus den 450 Euro schnell 10.000 Euro oder mehr werden...


Genau darum geht es ja. Für diesen Streifen fallen vielleicht 10000 Euro oder weniger an während für die Erschließung der Straße bei einem größeren Grundstück, dass anliegt noch deutlich höhere Kosten anfallen, da meines Erachtens nach die Berechnungsgrundlagen für Erschließungskosten manchmal abstrus sind und Kosten von 50000 Euro schnell mal zusammen kommen.

Gibt das ggf. etwas mehr Kontext?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Ich bezweifle, dass man mit dem Vorhaben das gewünschte Ziel überhaupt erreicht. Mir ist in dem Zusammenhang auch noch nicht ganz klar, wie man sich das vorstellen darf.

Du bist Eigentümer des großen Eckgrundstücks und möchtest nun einen schmalen Streifen des unentwickelten Grundstücks kaufen? Wer ist denn Eigentümer dieses Grundstücks und ist der überhaupt verkaufswillig? Wenn die Gemeinde dort in Zukunft eine Straße bauen will, dann dürfte sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen. Wenn das Grundstück bereits der Gemeinde gehört, dann wird sie es nicht verkaufen.

Wie ist das Grundstück denn laut Bebauungsplan eingestuft? Wenn es als Straßengrundstück deklariert ist, dann bleibt es das nach dem Kauf durch Dich auch, d.h. an der Lage des großen Grundstücks ändert sich nichts. Warum erwartest Du überhaupt, dass Du Dich an den Erschließungskosten beteiligen musst, wenn die Straße gebaut wird?

Außerdem darf man nicht Grundstück mit Flurstück verwechseln, d.h. im Hinblick auf die Erschließungskosten kann es auch sein, dass rechtlich gesehen Dein bisheriges Grundstück einfach nur um 10cm breiter wird. Dann hast Du auch nichts gewonnen außer 10cm mehr Platz.

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#5
 Von 
Louis Cypher
Status:
Schüler
(499 Beiträge, 180x hilfreich)

Ich habe das so verstanden, dass der Anlieger an die auszubauende Strasse entsprechend seiner Grundstücksfläche beteiligt wird.

Also: (laufende Meter der Strasse welche an das Grundstück grenzt) x (Grundstücksgrösse in qm) x (Kostensatz für den Strassenausbau) = Zahlbetrag

Wenn der TE also einen Teil seines Grundstücks an einen Dritten verkaufen würde (und zwar besagten Streifen von 45m x 0,1m), schuldete der diese Gebühren. Dann aber nur für ein Grundstück in der Größe von 4,5 (!) Quadratmetern und nicht für das weitaus größere Grundstück daneben. Wenn der TE dessen Erschließungskosten auf "freiwilliger Basis" trägt oder erstattet, vielleicht noch mit einem kleinen Bonus für den besagten Dritten, kann sich das für den TE durchaus rechnen.

So viel als Erläuterung zum Problem. Ob das beim TE rechtlich möglich ist, weiß ich allerdings nicht. Es gibt, zumindest in Brandenburg, dem entgegenstehende Vorschriften. Meines Wissens nach darf ein Grundstück nicht geteilt werden, wenn dadurch eine bestimmte Mindestgröße unterschritten würde. Das sollte aber das jeweilige Grundbuchamt wissen. Dort könnte man ja mal harmlos nachfragen, welche Vorschriften da einschlägig sind.

-- Editiert von Louis Cypher am 18.10.2017 17:15

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
GroundKeeper
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Louis Cypher):
Ich habe das so verstanden, dass der Anlieger an die auszubauende Strasse entsprechend seiner Grundstücksfläche beteiligt wird.

Also: (laufende Meter der Strasse welche an das Grundstück grenzt) x (Grundstücksgrösse in qm) x (Kostensatz für den Strassenausbau) = Zahlbetrag

Wenn der TE also einen Teil seines Grundstücks an einen Dritten verkaufen würde (und zwar besagten Streifen von 45m x 0,1m), schuldete der diese Gebühren. Dann aber nur für ein Grundstück in der Größe von 4,5 (!) Quadratmetern und nicht für das weitaus größere Grundstück daneben. Wenn der TE dessen Erschließungskosten auf "freiwilliger Basis" trägt oder erstattet, vielleicht noch mit einem kleinen Bonus für den besagten Dritten, kann sich das für den TE durchaus rechnen.

So viel als Erläuterung zum Problem. Ob das rechtlich möglich ist, weiß ich allerdings nicht.


Genau so ist das gemeint. Danke für die Erläuterung :)

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Ich habe das so verstanden, dass der Anlieger an die auszubauende Strasse entsprechend seiner Grundstücksfläche beteiligt wird.

Also: (laufende Meter der Strasse welche an das Grundstück grenzt) x (Grundstücksgrösse in qm) x (Kostensatz für den Strassenausbau) = Zahlbetrag


Mag sein, im Regelfall ist das aber nur die vereinfachte Darstellung. Da die Erhebung der Anliegerbeiträge durch kommunale Satzung festgelegt wird, unterscheiden die sich im Detail dann auch noch (nur Grundstücksgröße, nur Länge der Straßenseite, Mischung daraus, Bewertung von Hinterliegern, Regelungen für Eckgrundstücke usw.), kann man die Sache nur schwer beurteilen ohne Kenntnis, in welcher Gemeinde sich das denn abspielt. Auch denkbar ist, dass ein derartiger Streifen gar nicht dazu führt, dass das dahinter liegende Grundstück nicht beteiligt wird.

Unterscheiden muss man dabei auch zwischen dem Erschließungsbeitrag nach dem BauGB und dem Straßenbaubeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz. Ein Erschließungsbeitrag wird normalerweise auf das Erschließungsgebiet verteilt und dann bringt eine Grundstücksteilung gar nichts. Die erstmalige Herstellung einer Straße wird durch den Erschließungsbeitrag finanziert.

Zitat:
Meines Wissens nach darf ein Grundstück nicht geteilt werden, wenn dadurch eine bestimmte Mindestgröße unterschritten würde.


Das ist nicht der Fall, jedoch dürfen im Regelfall keine rechtlich nicht zulässigen Ergebnisse erzielt werden.

Zitat:
Das sollte aber das jeweilige Grundbuchamt wissen.


Eher das Katasteramt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Louis Cypher
Status:
Schüler
(499 Beiträge, 180x hilfreich)

@ hh: Ich denke, da haben Sie recht. Welche Faktoren da genau mit einberechnet werden, ist wohl stark von der kommunalen Satzung abhängig. Mein Beispiel sollte auch nur der Verdeutlichung des Anliegens dienen.
Essenz ist, dass der TE sich die Informationen am Besten beim Katasteramt (war mir nicht sicher, wer genau zuständig ist) einholt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Im ersten Schritt sollte er erst einmal prüfen, ob die Befürchtung, dass er sich an dem Bau der Straße beteiligen muss überhaupt berechtigt ist. Daran habe ich erhebliche Zweifel. Und wenn er sich daran beteiligen muss, dann sollte er prüfen, ob die Grundstücksteilung daran etwas ändert, denn die erstmalige Erstellung der Straße fällt unter Erschließungskosten, die der Fragesteller ja schon gezahlt hat.

Das Thema Eckgrundstück trifft dabei normalerweise nicht die Erschließungskosten, kann aber je nach Satzung für Straßenausbaubeiträge gelten, also spätere Erneuerungen der Straße.

Die entsprechenden Satzungen werden in fast jeder Gemeinde regelmäßig geändert. Auf irgendwelche Geschichten, die schon einige Jahre alt sind, kann man sich da nicht verlassen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Sehe ich genauso wie hh: zuallererst mal prüfen wie in der betreffenden Gemeinde derzeit die Beiträge zu Erschließungskosten, Straßenausbaubeiträgen berechnet werden. Eine Garantie für die zukünftige Gebührenerhebung hat man damit nicht. Aber man dann ja auch abschätzen, wie sehr sich das im übelsten Fall verschlimmern könnte.

zu den anderen Fragen:
Mindestgröße/Mindestpreis: da wüsste ich keine Vorschrift, die den beabsichtigten Kauf vereiteln könnte

Hinsichtlich der Kaufnebenkosten sollte man aber bedenken
- bei einem Grundstücksgeschäft ist der notarielle Kaufvertrag zwingend vorgeschrieben, auch Grundbucheintragungen werden fällig (ich weiss es nicht sicher, aber ich befürchte hier gelten jeweils Mindestwerte für die Berechnung der entsprechenden Kosten)
- hat das Grundstück (10cmx45mtr) bereits eine eigene Flurstücknummer? oder muss es erst rausgemessen werden? > dann fallen natürlich nochmal Kosten für die Vermessung und Abmarkung an
- ist der Verkäufer eine Privatperson oder die Gemeinde?

Letzte Frage, weil ich gerade neulich eine Straußenausbaubeitragssatzung gelesen habe, bei der gemeindeeigene Grundstücke (Grünstreifen), die die (eigentlich) "Hinterlieger"-Privatgrundstücke von der öffentlichen Strasse trennen bei der Gebührenfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind. D.h. hier waren die Hinterlieger-Grundstücke dann gebührenrechtlich KEINE HInterlieger-Grundstücke sondern direkt gebührenpflichtig.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
GroundKeeper
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

zunächst vielen lieben Dank für die bisherigen Antworten. Sehr hilfreich. Ich fasste zusammen und beantworte:

Antworten:
=========
1.) Ich muss mich an der Erschließung der Straße beteiligen. Die Kosten variieren je nach Berechnung zwischen 20k und 50k.
2.) Das Grundstück ist bereits durch die eine Straße (Eckgrundstück) voll Erschlossen und auch die Kosten dafür wurden gezahlt. Die Erschließung der zweiten Straße ist nicht im geringsten Interesse von mir. War bisher ein Feldweg.
3.) Der Verkäufer ist eine Privatperson
4.) Keine Flurstücknummer bisher

Erkenntnisse & Fragen:
===================
1.) Eine Mindestgröße scheint nicht zu existieren.
2.) Es fallen in dem Fall Kosten für: Kauf, Vermessung, Notar + ggf. Beteiligung am Straßenbau. Das sollte alles natürlich unter 20k liegen.
3.) Es geht nur darum, eine Grenze zwischen Straße und erschlossenes Grundstück zu bringen zu geringsten Kosten. Insofern ist Hinterliegergrundstück hoffentlich kein Thema, da es das Problem nicht lösen würde. Das erfahre ich auf dem Katasteramt? Und die machen Ihre Regeln aber wie sie wollen neu? Was heißt denn hier:

Zitat:
jedoch dürfen im Regelfall keine rechtlich nicht zulässigen Ergebnisse erzielt werden.


Seht Ihr das auch so oder habe ich jetzt etwas übersehen?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Ein genialer Plan (den übrigens schon andere Eigentümer von Eckgrundstücken hatten), wenn der Gesetzgeber für diesen Fall nicht vorgesorgt hätte.

Der Verkauf des Grundstücksstreifens geschieht offensichtlich nur zu dem Zweck, Erschließungsbeiträge zu mindern. Das erfüllt den Tatbestand des § 42 Abgabenordnung (rechtsmissbräuchliche Gestaltungsmöglichkeiten). Falls der Sachbearbeiter der Gemeinde sein Handwerk beherrscht, wird er dieses Rechtsgeschäft daher bei der Veranlagung "ausblenden", mit der Folge, dass das ursprüngliche Gesamtgrundstück herangezogen wird.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
1.) Ich muss mich an der Erschließung der Straße beteiligen. Die Kosten variieren je nach Berechnung zwischen 20k und 50k.


Die Rechtsgrundlage dafür wurden geprüft und es ist auch sicher, dass die Rechtsgrundlage einer gerichtlichen Nachprüfung standhalten würde?

Üblicherweise gilt die doppelte Belastung eines Eckgrundstücks als unbillig. Daher gibt normalerweise in den entsprechenden Satzungen einen Rabatt für Eckgrundstücke, im Regelfall um 1/3 für jede Erschließung. Insgesamt sind dann vom Eckgrundstück nur 4/3 der Erschließungskosten zu tragen.

Zitat:
2.) Es fallen in dem Fall Kosten für: Kauf, Vermessung, Notar + ggf. Beteiligung am Straßenbau. Das sollte alles natürlich unter 20k liegen.


Ja und das teuerste bei der Aktion sind die Vermessungskosten. Ein Betrag von 20k€ wird aber nicht erreicht.

Zitat:
jedoch dürfen im Regelfall keine rechtlich nicht zulässigen Ergebnisse erzielt werden.


Das heißt, dass z.B. Grenzabstände auch nach der Abtrennung noch gegeben sein müssen. Wenn man also schon jetzt nur einen Grenzabstand von 3m einhält, dann darf man keinen Streifen abtrennen, weil dann ja der Mindestgrenzabstand unterschritten würde.

Die Antwort von Kissenschlacht teile ich ebenfalls. Es könnte daher sein, dass man für die ganze Aktion einen nennenswerten 4-stelligen Betrag ausgibt und anschließend nichts davon hat. Neben dem Hinweis auf den § 42 AO gibt es auch Fälle, bei denen die Gemeinde kurzerhand die Satzung so geändert hat, dass derartige Tricks nicht wirken.

Das Geld sollte daher eher in einen Anwalt investiert werden, der die Rechtsgrundlage prüft und ggf. dagegen klagt.

-- Editiert von hh am 23.10.2017 15:19

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
GroundKeeper
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank an Euch alle für die hilfreichen Antworten. Hat mir sehr geholfen.

0x Hilfreiche Antwort

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