Grundstück vom Nachbarn über Grenze abgeböscht

3. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb473841-62
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundstück vom Nachbarn über Grenze abgeböscht

Guten Abend,
unser Nachbar (Bauunternehmen - es handelt sich um ein Musterhaus) hat, bevor wir angefangen haben zu Bauen sein Grundstück abgesenkt und zur Grundstücksgrenze abgeböscht. Das Problem ist die Abböschung beginnt auf unserer Seite der Grenze und ist sehr steil (1m - 1,4m Höhenunterschied bei 1,5m Breite) Mittlerweile steht an der Grenze unsere Garage. Der hintere Teil des Grundstücks ist aber immer noch so. Wir möchten gern an der Grenze einen Zaun errichten, was bei der steilen Böschung mit Mehrkosten verbunden ist, weil die Fundamente tiefer gegründet werden müssen. Der Nachbar findet die Böschung in Ordnung so.
Im Bebauungsplan steht dazu nichts, das Bauamt will damit auch nichts zu tun haben.
Gibt es niedergeschrieben Regeln zur Abböschung ?

Ärgert der Nachbar?

Ärgert der Nachbar?

Ein erfahrener Anwalt im Nachbarschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Nachbarschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

wer Unebenheiten schafft, hat sie entsprechend abzusichern. Also den Nachbarn auffordern, eine geeignete Stützmauer o.ä. auf SEINEM Grundstück zu errichten, damit das eigene Grundstück nicht absackt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Richtig.
Und die "niedergeschriebene Regel " dazu ist der § 909 BGB :

Zitat:
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Ich glaube, dass es dem TS vordergründig nicht um das Abfangen geht, vielmehr darum, dass die Absenkung bereits auf seinem Grundstück beginnt. Der Nachbar also zu weit abgetragen hat.

Hier besteht, wenn man das beweisen kann, ein Beseitigungsanspruch.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb473841-62
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für den Gesetzestext.
Ist nur die Frage, wie die erforderliche Stütze definiert ist. Der Nachbar (in seinem Auftreten typisch für Bauunternehmen) meint seine Böschung ist in Ordnung.
Ich würde gern ein Foto einfügen, damit ihr euch ein Bild machen könnt. Ich weiß aber nicht ob das hier geht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb473841-62
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):

Hier besteht, wenn man das beweisen kann, ein Beseitigungsanspruch.

Berry


Ich habe die Daten vom amtlichen Vermesser, auf dem die Grenzverletzung sowie die Höhen eingetragen sind.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb473841-62
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe die Bilder in die Dropbox gepackt.

https://www.dropbox.com/sh/de37uym8w7rot8m/AABMzAX_hHSA2UhUC-f9Lhu2a?dl=0

0x Hilfreiche Antwort


fb473841-62 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von fb473841-62
#9

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.

Gemäß § 909 BGB darf eine Grundstück nicht derart vertieft werden, dass das Nachbargrundstück die erforderliche Stütze verliert, außer es ist für eine anderweitige Befestigung gesorgt.

Diese Voraussetzungen sind nach Ihrer Schilderung und der von Ihnen zur Verfügung gestellten Bilder gegeben. Eine anderweitige Befestigung ist nicht vorhanden.

Liegen die Voraussetzungen des § 909 BGB wie hier vor, ergibt sich als Rechtsfolge ein Unterlassungs- bzw. bei eingetretener widerrechtlicher Vertiefung ist, ein Beseitigungsanspruch.

Sie könnten somit Ihrem Nachbarn schriftlich eine Frist von mindestens 2 Wochen zur Beseitigung setzen. Aus Beweissicherungsgründen sollten Sie hierfür ein Einwurfeinschreiben verwenden. Nach erfolglosem Ablauf der Frist bliebe ggf der Klageweg zur Durchsetzung des Anspruchs.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356736 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.897 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen