Wir haben ein Grundstück, welches in 2 Flurstücke parzelliert wurde, aber es fand keine Realteilung, also grundbuchrechtliche Teilung statt. Bei einer Internetrecherche fand ich dazu folgende Erläuterung:
„Danach besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein Grundstück aus mehreren Flurstücken besteht bzw. das ein scheinbares ganzes Grundstück doch aus mehreren besteht.
1. Beispiel:
Grundbuch von XXX, Blatt Nr.XXXX laufende Nr. 1 Flurstück XXX und Flurstück YYY = ein Grundstück“
von einem Rechtssanwalt wurde die Aussage als juristisch richtig bestätigt. Gibt es zu der Aussage einen Quellennachweis?
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Grundstück - Grundstücksteilung
22. Oktober 2009
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Frage vom 22. Oktober 2009 | 21:32
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundstück - Grundstücksteilung
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#1
Antwort vom 24. Oktober 2009 | 13:43
Von
Status: Lehrling (1051 Beiträge, 832x hilfreich)
Eine Quellenangabe kann ich nicht nennen, aber unser Grundstück besteht ebenfalls aus drei Flurstücken, die alle im Grundbuch und Katasterauszug genannt werden. Auch hier in der Nachbarschaft ist das der Normalfall.
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#2
Antwort vom 24. Oktober 2009 | 13:55
Von
Status: Master (4821 Beiträge, 1821x hilfreich)
Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen, das ist richtig. Das ergibt sich aus der Grundbuchordnung und der Grundbuchverfügung, allerdings nicht ohne Weiters eindeutig herauslesbar.
Verständlicher ausgedrückt: Ein Grundstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, welches unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen ist.
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#3
Antwort vom 27. Oktober 2009 | 08:35
Von
Status: Lehrling (1125 Beiträge, 638x hilfreich)
§ 4 Absatz 1 GBO
i.V.m. § 6 GBO
quote:<hr size=1 noshade>Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben
werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von
verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf
Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs
über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das
Hauptgrundstück führt <hr size=1 noshade>
Das führen mehrerer Flurstücke unter einer laufenden Nummer ist solange unkristisch wie keine Belastungen auf den Flurstücken liegen. Soll eines der Flurstücke belastet werden müssen die Flurstücke zwangsläufig unter zwei laufenden Nummern geführt werden, da sonst beide Flurstücke belastet werden.
§ 7 GBO
Zitat:(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem
Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- 4 -
(2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit oder eine Reallast, so kann die Abschreibung
unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Jedoch sind auch in
diesem Fall die Vorschriften des § 2 Abs. 3 über die Vorlegung einer Karte entsprechend
anzuwenden.
-- Editiert am 27.10.2009 08:36
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