Grundsteuer Aufteilung beim Hausverkauf (unterjährig)

28. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
Anemos
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 10x hilfreich)
Grundsteuer Aufteilung beim Hausverkauf (unterjährig)

Hallo liebe Gemeinde,
ich habe im März dieses Jahres ein Haus erworben. Die Grundsteuer hat der Vorbesitzer zum Januar hin für das gesamte Jahr bezahlt. Nun fordert der ehemalige Besitzer die voraus gezahlten Grundstuern für die restlichen 9-10Monate von mir zurück.
Gibt es eine rechtlichen Grundlage für die gezahlten Grundsteuern muss ich diese erstatten?
Gruß
Ck


-- Editiert von Anemos am 28.07.2008 11:43:53

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Das hätte im notariellen Vertrag geklärt werden müssen. Ein Gesetz kenne ich nicht.
Ich bin allerdings der Meinung, dass voausgezahlte Steuern, Versicherungen, Abgaben und Gebühren dem Verkäufer anteilig zu erstatten sind. Schließlich ist im Vertrag sicher ein Stichtag für den Übergang von Rechten und Pflichten vereinbart worden.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

19x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1595x hilfreich)

--- editiert vom Admin

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anemos
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo zusammen,

danke für die Infos... also im Vertrag haben hierzu nichts besprochen... auch wurde hierzu nichts gesondert vereinbart. Grundlegend ist nur die Standartaussage aufgeführt, dass die recht und pflichten übergehen. Die im Vorraus gezahlten Kosten sehe ich erst einmal als geschenk wie das Öl im Tank.. oder??

Die Frage ist bin ich verpflichtet diese zu zahlen?

10x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bingoboss
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 62x hilfreich)

Grundsätzlich bleibt bei Eigentumswechsel während des Jahres der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres in dem der Verkauf stattgefunden hat. Die Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin ist nur privatrechtlich von Bedeutung und gilt nur im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber.
Also wenn im Kaufvertrag nix drinsteht, brauchst Du auch nicht zahlen.

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Aber moralisch würde ich das schon machen. Schließlich wäre im Umkehrschluss deine Hand auch offen gewesen, wenn die Grundsteuerzahlung jetzt erst fällig geworden wäre, oder?

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

@bingoboss: Und nur vom Innenverhältnis ist hier die Rede: Ich sehe es wie sika304. Trotzdem müsste im Kaufvertrag etwas enthalten sein, falls der Notar sorgfältig arbeitete.

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

6x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mi641he
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 33x hilfreich)

Sehe ich genauso. Bei mir war es ähnlich. Ich habe nach Übername der Wohnung auch nur aus moralischen Gründen die Hälfte der Grundsteuer übernommen. Rechtlich ist das nicht haltbar, da Grundsteuerplichtig ist wer am 1. Januar Eigentümer ist. Was danach passiert ist der Gemeinde hinsichtlich der Grundsteuer egal. Die gibt nur einmal im Jahr die Rechnung raus.

Gruß
Michael

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
laie919
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo,

eine weiterführende Frage bezüglich einer Regelung im notariellen Kaufvertrag: In meinem Vertrag steht folgende Formulierung:

'Der Tag der Übergabe ist Verrechnungsstichtag für alle Lasten des Objekts. Alle Nutzungen und Rechte aber auch alle Lasten und Verpflichtungen, Steuern und öffentlichen Abgaben, die Gefahr und die Verkehrssicherungspflichten gehen mit dem Tag der Übergabe auf den Käufer über.'

Meine Frage: bedeutet diese Klausel, insbesondere das Wort 'Verrechnungsstichtag', dass ich als Käufer per Kaufvertrag verpflichtet bin, die Grundsteuer anteilig zu zahlen?

Vielen Dank im Voraus.


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11x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Du musst die Grundsteuer anteilig zahlen. Nur weil es sich die Kommunen einfach machen und den der am 1.1. eingetragen ist die Steuern berechnen ist das deine "Last".

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
laie919
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 14x hilfreich)

Vielen Dank mustermann2000,

das mit der 'Last' verstehe ich jedoch nicht. Weil es sich die Kommunen einfach machen, ist die Bezahlung der Grundsteuer doch eigentlich erstmal die Last des Verkäufers. Meine Frage zielte eher darauf ab, ob ich aufgrund der Vertragsklausel den Anteil zahlen muss, auch wenn der Schuldner laut Gesetz der Eigentümer am 1.1. des Jahres ist.
Ich wäre sehr dankbar für einen weiteren klärenden Kommentar.

Schöne Grüße


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3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Was steht im Vertrag?

Ich kenne es so, dass dieser Satz (oder so ähnlich:) ) im KV steht:
Die Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben gehen ab Besitzübergabe auf den Erwerber über.

Das ist dann eindeutig!

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" "

9x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb466048-47
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 28x hilfreich)

Ich hätte dazu auch ne frage und zwar habe ich zum 01.05.2017 verkauft und im Notar Vertrag steht das:

Besitzübergang, Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Besitzübergabe erfolgt am 01.05.2017, nicht jedoch vor Eingang der Kaufpreises auf dem Verkäuferkonto.
Gleichzeitig gehen, Nutzen, Lasten, Abgaben und Gefahren sowie die Verkehrssicherheit auf den Käufer über.
Die derzeit vorhandene öffentlich-rechtliche Erschließung des Gemeinschaftseigentums gem. BauGB und Kommunalabgabengesetz mit Straßenbau, und Entwässerung sowie die Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung sind endabgerechnet und bezahlt.

Ich werde die Grundsteuer auch bis ende des jähre bezahlen jedoch ist der Käufer ab 01.05.2017 dazu verpflichtet, was heißt das ich mir die Grundsteuer wieder von Ihm holen kann??

28x Hilfreiche Antwort

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