Grundrecht Freiheit

21. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
Nunuika
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Grundrecht Freiheit

Hallo Zusammen hoffe bin hier richtig.

Es geht um folgendes, mein Vater ist Depresiv seit 25 Jahren und hatte vor einigen Tage eine überdosies Tabletten genommen. Vom Krankenhaus aus ist er dann Freiwillig in eine geschlossen Anstalt verleget worden.

Nun ist es so das meinem Vater es dort überhaupt nicht gefällt und er nach Hause möchte weil er eingeschlossen ist dort und durchdreht aufgrund der enge dort und des weggeschlossen sein.

Nach rücksprache mit den Ärzten dort teile sie mit das dies nicht gehen würde, weil freiwillig nicht gleich freiwillig sein würde.

Wie sieht es nun Rechtlich aus? Kann ich meinen Vater auf eigene Verantwort dort rausholen?

Er ist voll zurechnung fähig, und macht auch nicht den anscheind das er sich nochmal das Leben nimmt oder der gleichen?

Handelt es sich hier nicht um Freiheitsberaubung? Da auch kein Richtilicher beschluss vorliegt das er dort sein muss?



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8 Antworten
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#1
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

"Freiwillig" bezieht sich zunächst mal nur auf die Aufnahme.

Es ist nicht etwa so, daß man als "Freiwilliger" seinen Aufenthalt auch jederzeit, unabhängig von der medizinischen Indikation, wieder beenden kann.

Wenn man erst mal drin ist, bemißt sich halt alles weitere nicht mehr daran, ob der Eintritt freiwillig war oder nicht, sondern allein daran, woran es sich auch sonst bemißt - also ob eine Entlassung medizinisch und rechtlich zu verantworten ist.

Mal blöde formuliert, wenn jemand ein psychopathischer Killer ist, von dem eine konkrete Gefahr für das Leben Dritter ausgeht, ist völlig egal, ob er freiwillig in die Geschlossene gegangen ist oder nicht, die Ärzte müssen ihn in jedem Fall nicht rauslassen.

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#2
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

quote:
Da auch kein Richtilicher beschluss vorliegt das er dort sein muss?


Sind sie sich da sicher? Selbst wenn nicht, kann es sein dass die prüfung durch das Betreuungsgericht erst noch erfolgt, da der Suizid-Versuch ja erst einige Tage zurückliegt.

quote:
und macht auch nicht den anscheind das er sich nochmal das Leben nimmt oder der gleichen?


Ach ja? und vor "ein paar Tagen" machte er noch den Anschein?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

und wenn er morgen raus kommt und übermorgen tot ist, sind natürlich die Ärzte dran schuld, oder?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.06.2010 16:27:06
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 52x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Nunuika
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Und wenn man keine Ahnung hat von den Umständen vielleicht einfach mal die Schnauze halten ;-)

Was und wie und Warum spielt hier keine Rolle ich hab sicher meine Gründe dafür, warum ich es so handharben will und möchten, und steht hier sicher auch nicht zur frage!

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-- Editiert am 22.06.2010 00:03

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

entweder er ist freiwillig da - dann kann er jederzeit unterschreiben, daß er sich gegen ärztlichen Rat entlassen läßt, oder er ist zwangsuntergebracht, was entweder von einem Richter nach dem Landespsychiatriegesetz angeordnet wurde oder von einem gesetzlichen Betreuer im Sinne des § 1896 BGB . Hierfür muß es natürlich auch einen Gerichtsbeschluß geben, der dann aber schon länger her sein könnte. Im übrigen steht es dem TE ja frei, Anzeige wg. Freiheitsberaubung zu erstatten - da das ein Offizialdelikt ist, muß das nicht zwingend der Vater selbst tun.

@ Tiger,

auch wenn das Gericht die Sache noch prüft, was durchaus denkbar ist, müßte ein vorläufiger Beschluß zur Freiheitsentziehung vorliegen und der Betroffene müßte davon in Kenntnis gesetzt worden sein. Außerdem wird dann recht schnell eine richterliche Anhörung des Betroffenen im Krankenhaus vorgenommen.

Gruß vom mümmel

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1x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

Es gibt da kein "Standard-Verfahren". In manchen Landesgesetzen zur Unterbringung psychisch Kranker ist eine ärztliche Kompetenz zur Eilentscheidung vorgesehen, einen Kranken vorläufig unterzubringen; dann ist eine gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachträglich herbeizuführen. Ansonsten gilt Art. 104 GG : Freiheitsentziehungen sind nur aufgrund gesetzlich begründeter richterlicher Anordnung zulässig. Dass Ärzte hier manchmal Nebelkerzen werfen, um indizierte Behandlungen fortsetzen zu können, ändert nichts daran, dass ohne richterliche Entscheidung ein freiwillig aufgenommener Patient grundsätzlich auch selbst entscheiden kann, ob er bleibt oder geht, und jede Entziehung dieser Freiheit stafrechtliche Folgen haben kann.


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-- Editiert am 14.07.2010 12:25

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