Grundlegende Entscheidung des BGH zur bekifften Autofahrt!
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Bußgeld, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht, kiffen, Cannabis, THC-WertDer Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Blut auf ein ordnungswidriges Verhalten geschlossen werden darf!
Mit Beschluss vom 14.02.2017 zum Aktenzeichen 4 StR 422/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, unter welchen Voraussetzungen das Gericht ein objektiv und subjektiv sorgfalts- und damit fahrlässig ordnungswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG schlussfolgern darf.
Nunmehr muss der THC-Wert im Blut (THC = Tetrahydrocannabinol, zählt zu den psychoaktiven Cannabinoiden und ist der hauptsächlich rauschbewirkende Bestandteil der Hanfpflanze (Cannabis)) mindestens 1,0 ng/ml betragen.
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Das bedeutet, dass ein Kraftfahrer nach vorausgegangenem bewussten Konsum von Cannabis verpflichtet ist, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung – soweit erforderlich – nach Einholung fachkundigen Rats und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht mit THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt.
Das Gericht darf auch bereits allein aus der Feststellung eines entsprechenden THC-Wertes im Blut auf ein nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten schließen und damit wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einem Bußgeld und ggf. "Punkte in Flensburg" verurteilen.
Also, selbst wenn der Auto-Fahrer beispielsweise am Tag vor der betreffenden Fahrt gekifft hat und der Rest-THC-Wert im Blut 1,0 ng/ml oder mehr beträgt, darf der Richter auf das ordnungswidrige Verhalten schließen.