Grundgebührenbescheid nicht erhalten Vollstrecker

14. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
dervomland
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundgebührenbescheid nicht erhalten Vollstrecker

hallo

ich habe meinen grundgebührenbescheid nicht erhalten, denn unsere verwaltung schickt alles mit einer sog. billig post und die nehmen das mit der zustellung nicht ganz so genau, nun heute flatterte mir ein brief des vollstreckers nach hause, sieht aus wie selbstgemacht zusammen kopiert und ein bischen was handschriftlich eingetragen.
was mich an diesen schreiben am meisten störrte, ist der letzte satz bei nichtzahlung ordnet die zuständige behörde erzwingungshaft an ( es geht hier um 100.-) nun ich hatte es mal gelernt das es sich bei der grundsteuer um einen verwaltugsakt handelt, normaler weise müße mir die behörde erst mal den eingang des bescheides beweisen, gleichzeitig hätte ich diesen auch mal gerne gelesen.
was kann ich hier am besten tun.

danke im voraus.


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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bruce-bruce-bruce
Status:
Schüler
(204 Beiträge, 85x hilfreich)

Hallo,

die Behörde muss den Zugang des Bescheides nicht nachweisen. Ein Verwaltungsakt gilt mit dem dritten Tag nach aufgabe zur Post zugestellt § 41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz. Es gibt lediglich die Möglichkeit, dass das Schriftstück als "unzustellbar" an die Behörde zurück geht. In diesem Fall kann die Behörde nicht unterstellen, dass der Bescheid zugestellt wurde.

Sollte der Postbote (Bote der Privatzustellfirma) an jenem tag keine Lust gehabt haben, dir die Post zuzustellen, dann kannst Du diesen Umstand nicht als entlastendes Argument vortragen.

Da die Behörde ihren Bescheid nicht zurück erhalten hat, ist sie richterweise von einer Zustellung ausgegangen. Somit begann auch die Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Der Bescheid wurde rechtskräftig und damit vollstreckbar.

Die ANdrohung der E-Haft ist eines der gängisten Instrumente, auf die die Behörden zurückgreifen.

Die E-Haft ist ein sogenanntes Beugemittel um den gegen die Verwaltung stehen WIllen des Betroffenen zu brechen. Im Klartext: Durch die E-Haft sollst Du zur Zahlung gezwungen werden.

Was kannst du tun:

gegenüber der Behörde kannst DU am besten so schnell wie Möglich zahlen. Denn, wenn der Vollstreckungsbeamte vor der Tür steht, dann gibt es keine Rechtmittel mehr. Denn er vollstreckt in der Regel rechtskräftige Forderungen.

Du könntest wegen der Mahnkosten etc. zivilrechtlich gegen den Hausverwalter und/oder gegen das Postunternehmen vorgehen und deine KOsten ersetzen lassen. Ob dies Erfolgsaussichten hat, möchte ich bezweifeln.

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#2
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
Haft kann keine Behörde anordnen, sondern nur ein Richter. Das muß die Behörde also beim zuständigen Gericht beantragen. Zuvor wird meist ein Zwangsgeld festgesetzt. In den "Schuldturm" wird so schnell keiner gesteckt schon garnicht wegen €150 Grundsteuer.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#3
 Von 
bruce-bruce-bruce
Status:
Schüler
(204 Beiträge, 85x hilfreich)

quote:
Hallo,
Haft kann keine Behörde anordnen, sondern nur ein Richter...


Habe ich auch nicht geschrieben!

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
aber der TE.

quote:
bei nichtzahlung ordnet die zuständige behörde erzwingungshaft an

Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bruce-bruce-bruce
Status:
Schüler
(204 Beiträge, 85x hilfreich)

Ich denke mal, dass die zuständige Behörde das Amtsgreicht ist :grins:

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

@bruce-bruce-bruce:

Der Verweis auf § 41 VwVfG mag richtig sein. Aber Deine Ausführung dazu enthält m.E. einen Fehler.

§ 41 Abs. 2 besagt eindeutig:

quote:<hr size=1 noshade>
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. <hr size=1 noshade>


Somit ist der VA nicht bekannt gegeben und damit nicht wirsam.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Verweis auf § 41 VwVfG mag richtig sein. <hr size=1 noshade>


Ich glaube nicht. Da es um einen Abgabenbescheid geht, dürfte § 122 Abgabenordnung einschlägig sein.

Ist aber nicht entscheidend, weil beide §§ in der Beziehung inhaltlich identisch sind.

quote:<hr size=1 noshade>Somit ist der VA nicht bekannt gegeben und damit nicht wirsam.

<hr size=1 noshade>


Das würde ich so pauschal nicht sagen. Die Behörde muss den Zugang nur im Zweifel nachweisen . Dass Zweifel am Zugang bestehen, hat der Empfänger zu begründen. Vom OVG Niedersachsen etwa gibt es dazu eine aktuelle Entscheidung zu § 41 VwVfG , die auch auf § 122 AO anzuwenden sein dürfte.

Beschluss OVG Nds.

Zitat:
Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu entkräften. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden

Andere Gerichte mögen anders entscheiden, aber die pauschale Schlussfolgerung, die Behörde kann den Zugang nicht beweisen (was bei einer Bekanntgabe durch einfachen Brief ja immer so ist), also ist der Bescheid nicht bekanntgegeben worden und nicht wirksam, ist nicht richtig.

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bruce-bruce-bruce
Status:
Schüler
(204 Beiträge, 85x hilfreich)

Ich stimme von Kissenschlacht zu. Denn wenn man den 41er so auslegt, dann müsste die Verwaltung im Umkehrschluss jeden VA per Postzustellurkunde zustellen lassen. Bei 3,50 € pro Post, wirds teuer ;-)



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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12316.06.2013 01:23:22
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 113x hilfreich)

@Kissenschlacht und bruce...

Ihr solltet das Urteil mal ganz lesen, insbesondere die Randnummer 8. In dem dort entschiedenen Fall bestehen einige Indizien dafür, dass es sich bei der Aussage, den Brief nicht erhalten zu haben, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Nur deshalb hat dem Gericht das pauschale Bestreiten des Zugangs nicht gereicht.

quote:
Dass der Kläger die Grundverfügung seinerzeit erhalten habe, sei vielmehr daraus zu schließen, dass ihm das den Versicherungsschutz betreffende Schreiben vom 13. März 2009 zugegangen sei. Zwar habe er auch darauf nicht fristgerecht reagiert und es der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs bedurft, um den Kläger zum Nachweis der Versicherung zu bewegen. Jedoch habe er weder auf die Stilllegungsverfügung vom 25. März 2009 mit Gebührenfestsetzung noch auf die Mitteilung der Beklagten vom 18. Mai 2009 hin, dass doch beide Schreiben vom 13. März 2009 in demselben Umschlag versandt worden seien, geltend gemacht, das den Versicherungsschutz betreffende Schreiben nicht erhalten zu haben. Bei dieser Sachlage sei von einem Zugang beider Schreiben im März 2009 auszugehen. Ansonsten hätte es jedenfalls auf das Schreiben vom 18. Mai 2009 hin gegenteiliger Darlegungen des Klägers bedurft. Zutreffend habe die Beklagte im Übrigen darauf hingewiesen, dass ausweislich der Vermerke ihres Vollzugsdienstes die Stilllegungsverfügung vom 25. März 2009 durch Einlegen in den - angeblich nicht vorhandenen - Briefkasten des Klägers zugestellt worden sei und an fünf weiteren Tagen Nachrichten an diesem Briefkasten angebracht worden seien. Schließlich habe auch die Zwangsgeldandrohung problemlos durch „Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung" zugestellt werden können.

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#10
 Von 
bruce-bruce-bruce
Status:
Schüler
(204 Beiträge, 85x hilfreich)

quote:
Ihr solltet das Urteil mal ganz lesen, insbesondere die Randnummer 8. In dem dort entschiedenen Fall bestehen einige Indizien dafür, dass es sich bei der Aussage, den Brief nicht erhalten zu haben, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Nur deshalb hat dem Gericht das pauschale Bestreiten des Zugangs nicht gereicht.


Das man einen VA nicht erhalten haben will, ist in der Regel immer eine Schutzbehauptung. Das hört man doch ständig hier und da: "Ich habe nie einen Brief bekommen" "Bei mir kommt immer die Post weg" "Wir haben einen neuen Postboten, der sich nicht auskennt" etc. pp..

Es stellt sich doch auch hier die Frage, wieso ein Eigentümer nicht von selbst auf die Behörde zugeht, wenn er doch weiss, dass er einen bestimmten Bescheid erwartet??

Wenn ich Eigentum habe, dann weiss ich, dass mich mindestens einmal jährlich ein Bescheid erreichen müsste. :bang:

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

@Heinz Dieter

quote:
Nur deshalb hat dem Gericht das pauschale Bestreiten des Zugangs nicht gereicht.


Das sehe ich nicht so.

Die Entscheidung geht unter 8 hauptsächlich auf die Argumente des Klägers (immerhin hatte er welche, wenn auch fadenscheinige) ein und was die Vorinstanz dazu gesagt hat.

Das stellt die grundsätzliche Aussage des OVG unter Nr. 6(das schlichte Bestreiten des Betroffenen.... reicht nicht aus...) doch nicht in Frage.

Deswegen bin ich nach wie vor der Meinung, dass es nicht ausreicht, einfach nur zu behaupten, man habe einen Brief nicht erhalten. Jedenfalls nicht, wenn das OVG Nds. darüber zu befinden hat.



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-- Editiert Kissenschlacht am 03.09.2012 15:26

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#12
 Von 
bruce-bruce-bruce
Status:
Schüler
(204 Beiträge, 85x hilfreich)

Eben! Eine schlichte Behauptung "Ich habe die Post nicht erhalten" ist stets eine Shcutzbehauptung!!!!!!! :rock:

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#13
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 285x hilfreich)

Das sieht zumindest der Bundesfinanzhof im Urteil vom 29.04.2009, X R 35/08 anders.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das sieht zumindest der Bundesfinanzhof im Urteil vom 29.04.2009, X R 35/08 anders. <hr size=1 noshade>


Da sind sich die Gerichte wohl wieder uneins, denn die entsprechenden Bestimmungen in der AO und dem VwVfG sind inhaltsgleich. Die kann man eigentlich nicht unterschiedlich interpretieren.

Klingt so, als wäre man mit dem Urteil des BFH auf der sicheren Seite, soweit es um Bescheide des Finanzamts geht.
Bei Bescheiden der Kommune sollte man sich lieber wohl auch noch die Rechtsprechung des OVG/VGH des jeweiligen Bundeslandes anschauen.

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