Guten Tag,
wir beabsichtigen, Ende Januar 2017 den Kauf unseres Grundstücks beim Notar zu beurkunden. Nun fragen wir uns, worauf genau die Grunderwerbsteuer berechnet wird?
Das Grundstück gehört derzeit der Stadt und es wird derzeit erschlossen. Die Erschließung wird aber (auch laut Vertrag) frühestens am 31.03.2017 fertig gestellt. Bei meiner Internetrecherche habe ich gelesen, dass die Grunderwerbsteuer auf die Erschließungskosten entfällt, sollte das Grundstück noch nicht erschlossen sein. Ist dies hier der Fall?
In unserem Vertrag wird zum einen der Grundstückskaufpreis ausgewiesen, zum anderen der Erschließungsbeitrag. Beides fällt unter "Kaufpreis, Kaufpreiszahlung und Vorausleistungen". Gezahlt werden muss alles zusammen. Der Erschließungsbeitrag wird nochmal in 4 Teile unterteilt (Erschließungsbeitrag, Kanalanschlusskosten, Kanalanschlussbeitrag, Kostenerstattungsbetrag f. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen BNatSchG), wobei für die ersten beiden nach Fertigstellung dieser eine Spitzabrechnung erfolgt.
Es wäre wunderbar, wenn hier jemand Bescheid weiß.
Besten Dank bereits im Voraus und viele Grüße
RaphaelaM
Grunderwerbsteuer auf nicht fertige Erschließung?
Verbaut?
Verbaut?
Guten Abend,
eine ganz triviale Antwort: Fragen Sie den Notar, der den Kauf beurkunden soll.
Grundsätzlich fällt Grunderwerbssteuer vom Kaufpreis des Objektes an. Ausgenommen ist miterworbenes Zubehör. Stellt der Notar fest, dass Teile des Kaufgegenstandes "noch nicht geleistet" sind (Fertigstellung der Erschließung), so könnte er darstellen, dass der Kauf des Grund- und Bodens dem niedrigeren Preis entspricht. Die Fertigstellung der Erschließung wäre dann ein mit dem Kauf verbundener Vertrag, der nichts mit dem Erwerb zu tun hätte.
Zu guter Letzt kommt es noch darauf an, wie das zuständige Finanzamt die Sache sieht. Das ist oft mal so, mal so. Der Notar weis, wie das zu machen ist und was beim Finanzamt durchgeht.
Mit freundlichem Gruß
Bei einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Grundstückskaufvertrag bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG u.a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.
In ihrem Fall ist die Erschließung nicht fertiggestellt. Sie zahlen aber lt. Kaufvertrag einen Erschließungsbeitrag und Kanalanschlusskosten, die aber nach Fertigstellung noch spitz abgerechnet werden. Das spricht dafür, dass im KV nur Vorauszahlungen (Die Bezeichnung "Vorausleistungen" ist irreführend, da diese durch Bescheid festgesetzt werden, nicht durch Vertrag) auf die künftigen Beiträge vereinbart werden. Das sollte dann aber auch zweifelsfrei aus dem Vertrag hervorgehen, denn dann gilt:
BFH-Urteil vom 30.1. 1985 — II R 6/83
— BStBI. 1985, 373)
GrEStG NW § 11 Abs.1 Nr.1 BBauG §133
Erwirbt jemand von einer Gemeinde ein Grundstück zur Bebauung und zahlt er neben dem Kaufpreis als zukünftiger Eigentümer an die Gemeinde Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag, so gehören diese auch dann nicht zur
Gegenleistung, wenn die Erschließungsanlage bei Abschluß des Kaufvertrages schon weitgehend fertiggestellt Ist.
Der Kanalanschlussbeitrag (wo liegt der Unterschied zu den Kanalanschlusskosten? Einmal Frischwasser/einmal Abwasser?) und der Kostenerstattungsbetrag wird später nicht spitz abgerechnet. Das klingt für mich so, als wären diese Kosten eine Gegenleistung für den Anschluss an den Kanal (liegt der schon in der Straße?) und die Ausgleichsmaßnahmen, die die Gemeinde für den Eingriff in die Natur, den Ihr Bauvorhaben darstellt, durchführen muss bzw. schon durchgeführt hat. Diese Kosten könnten daher grunderwerbssteuerpflichtig sein.
Falls Ihr Notar sein Geld wert ist, sollte er Ihnen das beantworten können. Im Zweifel auch beim Verkäufer, der Gemeinde, nachfragen, weil die derartige Verträge ja vermutlich ständig abschließt und über die steuerlichen Auswirkungen Bescheid wissen müsste.
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