Guten Abend,
ist es zulässig,
1.
dass sich der Bürgermeister einer Gemeinde als Vorstandsvorsitzender einer Energiegenossenschaft wählen lässt?
2.
er den Sitz der Genossenschaft mit der Anschrift der Gemeindeverwaltung im Impressum angibt?
3.
er so während seiner Tätigkeit warscheinlich auch die Aufgaben als Vorstandsvorsitzenbder der Energiegenossenschaft wahrnimmt?
4.
er den gleichen Briefkasten wie die Gemeindeverwaltung nutzt?
Vielen Dank.
Steffie
Gründung einer Energiegenossenschaft
29. September 2014
Thema abonnieren
Frage vom 29. September 2014 | 21:47
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 4x hilfreich)
Gründung einer Energiegenossenschaft
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#1
Antwort vom 29. September 2014 | 22:42
Von
Status: Unbeschreiblich (119650 Beiträge, 39758x hilfreich)
Zumindest ist es nicht pauschal verboten.
Wie es dann im jeweils konkreten Einzelfall wäre, müsste man anhand der verfügbaren Unterlagen im Detail prüfen.
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
#2
Antwort vom 5. Oktober 2014 | 14:33
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 4x hilfreich)
Danke
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